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Wenn Erben Probleme mit der Offenlegung von Bankverbindungen des Erblassers haben …

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erben verweigern dem Pflichtteilsberechtigten zuweilen Informationen über Bankkonten des Erblassers
  • Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten die Durchsetzung seines Anspruchs ermöglichen
  • Spätestens bei einem notariellen Nachlassverzeichnis müssen vom Erben Kontoauszüge vorgelegt werden

In Auseinandersetzungen um den Pflichtteil spielen Erben nicht immer fair.

Oft werden vom Erben trotz bestehender Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zentrale Informationen über den Nachlass zurückgehalten.

Diese zögerliche Haltung eines Erben erfolgt nur allzu oft in dem Bestreben, dem Pflichtteilsberechtigten keine Hinweise auf pflichtteilsrelevantes Vermögen bzw. pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers zu geben.

Erben haben manchmal Erinnerungslücken

Insbesondere bei Bankverbindungen des Erblassers sind Erben manchmal von akuter Amnesie geplagt.

Erben können sich zuweilen gar nicht mehr daran erinnern, dass der Erblasser überhaupt eine Bankverbindung unterhalten hat.

Wird vom Erben eine Bankverbindung des Erblassers eingeräumt, dann fehlen gelegentlich die zur dieser Bankverbindung gehörenden Kontoauszüge und Saldenbestätigungen.

Datenschutz steht der Auskunftspflicht des Erben nie entgegen

Wird der Erbe vom Pflichtteilsberechtigten aufgefordert, sich diese fehlenden Bankunterlagen bei dem betroffenen Bankinstitut zu besorgen, berufen sich Erben in ihrer Not ab und an sogar auf den Datenschutz, der einer solchen Einsichtnahme in Kontoauszüge des Erblassers angeblich entgegen stehen soll.

Pflichtteilsberechtigten, die bei dem Erben auf eine solche Mauer des Schweigens treffen, können ihre Rechte gegenüber dem Erben aber mit Hilfe bereits ergangener Gerichtsurteile durchaus erfolgreich durchsetzen.

Im Einzelnen müssen Pflichtteilsberechtigte (und Erben) in diesem Zusammenhang folgendes berücksichtigen:

Erbe muss vollständig Auskunft erteilen

Der Erbe ist grundsätzlich nach § 2314 BGB verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft über den Bestand des Nachlasses und über nach § 2325 BGB pflichtteilsergänzungspflichtige Vorgänge Auskunft zu erteilen.

In diesem Zusammenhang wird von der wohl herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung zwar eine Verpflichtung des Erben zur Vorlage von Belegen und Kontoauszügen verneint.

Im Einzelfall haben Gerichte aber angenommen, dass der Erbe zur Übergabe von Belegen und Kontoauszügen verpflichtet sein soll.

Erbe muss die Realisierung des Pflichtteils ermöglichen

So hat diese Frage beispielsweise das OLG Zweibrücken (Urteil vom 17.09.1986, 2 U 58/81) mit folgender Erwägung bejaht:

„Die gesetzlich normierten Auskunftsansprüche sollen es dem pflichtteilsberechtigten Nichterben ermöglichen, seine Rechte durchzusetzen; sie sollen ihm insbesondere helfen, eine Zahlungsklage sinnvoll vorzubereiten. Hierzu bedarf er der Kenntnis sowohl des gegenständlichen Umfanges des realen und des fiktiven Nachlasses als auch dessen Wertes; für diese Faktoren obliegt ihm im Falle einer gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die Erben weitgehend die Darlegungs- und Beweislast. Soweit es hierbei um komplexe Gegenstände geht, werden dem Pflichtteilsberechtigten die Feststellung sowohl des Umfanges der Zugehörigkeit zum Nachlass als auch insbesondere der wertbildenden Faktoren nur möglich sein, wenn ihm der notwendige Einblick in vorhandene Unterlagen gewährt wird.“

Es kann sich für den Pflichtteilsberechtigten mithin lohnen, bereits im Stadium eines vom Erben zu erstellenden privaten Nachlassverzeichnisses darauf zu dringen, dass der Erbe für seine Auskünfte bitte die entsprechenden Belege und Kontoauszüge beifügen möge.

Dem Notar sind Kontoauszüge zur Verfügung zu stellen

Endgültig eng wird es für den auskunftsunwilligen Erben im Bezug auf die Vorlage von Kontoauszügen spätestens dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte vom Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis anfordert.

In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte nämlich auf ein Urteil des OLG Düsseldorf (06.07.2018, 7 U 9/17) verweisen.

In diesem Urteil hat das OLG Düsseldorf einem Notar, der für einen Erben (und den Pflichtteilsberechtigten) über einen Nachlass ein Verzeichnis zu erstellen hat, folgendes in dessen Pflichtenheft geschrieben:

Der Notar „wird daher die zum Nachlass gehörenden Konten selbständig umfassend prüfen, zumal er verpflichtet sein kann, die Kontoauszüge der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall auf Anhaltspunkte für unentgeltliche Zuwendungen durchzusehen.“

Kosten für die Erstellung der Kontoauszüge der letzten zehn Jahre sind dabei vom Nachlass, d.h. vom Erben zu übernehmen (OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2021 - 10 U 90/20).

Werden vom Notar dann auf den Kontoauszügen „verdächtige“ Kontobewegungen festgestellt, wurde von Dritten auf das Konto des Erblassers zugegriffen oder legen Zahlungsflüsse nahe, dass es sich um pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen handelt, dann wird der Erbe selber regelmäßig die Hintergründe und den Rechtsgrund der Zahlungen aufzuklären haben (OLG Bamberg, Urteil vom 28.01.2002, 4 U 116/01).

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