Betroffener lässt erst seine Abstammung klären und macht dann Pflichtteilsansprüche gegen seine Halbgeschwister geltend – Klage scheitert an Verjährung!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Urteil vom 01.12.2017 – I - 7 U 151/16

  • Betroffener lässt Vaterschaft des Erblassers erst Jahre nach dem Erbfall klären
  • Nach Feststellung seiner Abstammung fordert der Betroffene von seinen Miterben Pflichtteilsansprüche
  • Klage wird in zwei Instanzen wegen Verjährung abgewiesen

In der vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Angelegenheit konnte ein Betroffener Pflichtteilsrechte erst Jahre nach dem Erbfall geltend machen, nachdem er zunächst seine Abstammung vom Erblasser klären musste.

In der Sache war der Erblasser am 05.07.2007 verstorben. Die Mutter des späteren Klägers war zunächst mit einem Herrn X und nachfolgend mit dem Erblasser verheiratet.

Tatsächlich war wohl der Erblasser und nicht Herr X der leibliche Vater des späteren Klägers.

Mit Schreiben vom 29.03.2012 hatte der spätere Kläger die Vaterschaft des Herrn X nämlich gerichtlich und erfolgreich angefochten. Die Vaterschaft des Erblassers wurde nachfolgend durch gerichtlichen Beschluss vom 18.02.2015, und damit über 7 Jahre nach dem Erbfall, rechtskräftig festgestellt.

Nach Klärung der Vaterschaft fordert der Betroffene sein Erbrecht

Nachdem seine verwandtschaftlichen Beziehungen zum Erblasser damit geklärt waren, forderte der spätere Kläger sein Erbrecht.

Der Erblasser hatte kein Testament hinterlassen. Damit waren der spätere Kläger und die späteren Beklagten, seine Halbgeschwister, gesetzliche Erben zu je ⅓.

Die Ansprüche des späteren Klägers konterten die beiden Miterben zunächst mit dem Hinweis, dass der Erblasser keinen werthaltigen Nachlass hinterlassen habe.

Der spätere Kläger stellte seinen Anspruch daraufhin um. Er hatte nämlich in Erfahrung gebracht, dass der Erblasser in den Jahren 1995 und 2002 mehrere Grundstücke unter Nießbrauchvorbehalt an die beiden Miterben, seine Kinder aus erster Ehe, verschenkt hatte.

Kläger fordert wegen Schenkungen Pflichtteilsergänzung

Der spätere Kläger machte auf Basis dieser Information Pflichtteilsansprüche nach § 2329 BGB gegen seine beiden Halbgeschwister geltend. Die Halbgeschwister müssten, so der Plan des späteren Klägers, ihm zumindest seinen Pflichtteil auszahlen, da sie Geschenke vom Erblasser erhalten hätten.

Eine außergerichtliche Einigung kam nicht zustande. Der Betroffene verklagte seine beiden Halbgeschwister vor Gericht.

Das Landgericht wies die Klage auf einen entsprechenden Hinweis der beklagten Halbgeschwister des Klägers wegen Verjährung ab.

Dabei berief sich das Landgericht auf die Verjährungsvorschrift des § 2332 BGB:

Die (dreijährige) Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 BGB gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Er verwies in seiner Berufungsbegründung darauf, dass erst mit der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft durch das Gericht im Jahr 2015 seine Verwandtschaft zum Erblasser mit bindender Wirkung für und gegen alle festgestanden habe.

Kläger beruft sich auf Rechtsausübungssperre

Zu seinen Gunsten müsse die gesetzliche Vorschrift des § 1600 d Abs. 4 BGB angewendet werden:

Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

Seine Pflichtteilsforderung gegen seine Halbgeschwister, so der Vortrag des Klägers, sei nach § 1600 d Abs. 4 BGB nicht vor dem 18.02.2015 entstanden und habe auch nicht vorher verjähren können.

Das OLG schloss sich in seiner Beurteilung allerdings dem Ausgangsgericht an und wies die Berufung ebenfalls mit dem Hinweis auf Verjährung ab.

OLG bestätigt die Verjährung des Anspruchs

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass die Verjährung des vom geltend gemachten Anspruchs zum 05.07.2010 eingetreten sei.

Auch die so genannte  "Rechtsausübungssperre" des § 1600 d Abs. 4 BGB rechtfertige im Hinblick auf den Lauf der Verjährung keine abweichende Beurteilung.

Zwar sei die dogmatische Bedeutung der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB für die Verjährung noch nicht abschließend geklärt.

Im zu entscheidenden Fall sei der Anspruch des Klägers aber kraft Gesetz jedenfalls mit dem Erbfall entstanden und nicht zu einem späteren Zeitpunkt.

Weiter komme auch eine Hemmung der Verjährung vorliegend nicht in Betracht.

Angelegenheit muss nicht dem Verfassungsgericht vorgelegt werden

Das OLG sah auch keine Veranlassung, die Angelegenheit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, da die anzuwendenden Regeln des BGB jedenfalls verfassungsgemäß seien.

Schließlich sei es von den Beklagten auch nicht arglistig gewesen, sich auf die Verjährung zu berufen. Die Beklagten hätten ihren Halbbruder nicht vorsätzlich davon abgehalten, rechtzeitig Klage zu erheben.

Der Umstand, dass der Kläger erst nach Klärung seiner Abstammung und damit Jahre nach dem Erbfall rechtlich überhaupt in der Lage war, seine Erbansprüche anzumelden, wirkte sich mithin zu Lasten des Klägers aus.

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