§ 2331 BGB - Zuwendungen aus dem Gesamtgut
§ 2331 BGB - Zuwendungen aus dem Gesamtgut
(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.
Die Vorschrift des § 2331 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) findet nur selten Anwendung. Dies liegt darin begründet, dass die Norm ausschließlich dann einschlägig ist, wenn Eheleute abweichend von der Norm im Güterstand der so genannten Gütergemeinschaft leben. Dies trifft nur auf einen sehr kleinen Prozentsatz der Ehepaare zu. In aller Regel belassen es Eheleute in Deutschland bei dem gesetzlich vorgesehenen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Für Eheleute, die in diesem Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, ist der § 2331 BGB nicht relevant.
Haben die Eheleute aber durch notariell beurkundeten Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt, dann ist für diesen Güterstand charakteristisch, dass das Vermögen der Eheleute gemeinschaftliches Vermögen beider Partner wird. Vom so genannten Vorbehalts- und Sondergut abgesehen existiert bei der Gütergemeinschaft also in dem so genannten Gesamtgut nur eine Vermögensmasse beider Eheleute.
Wird aus diesem Gesamtgut beider Eheleute aber eine Schenkung an einen Dritten gemacht, die Auswirkungen auf den Pflichtteil hat, dann besteht ein Bedürfnis für eine Klärung, wem diese pflichtteilsrelevante Schenkung zugerechnet werden soll.
Hier greift der § 2331 BGB mit einer – freilich widerleglichen – Vermutungsregel ein. Die Norm bestimmt nämlich, dass eine pflichtteilsrelevante Schenkung aus dem Gesamtgut von im Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten jedem der Eheleute zur Hälfte zugerechnet wird, § 2331 Abs.1 S.1 BGB.
Hiervon abweichend kann eine Schenkung einem Ehegatten voll zugerechnet werden, wenn diese Schenkung an einen Abkömmling gemacht wurde, der nur von einem der Ehepartner abstammt, § 2331 Abs.1 S.2 BGB.
Jegliche pflichtteilsrelevante Schenkungen im Sinne von §§ 2315 oder 2324 BGB werden also im Grundsatz bei den Ehegatten je hälftig berücksichtigt, wenn nicht ausnahmsweise nach § 2331 Abs.1 S.2 BGB eine volle Berücksichtigung bei einem Ehepartner angeordnet ist.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.
Das könnte Sie auch interessieren:
Pflichtteil für Kinder wird durch den Güterstand der Eltern beeinflusst
Schenkungen des Erblassers erhöhen den Pflichtteil
Die Zehnjahresfrist für die Pflichtteilsergänzung gilt bei Schenkungen unter Eheleuten faktisch nicht
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht