Sohn schießt Stiefvater mit Schreckschusspistole ins Gesicht – Und will trotzdem seinen Pflichtteil haben
LG Saarbrücken – Urteil vom 15.02.2017 – 16 O 210/13
- Sohn bedroht Mutter mit dem Tod und beschießt den Stiefvater mit einer Pistole
- Mutter enterbt den Sohn
- Sohn behauptet vor Gericht, dass seine Mutter ihm verziehen hätte
Das Landgericht Saarbrücken hatte über die Frage zu befinden, ob ein Sohn nach dem Tod seiner Mutter seinen Pflichtteil verlangen kann, obwohl er auf seinen Stiefvater mit einer Sportpistole geschossen und seine Mutter mit dem Tod bedroht hatte.
In der Angelegenheit hatte eine Mutter ihren Sohn mit notariellem Testament vom 09.09.1991 von der Erbfolge ausgeschlossen und ihm darüber hinaus den Pflichtteil entzogen.
Die Mutter hatte diese Enterbung mit diversen Vorkommnissen aus der Vergangenheit begründet. So hatte der Sohn seiner Mutter im März 1991 angekündigt, dass er sie umbringen wolle. Im August 1991 schoss der Sohn seinem Stiefvater, dem Ehemann seiner Mutter, mit einer Schreckschusspistole ins Gesicht.
Sohn fordert nach dem Tod der Mutter seinen Pflichtteil
Nach dem Tod der Mutter forderte der Sohn unter anderem von seinem Bruder als Erben der Mutter seinen Pflichtteil.
Nachdem sich der Bruder außergerichtlich weigerte, diesen Pflichtteilsanspruch anzuerkennen, erhob der Betroffene Klage zu Landgericht.
In seiner Klage bestritt er die von seiner Mutter in dem notariellen Testament geschilderten Vorgänge. Er trug vor, dass sämtliche diesbezüglichen Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden seien.
Weiter ließ der Kläger das Gericht wissen, dass ihm seine Mutter seine Taten jedenfalls bereits vor Jahren verziehen hätte. So habe seine Mutter ihm in den Jahren vor ihrem Tod regelmäßig Weihnachts- und Geburtstagswünsche zukommen lassen.
Sohn behauptet Geschenke von seiner Mutter erhalten zu haben
Auch habe seine Mutter ihm nach den Vorfällen einen Präsentkorb und auch eine Goldkette als Geschenk zukommen lassen.
Die beklagten Erben hielten von diesem Vortrag wenig und wandten gegen die Klageforderung ein, dass der Sohn von seiner Mutter mit Recht enterbt worden sei und die Mutter ihrem Sohn auch nie verziehen habe.
Nach umfangreicher Beweisaufnahme gab das Gericht den beklagten Erben Recht und wies die Klage als unbegründet ab.
Gericht: Enterbung ist gerechtfertigt
In der Begründung seiner Entscheidung wies das Gericht zunächst darauf hin, dass der von der Mutter angeordnete Pflichtteilsentzug von dem von der Mutter in dem notariellen Testament angegebenen Sachverhalt gedeckt sei. Der Sohn habe sich durch sein Verhalten sowohl seinem Stiefvater als auch seiner Mutter gegenüber einem schweren Vergehen nach § 2333 BGB schuldig gemacht.
Diese Vergehen würden auch die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen.
Weiter ließ das Gericht den Kläger wissen, dass es von seinem Vortrag, die Mutter haben ihrem Sohn im Laufe der Jahre verziehen, nicht überzeugt sei.
Zwar sei es für eine Verzeihung nach § 2337 BGB nicht erforderlich, dass „der Erblasser eine innige und liebevolle Beziehung zum Pflichtteilsberechtigten“ aufbaue, jedoch müsse „die innere Überwindung der Kränkung“ beim Erblasser nach außen erkennbar sein.
Der Vortrag des Klägers zur angeblichen Verzeihung durch seine Mutter war für das Gericht entweder bereits nicht glaubhaft, zum Teil nicht bewiesen und jedenfalls nicht ausreichend.
Das Gericht war im Ergebnis vielmehr davon überzeugt, dass es nach den fraglichen Vorfällen zwischen Mutter und Sohn allenfalls zur „Wiederherstellung eines oberflächlichen Kontakts“ und gerade nicht zu einer Aussprache gekommen ist.
Die Pflichtteilsklage des Sohnes wurde daher vom Gericht abgewiesen.
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