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Erbschaft ausschlagen und Pflichtteil verlangen - Irrtumsbedingte Versäumung der Ausschlagungsfrist kann angefochten werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH - Urteil vom 29.06.2016 - IV ZR 387/15

  • Erbin bekommt laut Testament eine erheblich belatete Erbschaft
  • Erbin schlägt nach Ablauf der Ausschlagungsfrist das Erbe aus und fordert ihren Pflichtteil
  • Versäumung der Ausschlagungsfrist unter Umständen wegen Irrtums wirksam angefochten

Der Bundesgerichtshof hatte in dritter und letzter Instanz über die Frage zu entscheiden, ob die Versäumung einer Ausschlagungsfrist von einer Erbin dann angefochten werden kann, wenn die Erbin irrtümlich davon ausgeht, nach der Ausschlagung von der Erbschaft gar nichts mehr zu erhalten.

In der Angelegenheit war die Erblasserin am 25.01.2012 verstorben. Der Ehemann der Erblasserin war vorverstorben.

Erblasserin hinterlässt mehrere Testamente

Die Erblasserin hatte mehrere Testamente hinterlassen. In einem dieser Testamente hatte die Erblasserin ihre Tochter und spätere Beklagte als Erbin zu ¼ eingesetzt. Gleichzeitig belastete die Erblasserin ihre Tochter jedoch mit einem Vermächtnis zugunsten mehrerer Enkelkinder.

Gleichzeitig bestimmte die Erblasserin einen ihrer Enkel als Testamentsvollstrecker.

Die Testamente wurden vom Nachlassgericht am 05.03.2012 eröffnet. Im Zuge der Testamentseröffnung erhielt die Tochter und spätere Beklagte auch im März 2012 Kenntnis von dem Inhalt der letztwilligen Verfügungen ihrer Mutter.

Tochter irrt sich über Wirkung der Ausschlagung der Erbschaft

Mit Schreiben vom 12.06.2012, also nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlagungsfrist, schickte die Tochter ein Schreiben mit folgendem Inhalt an das Nachlassgericht:

"Ich wollte die Erbschaft in Wirklichkeit nicht annehmen, sondern habe die Frist zur Ausschlagung versäumt, weil ich in dem Glauben war, dass ich im Falle einer Ausschlagung vollumfänglich vom Nachlass ausgeschlossen wäre und zwar auch bzgl. von Pflichtteilsansprüchen und des zu meinen Gunsten eingeräumten Untervermächtnisses. Ich habe mich also über den rechtlichen Regelungsgehalt des § 2306 BGB geirrt, der zu einem Irrtum über die Rechtsfolgen der Nichtausschlagung führte."

In der Folge machte die Tochter bei den Erben Pflichtteilsansprüche geltend. Dies wurde von den Erben abgelehnt.

Vielmehr erhob der als Testamentsvollstrecker eingesetzte Enkel Feststellungsklage gegen die Tochter der Erblasserin, wonach sie als Erbin zu ¼ anzusehen sei.

Die Tochter erhob Widerklage und verfolgte mit dieser Widerklage ihre Pflichtteilsansprüche weiter.

BGH dreht die Vorinstanzen

Das Landgericht und in der Berufungsinstanz das OLG winkten die vom Testamentsvollstrecker erhobene Feststellungsklage noch durch. Die Tochter der Erblasserin sei Erbin, Pflichtteilsansprüche würden ihr nicht zustehen, so Land- und Oberlandesgericht.

Zur Begründung führten die beiden Ausgangsgerichte aus, dass die Tochter der Erblasserin die sechswöchige Ausschlagungsfrist versäumt habe und die Versäumung der Ausschlagungsfrist auch nicht wirksam angefochten habe.

Den letzten Punkt sah der Bundesgerichtshof allerdings abweichend. Auf die Revision der Tochter der Erblasserin hob er nämlich das Berufungsurteil auf und verwies die Angelegenheit zurück zum OLG.

Die im Testament eingesetzte Erbin hatte sich geirrt

In der Begründung seiner Entscheidung verwies der BGH darauf, dass sich die Tochter der Erblasserin in einem die Anfechtung rechtfertigenden Inhaltsirrtum befunden habe. Sie ging davon aus, dass sie nach einer Ausschlagung der Erbschaft gar nicht mehr am Erbe teilhaben werde, ihr insbesondere keine Pflichtteilsansprüche zustehen würden.

Ein entsprechender Irrtum über die rechtlichen Wirkungen der einschlägigen Rechtsnorm des § 2306 BGB rechtfertige auch in der seit dem Jahr 2010 geltenden Fassung des § 2306 BGB eine Anfechtung.

Ein dem Grunde nach pflichtteilsberechtigter Erbe, der vom Erblasser in dessen Testament mit Beschränkungen und Beschwerungen belastet sei, wisse im Regelfall nicht, dass ihm nach einer Ausschlagung der Erbschaft ein Recht auf den Pflichtteil zustehe.

Irrt der Erbe in diesem Punkt, so kann er sich im Wege der Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist auch noch nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist von der - belasteten - Erbschaft trennen und den Pflichtteil fordern.

Im Ergebnis verwies der BGH die Angelegenheit zurück zum OLG.

Dieses habe, so der BGH, noch aufzuklären, ob sich die Tochter der Erblasserin tatsächlich in einem relevanten Irrtum befunden habe und ob die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist rechtzeitig erklärt worden war.

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