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Pflichtteilsberechtigter will die Vernichtung von Bankunterlagen mittels einstweiliger Verfügung verhindern!

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Würzburg – Beschluss vom 21.12.2020 – 23 O 2338/20

  • Pflichtteilsberechtigter entdeckt Ungereimtheiten in Bezug auf ein Bankkonto des Erblassers
  • Die Vernichtung von Kontounterlagen soll mithilfe einer einstweiligen Verfügung verhindert werden
  • Gericht lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab

Das Landgericht Würzburg hatte einen Streit zwischen einem Pflichtteilsberechtigten auf der einen Seite und einem Erbin und einer Bank auf der anderen Seite zu klären.

Erbin und Pflichtteilsberechtigter waren Kinder eines am 17.12.2013 verstorbenen Erblassers.

Der Pflichtteilsberechtigte hatte bereits im Jahr 2016 vor Gericht gegen seine Schwester Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche geltend gemacht.

Warum findet für das Konto des Erblassers ein Kundennummerwechsel statt?

Durch die von der Erbin in diesem Zusammenhang erteilten Auskünfte war der Pflichtteilsberechtigte darauf aufmerksam geworden, dass es in Bezug auf ein ehemals vom Erblasser gehaltenen Bankkonto zum 30.06.2007 zu einem Kundennummerwechsel gekommen war.

Vor diesem Kundennummerwechsel war der Erblasser als Inhaber des Kontos ausgewiesen.

Nach dem Kundennummerwechsel wurde der Erblasser hingegen nicht mehr als Inhaber des Bankkontos geführt.

Überweisungen des Erblassers auf das Konto in fünfstelliger Höhe

Der Pflichtteilsberechtigte konnte nachweisen, dass der Erblasser nach dem Kundennummerwechsel Überweisungen in Höhe von rund 87.000 Euro auf das Konto vorgenommen habe.

Hinter diesen Zahlungen des Erblassers auf das fragliche Konto vermutete der Pflichtteilsberechtigte Schenkungen, die jedenfalls für seinen Pflichtteil relevant sein könnten.

Das fragliche Bankkonto wurde nach Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten zum 31.03.2010 aufgelöst.

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Nachdem der Pflichtteilsberechtigte zu dem fraglichen Konto von der Erbin keine ausreichenden Informationen erhielt und er befürchtete, dass die Bank zum Ende der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht sämtliche Unterlagen zu dem Konto vernichten würde, wurde er erneut aktiv.

Der Pflichtteilsberechtigte beantragte bei Gericht sowohl gegen die kontoführende Bank als auch gegen die Erbin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach es die Bank unterlassen soll, die Unterlagen für das fragliche Konto zu vernichten.

Landgericht weist die Anträge des Pflichtteilsberechtigten ab

Das Landgericht wies die Anträge des Pflichtteilsberechtigten als unbegründet ab.

In Bezug auf den gegen die Bank gerichteten Antrag machte das Gericht kurzen Prozess.

Der Pflichtteilsberechtigte stehe zu der Bank in keinerlei Vertragsverhältnis und darüber hinaus dürfe die Bank im Hinblick auf das Bankgeheimnis dem Pflichtteilsberechtigten keine Informationen über das fragliche Konto zur Verfügung stellen.

Auch Ansprüche gegen die Erbin verneinte das Gericht.

Erbin muss grundsätzlich Auskunft erteilen

Dem Pflichtteilsberechtigten würden zwar nach § 2314 BGB Auskunftsansprüche gegen die Erbin über die Zusammensetzung des Nachlasses zustehen.

Insoweit hätte die Erbin im Rahmen des bereits laufenden Klageverfahrens auch über das fragliche Bankkonto Auskunft zu erteilen, soweit es in Zusammenhang mit dem Konto zu pflichtteilsergänzungspflichtigen Schenkungen gekommen sei.

Die Erbin habe jedoch durch Chat-Protokolle nachgewiesen, dass das fragliche Konto zum 12.03.2010 auf den Namen eines Dritten gelautet habe.

Kontounterlagen sollen nicht mehr vorhanden sein

Weiter seien Bankunterlagen nach dem zum 31.07.2007 stattgefundenen Kundennummer-Wechsels nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorhanden.

Mit dieser Begründung wurde auch der gegen die Erbin gerichtete Antrag vom Gericht abgelehnt.

Ob diese Entscheidung den Pflichtteilsberechtigten zur Gänze überzeugt hat, darf bezweifelt werden.

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