Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das Erbrecht des Kuckuckskindes – Ist der Erblasser auch rechtlich der Vater?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vater ist, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war
  • Mögliche Anerkennung der Vaterschaft
  • Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

Das Erbrecht in Deutschland wird massiv von der Frage beeinflusst, wie eng die verwandtschaftliche Beziehung des Erben zum Erblasser war.

Je näher die Verwandtschaft des Erben zum Erblasser war, desto größer ist im Regelfall der Erb- oder Pflichtteil des Erbberechtigten.

An erster Stelle – neben dem Ehepartner des Erblassers – stehen in der Erbfolge dabei die „Abkömmlinge“ des Erblassers, § 1924 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Zu den Abkömmlingen zählen in erster Linie die Kinder des Erblassers.

In den allermeisten Fällen ist die Frage, wer als Kind des Erblassers erbberechtigt ist, einfach zu klären. Stirbt die Mutter, so ist erbberechtigt jedes Kind, dass die Mutter geboren hat, § 1591 BGB.

Ist der eigene Vater auch erbrechtlich der Vater?

Etwas kniffeliger kann die Frage nach der Erbberechtigung nach dem Tod des Vaters werden.

Die Abstammung – und damit die Erbberechtigung – nach dem Vater knüpft gerade nicht an biologische Vorgänge wie die Zeugung oder die Geburt eines Kindes an.

Der Gesetzgeber hat sich vielmehr dazu entschlossen, die Abstammung anhand verschiedener statusrechtlicher Gesichtspunkte zu klären.

Danach stammt ein Kind nach § 1592 BGB in folgenden Fällen von einem Mann ab:

  • Wenn der Mann mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist,
  • wenn der Mann die Vaterschaft anerkannt hat, oder
  • wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Wird die Ehe durch den Tod des Ehemannes aufgelöst, so gilt der Verstorbene trotzdem als Vater des Kindes, wenn dieses innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes geboren wird, § 1593 BGB.

Die Anerkennung einer Vaterschaft wird nur dann wirksam, wenn die Mutter der Anerkennung zustimmt, § 1595 Abs. 1 BGB.

Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft durch Gutachten

Die gerichtliche Feststellung einer Vaterschaft ist nur dann möglich, wenn die Vaterschaft nicht ohnehin aufgrund der Ehe mit der Mutter feststeht oder der Mann seine Vaterschaft bereits anerkannt hat. Weiter setzt eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft voraus, dass der Nachweis gelingt, dass das Kind biologisch vom Vater abstammt.

Der Nachweis der biologischen Abstammung wird regelmäßig durch ein entsprechendes DNA-Gutachten nach §§ 177, 178 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) erbracht. Der perspektivische Vater ist dabei in der Regel zur Abgabe einer Blutprobe verpflichtet.

Nach dem Tod des möglichen Vaters ist nach der Rechtsprechung auch eine Exhumierung zum Zweck der Feststellung der Vaterschaft möglich (BGH, Beschluss vom 29.10.2014, Az.: XII ZB 20/14).

Hilfsweise kann sich das Kind die Vermutung nach § 1600d Abs. 2, 3 BGB zu Nutze machen, wonach derjenige als Vater vermutet wird, der der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt hat.

Mögliche Anfechtung der Vaterschaft

Gilt ein Kind nach § 1592 Nr. 1 BGB (Ehe zur Zeit der Geburt) oder nach § 1592 Nr. 2 BGB (Anerkennung der Vaterschaft) als vom Vater abstammend – und damit als erbberechtigt –, dann kann an diesem Umstand nur noch eine Anfechtung der Vaterschaft etwas ändern, § 1599 Abs. 1 BGB.

Berechtigt zur Anfechtung einer Vaterschaft sind dabei nach § 1600 Abs. 1 BGB

  • der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB, § 1593 BGB besteht,
  • der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
  • die Mutter des Kindes und
  • das Kind selber.

Eine Vaterschaft kann dabei nur binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden.

Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, § 1600b Abs. 1 BGB.

Mit Rechtskraft des Beschlusses über die Anfechtung der Vaterschaft entfällt das gesetzliche Erbrecht des Kindes nach § 1924 BGB … und natürlich auch das Erbrecht des die Anfechtung erklärenden Vaters nach § 1925 BGB.

Im Ergebnis ist es nach den vorstehenden Regeln aber sehr wohl möglich, dass ein Kind nach dem Tod eines Mannes, der gerade nicht sein biologischer Vater ist, Erb- oder Pflichtteilsrechte geltend machen kann.

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