Gegen Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann Berufung eingelegt werden
BGH – Urteil vom 27.02.2013 – IV ZR 42/11
- Pflichtteilsberechtigte fordert von der Erbin Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
- Erbin legt gegen ein der Klage der Pflichtteilsberechtigten stattgebendes Urteil Berufung ein
- OLG beurteilt die Berufung als unzulässig
Der Bundesgerichtshof hatte in einer erbrechtlichen Angelegenheit darüber zu befinden, ob gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden kann.
In einem Streit um Pflichtteilsansprüche sahen sich die Kinder eines Erblassers veranlasst, ihren Streit vor Gericht auszutragen. Die Erbin war von ihrer Schwester im Rahmen einer so genannten Stufenklage in Anspruch genommen worden. In erster Stufe begehrte die enterbte Pflichtteilsberechtigte Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses.
Nachdem diese Auskunft von der Beklagten erteilt war, verlangte die pflichtteilsberechtigte Klägerin von der Beklagten, sie möge die Richtigkeit der von ihr erteilten Auskunft an Eides Statt versichern, §§ 2314, 260 Abs. 2 BGB.
Landgericht verurteilt die Erbin antragsgemäß
Das Landgericht verurteilte die Erbin in erster Instanz durch Teilurteil antragsgemäß die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wollte die beklagte Erbin allerdings vermeiden und legte gegen dieses Teilurteil nunmehr Berufung zum Oberlandesgericht ein. Das OLG wollte sich mit der Sache aber offensichtlich nicht näher befassen und beschied die Erbin, dass ihre Berufung bereits unzulässig sei, da der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag in Höhe von 600 Euro nicht übersteigen würde, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Sinngemäß teilte das Berufungsgericht der Berufungsklägerin also mit, dass ihre Angelegenheit wirtschaftlich nicht wertvoll genug sei, als das sich auch noch ein Berufungsgericht damit beschäftigen müsse.
Diese Rechtsauffassung wurde vom Bundesgerichtshof allerdings nicht geteilt. Auf die Revision der Erbin und Berufungsklägerin hin hob der BGH nämlich das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht.
Wie bemisst sich der Wert der Berufung?
In der Begründung seiner Entscheidung wies der BGH darauf hin, dass zwar die Grundannahme des OLG, wonach sich der Beschwerdewert wegen der streitigen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung „nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst“, den die Abgabe der Versicherung bei der Berufungsklägerin auslöst.
Dieser Zeitaufwand sei in Anlehnung an § 22 Satz 1 JVEG (Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten) auf maximal 17 Euro pro benötigter Stunde festzusetzen.
Im vorliegenden Fall war es der beklagten Erbin aber nach Auffassung des BGH nicht zumutbar, die bereits erteilte Auskunft zu Bestand und Wert des Nachlasses ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zu überprüfen, nachdem das Landgericht in dem Teilurteil den Inhalt der von der Erbin abzugebenden eidesstattlichen Versicherung nicht genau genug bestimmt habe.
Anwaltskosten treiben die Berufungssumme nach oben
Das Landgericht hatte die Erbin pauschal dazu verurteilt, über „den Bestand des Nachlasses sowie erhaltener Schenkungen bzw. Zuwendungen des Erblassers“ Auskunft zu erteilen. Welche Auskünfte genau von der Erbin zu erteilen – und eidesstattlich zu versichern – waren, konnte die Erbin demnach nicht aus dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils entnehmen.
Aus diesem Grund war es der Erbin aber auch zuzubilligen, sich vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anwaltlichen Rat zu holen. Die Kosten für diesen Anwalt hätte das OLG aber nach Auffassung des BGH jedenfalls zur Berufungssumme hinzuzählen müssen.
Hätte das OLG dies bereits richtigerweise getan, wäre die Berufungswert jedenfalls über den erforderlichen 600 Euro gelegen.
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