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Kein Recht auf Grundbucheinsicht wegen zukünftigem Pflichtteilsrecht des Ehemannes

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 17.07.2013 – 2 Wx 282/13

  • Ehefrau in Scheidung will Informationen über Immobilien der Mutter ihres Ehemannes
  • Grundbuchamt kann kein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht erkennen
  • Gerichte teilen die Einschätzung des Grundbuchamtes

Das OLG München hatte zu klären, ob die (Noch-) Ehefrau eines Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch für Immobilien hat, die im Eigentum der Mutter ihres Ehegatten stehen.

Der Fall war insoweit etwas außergewöhnlich, als der Pflichtteilsanspruch des Ehemannes der Antragstellerin noch nicht entstanden war, da die Mutter des Ehemannes noch gar nicht verstorben war.

Die Antragstellerin wandte sich mit einem dringlichen Appell an das Grundbuchamt. Zum Zweck der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen ihren Ehemann begehrte die Antragstellerin Einsicht in das Grundbuch für Immobilien, die im Eigentum der Mutter des Ehemannes standen.

Ehefrau behauptet, namhafte finanzielle Ansprüche gegen ihren Mann zu haben

Hintergrund dieses etwas ungewöhnlichen Vorgehens waren offenbar massive finanzielle Auseinandersetzungen zwischen der Antragstellerin und ihrem Mann.

Die Antragstellerin ließ wissen, dass ihre Ehe wohl nur noch von vorübergehender Dauer sei, da inzwischen ein Scheidungsverfahren eingeleitet sei. In diesem Verfahren gebe ihr Mann vor, vollkommen mittellos zu sein.

Dies erzürnte die Antragstellerin insoweit, als sie sich namhafter Ansprüche gegen ihren Mann berühmte, die ihrem Vortrag zufolge allenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung zu befriedigen seien.

Ehefrau will Erbansprüche ihres Mannes pfänden

In diesem Zusammenhang habe sie ein erhebliches Interesse an näheren Auskünften über den Immobilienbestand der Mutter ihres Noch-Ehemannes. Die Mutter sei, so die Antragstellerin, bereits 91 Jahre alt und müsste nach menschlichem Ermessen bald versterben. In diesem Fall stünden ihrem Ehemann aber zumindest Pflichtteilsrechte zu, die sie zu pfänden gedenke.

Diese, wenngleich kräftige, Begründung reichte dem von der Antragstellerin angeschriebenen Grundbuchamt nicht aus, der Dame Auskunft über den Immobilienbesitz ihrer Schwiegermutter zu erteilen. Der Antrag auf Grundbucheinsicht wurde vom Grundbuchamt abgelehnt.

Mit dieser Entscheidung wollte sich die Antragstellerin aber nicht zufrieden geben und legte Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Beschwerde kostenpflichtig zurück.

OLG verneint berechtigtes Interesse der Ehefrau an Grundbucheinsicht

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO (Grundbuchordnung) i.V.m. § 46 Abs. 1 GBV (Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung) grundsätzlich jedermann Einsicht in das Grundbuch verlangen könne, der ein berechtigtes Interesse nachweisen könne.

Ein solches berechtigtes Interesse sei, so das OLG, gegeben, wenn ein “durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann“.

Ein solches Interesse konnte das Gericht aber auf Seiten der Antragstellerin nicht erkennen. Vielmehr wies es darauf hin, dass ein Pflichtteilsberechtigter selber erst mit Eintritt des Erbfalls ein Einsichtsrecht in das Grundbuch habe.

Vor Eintritt des Erbfalls begründe ein Pflichtteilsrecht keine verwertbare Rechtsposition und insbesondere könne ein Pflichtteilsrecht vor Eintritt des Erbfalls von niemandem gepfändet werden.

Die Beschwerde der Ehefrau hatte demnach keinen Erfolg.

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