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Erbe kann vom Pflichtteilsberechtigten Auskunft über anrechnungspflichtige Zuwendungen verlangen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Koblenz – Urteil vom 25.11.2015 – 5 U 779/15

  • Erbe fordert vom Pflichtteilsberechtigten Auskunft über anrechnungspflichtige Zuwendungen
  • Pflichtteilsberechtigter bestreitet schlicht, Zuwendungen vom Erblasser erhalten zu haben
  • Gericht verurteilt den Pflichtteilsberechtigten zu detaillierter Auskunft

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang ein Erbe vom Pflichtteilsberechtigten Auskunft über Zuwendungen fordern kann, die der Pflichtteilsberechtigte von der Erblasserin erhalten hat und sich auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss.

In der Angelegenheit war die Erblasserin am 17.05.2013 verstorben. Die Erblasserin hatte ihren Sohn von der Erbfolge ausgeschlossen. Erbe der Erblasserin war unter anderem der Ehemann der Erblasserin.

Nach dem Erbfall forderte der Sohn von dem Ehemann der Erblasserin seinen Pflichtteil. Nachdem eine außergerichtliche Lösung scheiterte, erhob der Sohn der Erblasserin Klage auf seinen Pflichtteil in Höhe von ¼ des Nachlasswertes. Seinen Anspruch bezifferte der Kläger auf einen Betrag in Höhe von 18.946,75 Euro.

Erbe erhebt gegen den Pflichtteilsberechtigten Widerklage

Dieser Klage begegnete der Erbe aber mit einer gegen den Pflichtteilsberechtigten gerichteten Widerklage. Der Erbe machte mit dieser Widerklage einen Auskunftsanspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten geltend.

Er wollte vom Pflichtteilsberechtigten wissen, ob und in welchem Umfang der Pflichtteilsberechtigte von der Erblasserin Zuwendungen erhalten habe, die er sich nach § 2315 BGB auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss.

Der Pflichtteilsberechtigte teilte in erster Instanz vor dem Landgericht mit, dass es solche Zuwendungen nicht gebe, er sich mithin auch nichts auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen müsse.

Landgericht weist die Klage des Erben ab

Das Landgericht verurteilte daraufhin den Erben durch Teilurteil zur Zahlung und wies die Widerklage des Erben ab.

Gegen dieses Teilurteil richtete sich die Berufung des Erben zum Oberlandesgericht.

Das OLG gab der Berufung statt und hob das Teilurteil der ersten Instanz auf.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass das Landgericht in der Sache kein Teilurteil hätte erlassen dürfen, da die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen gegeben sei. Über die Berechtigung des vom Kläger erhobenen Pflichtteilsanspruchs könne nämlich erst dann entschieden werden, wenn über die vom beklagten Erben erhobenen Rechte zur Ermittlung der anrechnungspflichtigen Zuwendungen abschließend befunden sei.

OLG: Dem Erben steht ein Auskunftsanspruch zu

Weiter stellte das OLG klar, dass dem Erben, der sich einem Pflichtteilsanspruch ausgesetzt sieht, grundsätzlich ein Auskunftsanspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten wegen anrechnungspflichtiger Zuwendungen zusteht. Das Gericht ließ es dabei dahinstehen, ob sich ein solcher Auskunftsanspruch aus § 2057 BGB analog oder aus § 242 BGB ergibt.

Vom Pflichtteilsberechtigten seien aber jedenfalls alle wertbildenden Faktoren einer möglichen Zuwendung, der Zeitpunkt der Zuwendung und etwaige Anordnungen des Erblassers anzugeben.

Die lapidare Angabe des Pflichtteilsberechtigten, er habe keine entsprechenden Zuwendungen von der Erblasserin erhalten, reichte dem OLG nicht.

Nachdem der Erbe konkrete Angaben zu den gegebenenfalls anrechnungspflichtigen Zuwendungen gemacht habe, müsse sich der Pflichtteilsberechtigte hierzu jedenfalls detailliert erklären.

Die Abweisung der Auskunftsklage des Erben durch das Landgericht wurde auch aus diesem Grund vom OLG aufgehoben.

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