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Verzichtet ein Kind auf den Pflichtteil und wird mit den Eltern die Stundung und eine Verzinsung einer Abfindungszahlung vereinbart, so unterliegen die Zinsen der Einkommensteuer!

Von: Dr. Georg Weißenfels

BFH – Urteil vom 06.08.2019 – VIII R 22/17

  • Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht wird verzinslich gestundet
  • Nach Auszahlung der Abfindung samt Zinsen verlangt das Finanzamt Einkommensteuer
  • Eine Klage gegen den Einkommensteuerbescheid ist am Ende erfolglos

Der Bundesfinanzhof hatte über die Einkommensteuerpflicht eines Pflichtteilsberechtigten zu entscheiden, der vorübergehend und gegen Zinsen auf die Auszahlung seines Pflichtteils verzichtet hatte.

In der Angelegenheit hatten Eltern mit ihren vier Kindern im Jahr 1994 einen notariellen Pflichtteilsverzicht vereinbart.

Dieser Pflichtteilsverzicht wurde vor dem Hintergrund erklärt, dass sich die Eltern zunächst gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt hatten und vermeiden wollten, dass eines der Kinder im ersten Erbfall von dem überlebenden Partner seinen Pflichtteil einfordert.

Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht

Als Ausgleich für den Pflichtteilsverzicht sollte jedes der Kinder einen Betrag in Höhe von 150.000 DM erhalten.

Eines der Kinder erklärte in der notariellen Urkunde seine Bereitschaft, zunächst auf die Auszahlung der vereinbarten Gegenleistung zu verzichten. Erst nach dem Ableben des länger lebenden Ehepartners sollte die Abfindungszahlung in Höhe von 150.000 DM fließen.

Als Ausgleich für dieses Entgegenkommen vereinbarten die Eltern mit dem zunächst verzichtenden Kind, dass sein Anspruch mit einem Satz von 5% jährlich zu verzinsen sei.

Die Abfindung wird samt Zinsen ausbezahlt

Im November 2015 war es dann soweit. Dem Kind wurde ein Betrag in Höhe von 157.705,52 Euro (150.000 DM = 76.693,78 Euro zzgl. 81.011,74 Euro Zinsen für die Zeit von 1994 bis 2015) ausbezahlt.

Das zuständige Finanzamt vertrat aber dann für das betroffene Kind die Auffassung, dass die 81.011,74 Euro, die das Kind als Verzinsung seiner gestundeten Abfindungszahlung erhalten hatte, als Zinsen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Einkommensteuer unterliegen würde und schickte der Betroffenen einen entsprechenden Bescheid.

Hiergegen erhob die Betroffene Klage und verwies darauf, dass es sich bei der Zinszahlung um eine Schenkung ihrer Eltern handeln würde, die gerade nicht der Einkommensteuer unterliege.

Finanzgericht gibt der Klage statt

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Das Finanzamt legte gegen das Urteil des Finanzgerichts aber Revision zum Bundesfinanzhof ein.

Der BFH gab der Revision statt und wies die Klage der Steuerbürgerin gegen den Einkommensteuerbescheid ab.

In der Begründung seiner Entscheidung wies der BFH darauf hin, dass nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art gehören, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.

Betroffene hat Entgelt für die Überlassung von Kapital erhalten

Dies gelte unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.

Anders als das Finanzgericht vertrat der BFH die Auffassung, dass sich aus dem Pflichtteilsverzichtsvertrag aus dem Jahr 1994 ergebe, dass in dem im Jahr 2015 ausgezahlten Betrag in Höhe von 157.705,52 EUR ein Entgelt für die Überlassung von Kapital enthalten gewesen sei.

Die Betroffene habe ihren Eltern durch die Stundung einen Kredit in Höhe von 150.000 DM gewährt

Die hierfür gezahlten Zinsen unterliegen, so der BFH, der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

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