Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wenn es einmal schnell gehen muss – Der vorläufige Rechtsschutz im Erbrecht

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die einstweilige Verfügung und der Arrest sichern auch erbrechtliche Ansprüche ab
  • Im Eilverfahren erhält man Hilfe vom Gericht
  • Man muss für den vorläufigen Rechtsschutz immer einen Grund haben

Auseinandersetzungen im Erbrecht sind emotional oft extrem aufgeladen.

Wenn es den Beteiligten nicht gelingt, auf friedlichem Weg eine für alle akzeptable Lösung zu finden, dann stehen sich regelmäßig Protagonisten gegenüber, die sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers nicht leiden konnten und die der jeweils anderen Seite noch viel weniger vertrauen.

Nachdem es bei einem Erbstreit oft auch um viel Geld geht, ist häufig die Hilfe der Juristen gefragt, um zu einer Klärung des Sachverhalts und der wechselseitigen Ansprüche zu gelangen.

Ein Erbstreit landet häufig vor Gericht

Wenn sich Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte nicht einig sind, dann müssen sie regelmäßig die Justiz bemühen.

In aller Regel kostet ein gerichtliches Verfahren die Beteiligten dabei nicht nur viel Geld, sondern die Beteiligten müssen auch ausreichend Geduld mitbringen, bevor ein Ergebnis feststeht.

Klagt ein enterbter Abkömmling eines Erblassers seinen Pflichtteil ein oder soll ein Testament angefochten werden, dann brauchen die Verfahrensbeteiligten vor allem … Zeit.

Gerichtsverfahren nehmen viel Zeit in Anspruch

Ein gerichtliches Verfahren dauert einfach, vom Gericht den Parteien gesetzte Fristen werden gerne verlängert und nach einer Entscheidung in erster Instanz wartet auf Kläger und Beklagten manchmal auch noch ein jahrelanges Berufungs- oder sogar Revisionsverfahren.

Manche Sachverhalte können bis zu einer Klärung aber nicht so lange warten.

Wenn Eile geboten ist, dann stellt das deutsche Rechtssystem dem Betroffenen auch einen vorläufigen Rechtsschutz zur Verfügung.

Dabei ist Sinn und Zweck dieses vorläufigen Rechtsschutzes allerdings nicht eine schnellere Durchsetzung des eigenen Anspruchs.

Es geht immer nur um eine vorläufige Sicherung des eigenen Anspruchs

Es geht beim vorläufigen Rechtsschutz immer nur darum, die Durchsetzbarkeit des eigenen Anspruchs abzusichern.

Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes sind der Arrest, § 916 ZPO (Zivilprozessordnung) und die einstweilige Verfügung, § 935 ZPO.

Ein Arrest kann beantragt werden, wenn man die Sorge hat, dass man eine Geldforderung bei dem Schuldner zukünftig nicht mehr vollstrecken kann.

Bekommt der Pflichtteilsberechtigte beispielsweise Wind davon, dass sich der Erbe mit seiner Erbschaft dauerhaft nach Südamerika absetzen will, bevor der Pflichtteilsanspruch reguliert ist, dann kann der Pflichtteilsberechtigte einen Arrest beantragen und so das Vermögen des Erben einfrieren.

Mit einer einstweiligen Verfügung einen Erbschein sicherstellen lassen

Mit einer einstweiligen Verfügung kann man einen anderen als einen auf Geld gerichteten Anspruch vorläufig absichern oder einer vorläufigen Klärung zuführen.

Ist zum Beispiel ein mutmaßlich unrichtiger Erbschein erteilt worden, von dem der Erbscheinbesitzer auch fleißig Gebrauch macht und wird der Erbschein auch nicht freiwillig zurückgegeben, dann kann man vor einer endgültigen Klärung der Angelegenheit beantragen, dass der Erbschein einstweilig zu den Akten des Nachlassgerichts zurückzugeben ist.

Wenn man im Eilverfahren und zur Sicherung des eigenen Anspruchs Schützenhilfe von der staatlichen Justiz erhalten will, dann muss man grundlegend zweierlei Punkte vortragen:

Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund müssen vorgetragen werden

Man muss einem Gericht zunächst glaubhaft vermitteln, dass man einen Anspruch auf die begehrte Regelung bzw. einen Anspruch auf eine bestimmte Geldforderung hat.

Weiter muss man, und daran scheitern viele Anträge, ebenfalls glaubhaft machen, dass es einen Grund für eine vorläufige Sicherung des eigenen Anspruchs im Eilverfahren hat.

Vor allem dieser zwingend erforderliche Arrest- bzw. Verfügungsgrund ist oft nicht gegeben.

Keine Vorwegnahme der Hauptsache

Es ist insbesondere nicht ausreichend, wenn man den vorläufigen Rechtsschutz deswegen begehrt, weil man nicht gewillt ist, länger abzuwarten und sich nicht der Mühe eines – langwierigen – Hauptsacheverfahrens unterziehen will.

Grundsätzlich darf durch eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz nie eine Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werden.

Vollendete Tatsachen können durch den einstweiligen Rechtsschutz nicht geschaffen werden.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

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