Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Pflichtteil wird mit Hinweis auf die fehlende biologische Abstammung bestritten – Mit Erfolg?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Landgericht Hagen – Urteil vom 08.02.2017 – 3 O 171/14

  • Vater entzieht seinen Söhnen berechtigt den Pflichtteil
  • Enkel macht gegen die Erben einen Pflichtteilsanspruch geltend
  • Erben behaupten, dass der Enkel biologisch nicht mit dem Erblasser verwandt ist

Das Landgericht Hagen hatte über einen Pflichtteilsanspruch zu entscheiden, den die  Erben unter keinen Umständen akzeptieren wollten.

In der Angelegenheit war der Erblasser am 25.10.2011 verstorben. Er hatte am 20.04.1989 ein notarielles Testament errichtet.

In diesem Testament hatte der Erblasser seine Lebensgefährtin und dessen Bruder als je hälftige Erben seines Vermögens eingesetzt.

Seine beiden leiblichen Söhne A und B hatte der Erblasser in seinem Testament nicht nur von der Erbfolge ausgeschlossen, sondern er hatte beiden auch ausdrücklich den Pflichtteil entzogen.

Entzug des Pflichtteils wegen Straftaten

Diesen Pflichtteilsentzug begründete der Erblasser in seinem Testament mit schweren Verfehlungen seiner beiden Söhne. Beide Söhne seien, so der Erblasser in seinem Testament, rauschgiftsüchtig und hätten in den letzten Jahren laufend Straftaten wie schwere Körperverletzung, Nötigung, Diebstahl begangen.

Sohn A wurde wegen einer gegen den Erblasser selber begangenen Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Sohn B war bereits vor dem Erblasser im Jahr 1990 kinderlos verstorben.

Nach dem Tod des Erblassers versuchte zunächst der Sohn A Pflichtteilsansprüche bei den Erben durchzusetzen. Die Gerichte wiesen den Sohn A aber in mehreren Instanzen darauf hin, dass sein Pflichtteilsanspruch aufgrund des in dem notariellen Testament seines Vaters wirksam angeordneten Pflichtteilsentzugs nicht gerechtfertigt sei.

Der Pflichtteilsstreit war für die Erben mit diesen gerichtlichen Entscheidungen aber nicht erledigt.

Enkel macht Pflichtteil geltend

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2014 meldete sich nämlich der Enkel des Erblassers, der Abkömmling von Sohn A, bei den Erben und machte als einziger Enkel des Erblassers seinen Pflichtteilsanspruch geltend.

Nachdem sich die Parteien außergerichtlich nicht einigen konnten, erhob der Enkel Klage gegen die Erben seines Großvaters.

Im Rahmen des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Erblasser seinen Erben ein Vermögen in Höhe von fast 2 Millionen Euro hinterlassen hatte.

Am Ende des Prozesses wurden die beiden Erben als Gesamtschuldner verurteilt, an den Enkel einen Pflichtteil in Höhe eines Betrages in Höhe von 926.946,16 Euro zu bezahlen.

Die Erben hatten zwar diverse Argumente gegen die Pflichtteilsberechtigung des Enkels vorgebracht, konnten mit keinem dieser Argumente das Gericht jedoch überzeugen.

Rechtliche Abstammung reicht für Pflichtteil aus

Insbesondere verfing der Einwand der Erben, wonach der Enkel gar nicht der Abkömmling des Sohnes A des Erblassers sei, nicht.

In diesem Zusammenhang hatten die Erben vorgetragen, dass die vom Enkel im Gerichtsverfahren vorgelegte Geburtsurkunde nicht die leibliche Abstammung des Enkels von dem Sohn A des Erblassers nachweise. Die Erben forderten vielmehr die Vorlage einer Abstammungsurkunde. Diese Forderung wurde von den Erben noch mit dem Hinweis garniert, dass die Mutter des klagenden Enkels mit mehreren Männern parallel zusammen gewesen sei.

Weiter beriefen sich die Erben auf Verjährung und Entreicherung, um den Pflichtteilsanspruch abzuwehren.

Das Gericht lies die Erben in seiner Entscheidung wissen, dass es für den Pflichtteilsanspruch des Enkels als alleinigem gesetzlichen Erben vollkommen ausreichend sei, wenn vom Pflichtteilsberechtigten der Nachweis der rechtlichen Abstammung geführt werde. Diese rechtliche Abstammung habe der Enkel durch Vorlage der Geburtsurkunde nachgewiesen.

Ein darüber hinaus gehender Nachweis der biologischen Abstammung sei für den Pflichtteilsanspruch des Enkels nicht erforderlich.

Weiter, so das Gericht, stehe Pflichtteilsberechtigung des Enkels als entfernterer Abkömmling auch nicht deshalb in Frage, weil sein Vater, der Sohn A, den Pflichtteil hätte verlangen können, § 2309 BGB. Nachdem dem Sohn A von seinem Vater durch Testament wirksam der Pflichtteil entzogen worden war, sein nunmehr der Enkel pflichtteilsberechtigt.

Nachdem auch die von den Erben erhobenen Einwände der Verjährung sowie der Entreicherung dem Anspruch des pflichtteilsberechtigten Enkels nach Bewertung des Gerichts nicht entgegenstanden, mussten die Erben gut die Hälfte des geerbten Vermögens an den Enkel des Erblassers herausgeben.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Der Pflichtteil des Kuckuckskindes – Ist der Erblasser auch rechtlich der Vater?
Wann bekommt der Enkel nach dem Tod eines Großelternteils seinen Pflichtteil?
Eltern, Enkel und Urenkel des Erblassers erhalten in der Regel keinen Pflichtteil, wenn ein Kind des Erblassers vorhanden ist
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht