Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Verzicht auf den Pflichtteil kann auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Unternehmenswerte im Nachlass können Pflichtteil nach oben schnellen lassen
  • Liquidität reicht oft nicht zum Ausgleich des Pflichtteils
  • Gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht kann helfen

Der Pflichtteil ist ein vom Gesetz garantierter Erbersatzanspruch, der gemäß § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) immer dann eingreift, wenn der Erblasser einen nahen Familienangehörigen in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Der Pflichtteil richtet sich gegen den Erben, ist auf Zahlung von Geld gerichtet und besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils der enterbten Person.

Außer in den im § 2333 BGB normierten Ausnahmefällen hat der Erblasser keine Chance, einem pflichtteilsberechtigten Familienangehörigen den Pflichtteil zur Gänze zu entziehen. Der Erblasser kann also im Regelfall nicht verhindern, dass sein Erbe nach dem Eintritt des Erbfalls mit – zuweilen hohen – Pflichtteilsforderungen konfrontiert wird.

Unternehmen im Nachlass? Pflichtteilsberechtigter freut sich

Der Pflichtteil ist sowohl für den Erblasser als auch für seinen Erben lästig. Gehört zum Nachlass auch ein Unternehmen, dann ist ein Pflichtteilsanspruch nicht nur lästig, sondern kann unter Umständen das Unternehmen des Erblassers in seinem Bestand gefährden.

Der Pflichtteil unterscheidet nämlich nicht danach, ob es sich bei dem einzelnen Nachlasswert um privates oder betriebliches Vermögen des Erblassers handelt. Zur Berechnung des Pflichtteils wird der volle Ist-Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls herangezogen.

Befindet sich im Nachlass ein Unternehmen im Millionenwert, dann treibt das den Pflichtteil betragsmäßig ordentlich in die Höhe.

Der Pflichtteilsberechtigte muss sich in einem solchen Fall auch nicht die Frage stellen, ob der Erbe als neuer Eigentümer des Unternehmens überhaupt über ausreichend liquide Mittel verfügt, um den Pflichtteil ausbezahlen zu können.

Ein Pflichtteil kann vor diesem Hintergrund ein durchaus lebendiges Unternehmen im Ergebnis derart belasten, dass der Fortbestand des Unternehmens gefährdet wird.

Ein Pflichtteilsverzicht kann helfen

Hat der Unternehmensgründer und zukünftige Erblasser diese Problematik noch zu Lebzeiten erkannt, so kann er Gegenmaßnahmen im Interesse des Fortbestands seines Unternehmens treffen.

Das Mittel der Wahl heißt in solchen Fällen oft „Pflichtteilsverzichtsvertrag“.

Jeder Pflichtteilsberechtigte kann durch notariellen Vertrag auf seinen Pflichtteil verzichten, § 2346 BGB.

Natürlich wird ein solcher Pflichtteilsverzicht vom Pflichtteilsberechtigten in aller Regel nicht umsonst erklärt. Regelmäßig erhält der Pflichtteilsberechtigte für seinen Verzicht eine entsprechende Abfindung.

Verzicht auf Pflichtteil kann gegenständlich beschränkt werden

Bei der inhaltlichen Gestaltung  eines solchen Pflichtteilverzichtsvertrages sind die Beteiligten relativ frei. So kann der Pflichtteilsverzicht zum Beispiel der Höhe nach beschränkt erklärt werden.

Bei Unternehmenswerten im Nachlass bietet es sich weiter an, dass die Parteien vereinbaren, dass Unternehmenswerte (im Gegensatz zum Privatvermögen des Erblassers) nicht zur Berechnung des Pflichtteils herangezogen werden sollen. Das Privatvermögen des Erblassers steht dann weiterhin als Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils zur Verfügung. Betriebsvermögen soll aber in einem solchen Fall für die Berechnung des Pflichtteils außen vor bleiben.

Lässt sich der Pflichtteilsberechtigte auf einen solchen Deal ein, kann das im Unternehmen gebundene Vermögen von Pflichtteilsansprüchen entlastet werden.

Der Pflichtteilsberechtigte, der eine solche Regelung akzeptiert, sollte freilich vertraglich Vorsorge treffen, dass der Erblasser sein Privatvermögen nach Vertragsabschluss nicht umfangreich in seinen Betrieb einbringt, um auf diesem Weg den Pflichtteil möglichst gering zu halten.

Auch sollte der Pflichtteilsberechtigte bedenken, dass es der Erblasser als Unternehmenslenker jederzeit in der Hand hat, Unternehmensgewinne nach Abschluss des Pflichtteilverzichtsvertrages nicht mehr auszuzahlen, sondern im Unternehmen zu belassen.

Auch durch eine solche Thesaurierung würde der Pflichtteilsanspruch bewusst geschmälert.

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