Auskunft beim Pflichtteil: Erbe, der dem Notar keinen Zugang zu Bankunterlagen gewährt, bezahlt die Prozesskosten!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 23.02.2016 – 3 W 264/16

  • Erbe verweigert dem Notar Einsicht in Bankunterlagen
  • Pflichtteilsberechtigter klagt auf ein umfassendes notarielles Nachlassverzeichnis
  • Kosten für den Prozess trägt der Erbe

Das Oberlandesgericht München hatte über die Frage zu befinden, wer bei einem vom Erben nur unvollständig vorgelegten notariellen Nachlassverzeichnis die Kosten eines anschließenden Prozesses zu tragen hat.

In der Angelegenheit waren ein Erbe und ein Pflichtteilsberechtigter aneinander geraten.

Der Pflichtteilsberechtigte machte Auskunftsansprüche über den Nachlass und auch über pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen beim Erben geltend. Um der Sache genauer auf den Grund zu gehen, hatte der Pflichtteilsberechtigte unter anderem im Hinblick auf Mieteinnahmen, die der Erblasser erzielt hatte, den Erben aufgefordert, ein von einem Notar erstelltes Nachlassverzeichnis vorzulegen.

Dieser Forderung kam der Erbe auch durchaus nach, hatte aber in einem Punkt offenbar seine Gründe, nicht die ganze Wahrheit zu enthüllen.

Notarin will Bankunterlagen einsehen ... und bekommt sie nicht

Die vom Erben eingeschaltete Notarin wollte nämlich – ihrer Pflicht entsprechend – bei der betroffenen Bank des Erblassers in die Kontoauszüge für die letzten zehn Jahre Einsicht nehmen. Nach Rücksprache mit dem Erben verweigerte die Bank der Notarin aber die Einsichtnahme mit dem Hinweis auf das Bankgeheimnis.

Der Pflichtteilsberechtigte vertrat in Anbetracht solcher Winkelzüge die Auffassung, dass sein Anspruch auf das notarielle Nachlassverzeichnis vom Erben nicht ordentlich erfüllt worden sei und erhob vor Gericht Klage gegen den Erben.

Im Klageverfahren erkannte der Erbe den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten sofort an, um den Kosten für das Verfahren zu entgehen. Der Erbe verwies darauf, dass er die ihm obliegenden Pflichten zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses vollumfänglich erfüllt habe.

Erbe beklagt unzulässige Ausforschung

Er sei, so der Erbe, nicht verpflichtet gewesen, der Notarin den Zugang zu den Kontounterlagen zu ermöglichen. Der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB umfasse nicht die Pflicht zur Vorlage von Kontounterlagen. Bei der Forderung des Pflichtteilsberechtigten, der Notarin auch die Einsicht in die Kontounterlagen zu ermöglichen, handele es sich, so der Erbe, um eine unzulässige Ausforschung.

Mit dieser Argumentation konnte der Erbe das Landgericht noch überzeugen. Das Landgericht erließ ein Anerkenntnisurteil zu Gunsten des klagenden Pflichtteilsberechtigten, belastete den Pflichtteilsberechtigten aber mit den Kosten des Verfahrens. Nachdem der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten keinen Anlass für die Erhebung einer Klage gegeben habe, müsse der Pflichtteilsberechtigte sämtliche Kosten tragen.

Dieses Ergebnis gefiel dem Pflichtteilsberechtigten allerdings nur bedingt und er legte gegen die Kostenentscheidung Rechtsmittel zum Oberlandesgericht ein.

Landgericht legt noch dem Pflichtteilsberechtigten die Kosten auf

Dort hatte man auch Verständnis für den Pflichtteilsberechtigten und hob die Kostenentscheidung des Landgerichts auf. Nach der Entscheidung des OLG hatte der Erbe die Kosten des Prozesses zu übernehmen.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass der Erbe mit seiner Weigerung, der Notarin auch die Kontounterlagen zur Verfügung zu stellen, den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gerade nicht ordentlich erfüllt hatte.

Der Notar beurkunde nämlich nicht nur die Auskunftserklärung des Erben, sondern stelle „durch eigene Erhebungen und Ermittlungen deren Richtigkeit fest. Welche Ermittlungen der Notar in diesem Zusammenhang für geboten hält, ist eine Frage des Einzelfalles … und (stehe) grundsätzlich in der Verantwortung des Notars.“

Die Notarin hatte im zu entscheidenden Fall offenbar Interesse an den Kontounterlagen gehabt, so das OLG, und konnte diese alleine wegen der Weigerung des Erben, diese freizugeben, nicht verwerten.

Durch diese Verhaltensweise hatte der Erbe aber dem Pflichtteilsberechtigten auch Anlass zu der vom Pflichtteilsberechtigten erhobenen Klage gegeben. Die Kosten des Verfahrens waren demnach trotz sofortigem Anerkenntnis alleine vom Erben zu tragen.

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