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Trotz Corona: Gegen eine Erbin, die kein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegt, kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Bad Kreuznach – Beschluss vom 24.08.2020 – 3 O 255/19

  • Erbin lässt sich mit Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu lange Zeit
  • Pflichtteilsberechtigter beantragt gegen die Erbin Festsetzung eines Zwangsgeldes
  • Gericht sieht Versäumnisse bei der Erbin und gibt dem Antrag statt

Das Landgericht Bad Kreuznach hatte über einen Antrag eines Pflichtteilsberechtigten zu entscheiden, gegen eine Erbin ein Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft anzuordnen.

In der Angelegenheit konnten sich Erbin und Pflichtteilsberechtigter außergerichtlich wieder einmal nicht über den Pflichtteil einigen.

Die Sache ging also zu Gericht und die Erbin erkannte dort in einem sehr frühen Stadium an, dem Pflichtteilsberechtigten das mit der Klage eingeforderte notarielle Nachlassverzeichnis über den Bestand des Nachlasses und ein Wertgutachten über Nachlassgrundstücke zu schulden.

Pflichtteilsberechtigter erwirkt gegen die Erbin ein Teilanerkenntnisurteil

Ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil wurde gegen die Erbin vom angerufenen Gericht auf Antrag des Pflichtteilsberechtigten erlassen.

Trotz dieses Urteils kam die Erbin ihrer Verpflichtung, die für die Bezifferung des Pflichtteils erforderlichen Auskünfte zu erteilen, aber in der Folge nicht nach.

Nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit wollte der Pflichtteilsberechtigte daher das zu seinen Gunsten erlassene Teilanerkenntnisurteil vollstrecken.

Der Pflichtteilsberechtigte beantragte bei Gericht daher, gegen die Erbin ein Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft festzusetzen.

Erbin ist sich keiner Schuld bewusst

Die Erbin war über diesen Antrag natürlich alles andere als glücklich. Sie verwies darauf, dass sie alles in ihrer Macht Stehende getan hätte, um ihre Verpflichtung zu erfüllen.

Aufgrund „vielfältiger Umstände“, so unter anderem der Corona-Pandemie, sei sie mit ihren Bemühungen aber leider bis zuletzt nicht erfolgreich gewesen.

Diese Einwände der Erbin ließ das Gericht aber nicht gelten und setzte das beantragte Zwangsgeld fest.

Grundlegend teilte das Gericht hierzu mit, dass ein wie auch immer geartetes Verschulden der Erbin für die Festsetzung des Zwangsgeldes nicht erforderlich sei.

Erbin hätte beim Notar Druck machen müssen

Weiter sei auch weder erkennbar noch von der Erbin vorgetragen, dass sie durch die Einleitung entsprechender rechtlicher Schritte den Notar bzw. den Wertgutachter zu einer zeitnahen Leistungserbringung angehalten hätte.

Eine Erbe sei grundsätzlich verpflichtet, „alles tatsächlich wie rechtlich in seiner Macht Stehende zu unternehmen“, um seine Auskunftspflicht gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten in angemessener Zeit nachzukommen.

Nachdem die Erbin dieser Verpflichtung im zu entscheidenden Fall nicht nachgekommen war, musste sie das vom Gericht festgesetzte Zwangsgeld bezahlen.

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