Pflichtteilsberechtigter hat nicht in jedem Fall das Recht, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 10.10.2018 – 34 Wx 293/18

  • Ehemann beerbt kraft Erbvertrag seine Ehefrau – Gemeinsamer Sohn wird enterbt
  • Sohn macht seinen Pflichtteil nicht geltend
  • 28 Jahre nach dem Tod der Ehefrau will der Sohn Einsicht in das Grundbuch nehmen

Das Oberlandesgericht München hatte darüber zu entscheiden, ob einem Pflichtteilsberechtigten ein Recht auf Grundbucheinsicht zusteht.

In der Angelegenheit hatte sich ein Ehepaar durch einen Erbvertrag gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt.

Die Mutter des Pflichtteilsberechtigten verstarb 17.05.1990 verstorben. Der Ehemann wurde alleiniger Erbe, der gemeinsame Sohn war von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen und mithin pflichtteilsberechtigt.

Zum Nachlass der Erblasserin gehörte ein Grundstück, das kraft Erbfolge auf den Ehemann als neuen Eigentümer überging.

Sohn sieht von der Geltendmachung seines Pflichtteils ab

Der Sohn forderte seinen Pflichtteil in der Folge bei seinem Vater nicht ein.

Im Juni 2018 – also 28 Jahre nach dem Tod der Mutter – forderte der Sohn beim Grundbuchamt in Bezug auf das von seinem Vater nach dem Tod der Mutter im Jahr 1990 geerbte Grundstück einen Grundbuchauszug an.

Er begründete seinen Antrag gegenüber dem Grundbuchamt mit dem Argument, dass er „im Hinblick auf sein zukünftiges Erb- oder Pflichtteilsrecht ein Interesse daran, zu erfahren, ob sein inzwischen in zweiter Ehe verheirateter Vater noch Alleineigentümer des Anwesens sei oder den Grundbesitz ganz oder teilweise rechtsgeschäftlich auf die zweite Ehefrau übertragen habe.“ 

Das Grundbuchamt wies den Betroffenen auf seinen Antrag darauf hin, dass sich ein Einsichtsrecht in das Grundbuch nicht aus einem – vorliegend vorgetragenen – zukünftigen Erbrecht ergebe.

Recht auf Pflichtteil soll Einsicht in das Grundbuch rechtfertigen

Daraufhin wandte der Betroffene ein, dass sich sein Einsichtsrecht jedenfalls aus seiner Stellung als Pflichtteilsberechtigter nach dem Tod der Mutter ergebe.

Das Grundbuchamt ließ sich aber auf von diesen neuen Argumenten nicht überzeugen. Es lehnte die beantragte Grundbucheinsicht mit dem Hinweis ab, dass der Pflichtteilsanspruch des Betroffenen der Verjährung unterliege und nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Gegen die Versagung der Einsicht in das Grundbuch legte der Betroffene Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Oberlandesgericht weist Beschwerde zurück

Die Beschwerde wurde vom OLG als unbegründet zurückgewiesen.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG grundlegend darauf hin, dass nach § 12 GBO jedermann die Einsicht in das Grundbuch zu gestatten ist, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Ein solches „berechtigtes Interesse“ sei immer dann gegeben, wenn der Antragsteller „ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse“ vortragen könne.

Die Kenntnis vom Grundbuchstand müsse, so das Gericht, „bei verständiger Würdigung des Einzelfalls und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge für das Handeln des Antragstellers und seine Entschließungen aus sachlichen Gründen erheblich erscheinen.“

Gericht verneint ein berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht

Dies vorausgeschickt verneinte das Gericht ein berechtigtes Interesse des Betroffenen an einer Grundbucheinsicht.

Zukünftige Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Vaters oder auch die Stellung des Betroffenen als zukünftiger Erbe würden jedenfalls kein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht begründen.

Hingegen könne die Stellung des Betroffenen als Pflichtteilsberechtigter nach dem Tod der Mutter dem Grunde nach ein Einsichtsrecht begründen.

Hier fehlte dem Gericht aber jeglicher Vortrag des Betroffenen, dass er seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber seinem Vater geltend machen will oder dies auch nur in Erwägung zieht.

Der Betroffene habe seinen – unstreitigen – Pflichtteilsanspruch für einen Zeitraum von 28 Jahren nach dem Tod der Mutter nicht geltend gemacht. Um mit diesem Pflichtteilsanspruch ein Grundbucheinsichtsrecht begründen zu können, hätte der Betroffene zumindest vortragen müssen, dass er seinen Anspruch gegen seinen Vater nunmehr realisieren wolle.

Auf die vom Nachlassgericht problematisierte Verjährung des Pflichtteilanspruchs kam es danach gar nicht mehr entscheidend an.

Im Ergebnis musste der Betroffene auf das Ableben seines Vaters warten, um nähere Informationen zu dem fraglichen Nachlassgrundstück zu erhalten.

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