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Notarielles Nachlassverzeichnis beim Pflichtteil kann jedenfalls auch während der Corona-Pandemie erstellt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt a.M. – Beschluss vom 09.07.2020 – 10 W 21/20

  • Erbin schuldet einem Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis
  • Die Vorlage des Nachlassverzeichnisses wird mit Hinweis auf die Corona-Pandemie verweigert
  • Gericht bestätigt die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Erbin

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte über die Frage zu entscheiden, ob im Rahmen eines Pflichtteilsstreits die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses mit Hinweis auf die aktuelle Corona-Pandemie verweigert werden kann.

In der Angelegenheit war gegen eine 77-jährige Erbin ein Zwangsgeld verhängt worden, da diese ihrer Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nachgekommen war.

Die spätere Beschwerdeführerin trug zu ihrer Entschuldigung vor, dass „ein für den 16.4.2020 vereinbarter Termin mit dem Notar bei ihr habe im Hinblick auf die "momentane Situation" verschoben werden müssen.“

Erbin sieht sich außerstande, einen Notar aufzusuchen

Sie sehe sich in Anbetracht der Corona-Pandemie einer erhöhten Gefährdungslage ausgesetzt und vermeide daher momentan jeden Kontakt zu anderen Menschen.

Die mit dieser Begründung gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes eingelegte Beschwerde wurde vom OLG Frankfurt a.M. allerdings als unbegründet zurückgewiesen.

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass die Verhängung eines Zwangsgeldes allenfalls dann unzulässig sei, wenn die Erfüllung der Verpflichtung durch den Schuldner unmöglich sei.

Erstellung des Nachlassverzeichnisses ist nicht unmöglich

Der betroffenen 77-jährigen sei es aber nicht unmöglich gewesen, das geschuldete notarielle Nachlassverzeichnis auch in Corona-Zeiten vorzulegen.

Die Hinweise der Betroffenen auf die eigene „stark erhöhte Gefährdungslage“ würden nicht ausreichen, würden nicht ausreichen, um die Aufhebung des Termins bei dem Notar zu rechtfertigen.

Nur wenn die Wahrnehmung des Termins bei dem Notar unzumutbar gewesen wäre, hätte das Gericht die Einwände der Betroffenen für gerechtfertigt erachtet.

Erbin hätte mit dem Notar auch telefonieren können

Hierzu hätte die Betroffene aber zu – gegebenenfalls unzureichenden – Hygienemaßnahmen bei dem Notar Ausführungen machen müssen.

Auch wäre es der Betroffenen unbenommen gewesen, mit dem Notar fernmündlich oder schriftlich zu korrespondieren und auf diesem Weg einen persönlichen Kontakt zu vermeiden.

Nachdem damit die von der Betroffenen behauptete Unmöglichkeit der Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses vom Gericht nicht festgestellt werden konnte, verblieb es bei dem festgesetzten Zwangsgeld.

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