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Ein Pflichtteilsberechtigter kann beim Amtsgericht einen Auszug aus der Betreuungsakte des Erblassers anfordern!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Brandenburg – Beschluss vom 06.03.2025 – 11 VA 2/25

  • Ein Pflichtteilsberechtigter fordert beim Amtsgericht einen Auszug aus der Betreuungsakte des Erblassers an
  • Das Amtsgericht verweigert die Übermittlung des Aktenauszugs
  • Das OLG weist das Amtsgericht an, den Aktenauszug zu erteilen

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Pflichtteilsberechtigter einen Anspruch auf einen vollständigen Auszug aus einer beim Amtsgericht geführten Betreuungsakte hat.

Im Rahmen eines Pflichtteilsstreits wollte ein Pflichtteilsberechtigter an nähere Informationen zur Testierfähigkeit des Erblassers und zur Wirksamkeit eines vom Erblasser verfassten Testaments kommen.

Der Pflichtteilsberechtigte beantragte daher bei dem zuständigen Amtsgericht, bei dem die Betreuungsakte für den Erblasser geführt wurde, ihm eine vollständige Abschrift der Betreuungsakte zu erteilen.

Das Amtsgericht will lediglich Akteneinsicht gewähren

Das Amtsgericht teilte dem Pflichtteilsberechtigten daraufhin mit, dass ihm lediglich Akteneinsicht in die Betreuungsakte gewährt würde.

Die Erteilung einer Abschrift der Akte lehnte das Amtsgericht aber ab.

Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Rechtsmittel zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG gab diesem Rechtsmittel statt und wies das Amtsgericht an, dem Pflichtteilsberechtigten einen vollständigen Auszug aus der Betreuungsakte des Betroffenen zu erteilen.

Die Verweigerung des Aktenauszugs durch das Amtsgericht ist rechtswidrig

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Weigerung des Amtsgerichts, dem Pflichtteilsberechtigten einen vollständigen Aktenauszug aus der in Papierform geführten Betreuungsakte zu erteilen, rechtswidrig sei und den Pflichtteilsberechtigten in seinen Rechten verletzen würde.

Das OLG beschied das Amtsgericht, dass es anerkannt sei, dass im Rahmen der Akteneinsicht in Gerichtsakten mit eigenen Mitteln angefertigte Kopien oder Aufnahmen zulässig seien.

Nachdem es in dem Fall um die Anfertigung von Kopien von gerade einmal 73 Seiten aus er Betreuungsakte ging und der Pflichtteilsberechtigte sein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hinreichend belegt hatte, konnte das OLG der Weigerung des Amtsgerichts wenig abgewinnen.

Das OLG wies in seiner Entscheidung lediglich darauf hin, dass es dem Amtsgericht freistehe, für die Anfertigung und Übersendung der Kopien bei dem Pflichtteilsberechtigten einen entsprechenden Kostenvorschuss anzufordern.

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