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Unterfallen alle Zuwendungen unter Eheleuten der Pflichtteilsergänzung?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Geschenke unter Eheleuten unterfallen der Pflichtteilsergänzung
  • Kann man zwischen einer ehebedingten Zuwendung und einer Schenkung unterscheiden?
  • Löst eine ehebedingte Zuwendung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus?

Der Pflichtteil soll die Beteiligung derjenigen Familienangehörigen am Nachlass sichern, die vom Erblasser in Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils der enterbten Person. Er ist auf die Zahlung von Geld gerichtet und ist regelmäßig vom Erben zu erfüllen.

Hat der Erblasser beispielsweise seinen Sohn in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen und seine Ehefrau als alleinige Erbin eingesetzt, dann kann der Sohn nach dem Eintritt des Erbfalls von der Ehefrau des Erblassers seinen Pflichtteil fordern.

Wie berechnet sich der Pflichtteil?

Dem Grunde nach ist es nicht schwierig, den Pflichtteil zu berechnen. Der Pflichtteilsberechtigte benötigt lediglich die Information, welchen Wert der Nachlass hat. Dieser Nachlasswert ist dann mit der so genannten Pflichtteilsquote (Hälfte der gesetzlichen Erbquote) zu multiplizieren.

War der in dem vorgenannten Beispielsfall erwähnte Sohn des Erblassers dessen einziges Kind, so steht dem Sohn ein Pflichtteil in Höhe von ¼ des gesamten Nachlasswertes zu.

Entscheidend für die Berechnung des Pflichtteils ist grundsätzlich der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Was am Todestag des Erblassers an Vermögen noch vorhanden ist, fließt in die Berechnung des Pflichtteils ein.

Schenkungen des Erblassers beeinflussen den Pflichtteil

Komplizierter wird die Berechnung des Pflichtteils regelmäßig dann, wenn der Erblasser Teile seines Vermögens bereits zu Lebzeiten an Dritte verschenkt hat.

Schenkungen des Erblassers können nämlich unter Umständen dazu führen, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB zusteht.

Liegt eine pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkung vor, dann wird der Wert der Schenkung ganz oder zum Teil dem Nachlass hinzugerechnet. Auf diesem Weg erhöht sich dann der Pflichtteilsanspruch.

Zuwendungen unter Eheleuten

Besonderheiten sind in Zusammenhang mit der Pflichtteilsergänzung bei lebzeitigen Zuwendungen unter Eheleuten berücksichtigen.

Zum einen fallen Schenkungen unter Eheleuten unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Vornahme fast immer in voller Höhe – und nicht nur zum Teil – in den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB nämlich nicht vor dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe.

Eheleute, die bis zum Ableben eines Ehepartners verheiratet waren, müssen demnach nach der derzeit geltenden Rechtslage akzeptieren, dass sämtliche vom Erblasser zu Lebzeiten vorgenommenen Schenkungen unabhängig von dem Zeitpunkt der Schenkung in voller Höhe ergänzungspflichtig sind.

Schenkung oder ehebedingte Zuwendung?

Ehegatten, die nach dem Tod des Partners mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen konfrontiert werden, können Resthoffnung aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1991 ziehen (BGH, Urteil vom 27.11.1991, IV ZR 164/90).

In dem Urteil hat der BGH nämlich die Differenzierung zwischen einer – ergänzungspflichtigen – Schenkung einerseits und einer – ergänzungsfreien – ehebedingten Zuwendung andererseits nicht zur Gänze aufgegeben.

Eine ehebedingte Zuwendung werde nach der Rechtsprechung des BGH "um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht".

Zwar hat der BGH in der Entscheidung weiter grundsätzlich bestätigt, dass auch lebzeitige ehebedingte Zuwendungen unter Eheleuten in der Regel objektiv unentgeltlich und im Erbrecht grundsätzlich wie eine Schenkung zu behandeln sind.

Soweit einer lebzeitigen Zuwendung des einen Ehepartners an den anderen also keine Gegenleistung gegenübersteht, fällt die ehebedingte Zuwendung grundsätzlich auch in die Pflichtteilsergänzung und erhöht damit den Pflichtteil.

Haushaltsführung als Gegenleistung?

Dabei lehnte es der BGH hier ausdrücklich ab, beispielsweise die Haushaltsführung des einen Ehepartners für den anderen als Gegenleistung für die Zuwendung (und damit als K.O.-Kriterium für eine Schenkung) gelten zu lassen.

Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung unter Ehegatten und damit das Vorliegen einer ergänzungspflichtigen Schenkung könne aber, so der BGH ausdrücklich, dann zu verneinen sein, wenn die Zuwendung des einen Ehegatten an den anderen Ehegatten unterhaltsrechtlich geschuldet war, der Alterssicherung diente bzw. wenn der lebzeitigen Zuwendung eine durch sie ganz oder teilweise vergütete konkrete Gegenleistung gegenübersteht.

Den Ansatzpunkt der Alterssicherung zur Differenzierung zwischen – ergänzungspflichtiger – Schenkung und – ergänzungsfreier – ehebedingter Zuwendung wählte Jahre nach dem BGH-Urteil aus dem Jahr 1991 das AG Andernach (Urteil vom 01.03.2007 - 6 C 1189/06).

In dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall wurde ein Pflichtteilsergänzungsanspruch mit dem Argument verneint, dass die lebzeitige Zuwendung des einen Ehepartners an den anderen Ehepartner der Alterssicherung des überlebenden Partners diente.

Das Gericht ging in diesem Fall davon aus, dass aufgrund der Motivation der Alterssicherung die Zuwendung des Ehepartners gerade keine Schenkung darstellen würde und mithin ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB nicht gegeben sei.

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