Pflichtteilsberechtigter hat Anspruch auf Akteneinsicht in die Betreuungsakte des Erblassers
LG Mainz – Beschluss vom 23.02.2017 – 8 T 25/17
- Alleinerbin war Betreuerin des Erblassers
- Pflichtteilsberechtigter will Einsicht in die Betreuungsakte nehmen
- Gericht bejaht ein berechtigtes Interesse des Pflichtteilsberechtigten
Das Landgericht Mainz hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Pflichtteilsberechtigter das Recht hat, in die Betreuungsakte des Erblassers Einsicht zu nehmen.
In der Angelegenheit war der unter Betreuung stehende Erblasser verstorben. In seinem letzten Willen hatte der Erblasser einen nahen Familienangehörigen von der Erbfolge ausgeschlossen. Diesem Enterbten stand ein Anspruch auf seinen Pflichtteil zu.
Zu seiner alleinigen Erbin hatte der Erblasser seine Betreuerin eingesetzt.
Nach dem Erbfall machte der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch gegen die Erbin und ehemalige Betreuerin geltend.
Antrag auf Einsicht in die Betreuungsakte
In diesem Zusammenhang beantragte der Pflichtteilsberechtigte Einsicht in die beim Betreuungsgericht geführte Betreuungsakte des Erblassers.
Nach Anhörung der Alleinerbin und ehemaligen Betreuerin lehnte das Amtsgericht die beantragte Akteneinsicht ab.
Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts legte der Pflichtteilsberechtigte Beschwerde zum Landgericht ein. Das Landgericht gab der Beschwerde statt.
In der Begründung seiner Entscheidung verwies das Landgericht auf die Vorschrift in § 13 Abs. 2 FamFG, die dem Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch auf Einsicht in die Betreuungsakte gebe.
Nach § 13 Abs. 2 FamFG gilt folgendes:
Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen.
Gericht bejaht berechtigtes Interesse des Pflichtteilsberechtigten
Von dieser Vorschrift ausgehend bejahte das Landgericht ein berechtigtes Interesse des Pflichtteilsberechtigten an der Akteneinsicht.
Ein berechtigtes Interesse liege vor, so das Landgericht, wenn ein „nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das auch wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art sein kann“ bestehe.
Ein derartiges Interesse bejahte das Landgericht beim Pflichtteilsberechtigten. Er habe ein Interesse daran, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses zu verschaffen. Insbesondere die von der Betreuerin im vorliegenden Fall gefertigten Betreuungsberichte könnten für den Pflichtteilsberechtigten eine wichtige Quelle für Informationen zu nachlassbezogenen Vorgängen sein.
Geheimhaltungsbedürfnis steht Akteneinsicht nicht entgegen
Es sei dabei für das Akteneinsichtsrecht unerheblich, dass der Akteninhalt der Betreuungsakte zu einem ganz anderen Zweck, als als Informationsquelle für den Pflichtteilsberechtigten, angelegt worden sei.
Dem Pflichtteilsberechtigten stehe das Recht zu, die Auskünfte der Alleinerbin mit den Erkenntnissen aus der Betreuungsakte abzugleichen.
Das Landgericht konnte auch kein entgegenstehendes Interesse der Alleinerbin an einer Geheimhaltung des Inhalts der Betreuungsakte erkennen. Von der Alleinerbin seien hierzu, so das Landgericht auch keine überzeugenden Argumente vorgetragen worden. Die Alleinerbin hatte nämlich im Verfahren lediglich auf ein fehlendes berechtigtes Interesse des Pflichtteilsberechtigten hingewiesen. Dies war dem Landgericht aber zu dünn.
Im Ergebnis konnte der Pflichtteilsberechtigte mithin die Betreuungsakte als weitere Erkenntnisquelle für die Bewertung seines Pflichtteilanspruchs nutzen.
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