Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Pflichtteil für Kinder wird durch den Güterstand der Eltern beeinflusst!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ohne notariellen Ehevertrag verbleibt es bei der Zugewinngemeinschaft
  • Das Gesetz bestimmt die Erbquote für den überlebenden Ehepartner
  • Bei der Zugewinngemeinschaft kann es sich für den Ehepartner rechnen, die Erbschaft auszuschlagen

Ehepaare können den so genannten Güterstand, in dem sie während der Zeit der Ehe leben wollen, frei bestimmen.

Eheleute haben das freie Wahlrecht, ob sie im Güterstand der Gütertrennung, der Gütergemeinschaft oder im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben wollen.

Bei der Gütertrennung beeinflusst das Eingehen einer Ehe das jeweilige Vermögen des einzelnen Partners nicht. Bei der Gütergemeinschaft verschmelzen die beiden Vermögensmassen der Eheleute zu einer Einheit.

Bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleibt es bei der Trennung der beiden Vermögensmassen, jedoch wird der Vermögenserwerb der Ehegatten während der Zeit des Bestehens der Ehe (Zugewinn) am Ende untereinander ausgeglichen. Die weit überwiegende Anzahl der Eheleute lebt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

War der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet, so beeinflusst der Güterstand, in dem er gelebt hat, das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten und damit auch zwangsläufig das Pflichtteilsrecht von Kindern, die durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Der Regelfall ist die Zugewinngemeinschaft

Haben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, dann wird der Ausgleich des Zugewinns nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht, § 1371 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Es ist für diesen Automatismus unerheblich, ob überhaupt ein Zugewinn während der Zeit der Ehe erzielt wurde. Voraussetzung für die pauschale Erhöhung des Erbteils des Ehegatten ist lediglich, dass der überlebende Ehegatte entweder Erbe wurde oder ein Vermächtnis erhalten hat.

Neben dem gesetzlichen Erbteil aus § 1931 Abs. 1 BGB in Höhe von 1/4 erhält der überlebende Ehegatte bei Vorhandensein von Kindern also aus dem fiktiven Zugewinnausgleich des § 1371 BGB ein weiteres Viertel von dem Erbe. Damit beträgt das Erbrecht des Ehegatten 1/2. Die andere Hälfte der Erbschaft entfällt dann auf die Kinder.

Je mehr gesetzliche Erben vorhanden sind, desto kleiner wird der Pflichtteil

Existiert nur ein Kind erhält es die andere Hälfte. Bei zwei Kindern erhält jedes Kind 1/4. Bei drei Kindern beträgt das gesetzliche Erbrecht eines jeden Kindes 1/6.

Der Pflichtteil besteht bekanntlich nach § 2303 BGB in der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts. In vorstehendem Beispiel beträgt der Pflichtteil des Einzelkindes also 1/4, bei zwei Kindern 1/8 und bei drei Kindern 1/12 usw.

Wird bei der Zugewinngemeinschaft der überlebende Ehegatte jedoch nicht Erbe, weil er die Erbschaft z.B. ausschlägt, und erhält er kein Vermächtnis, dann erhöhen sich die vorstehend dargestellten Erb- und entsprechend auch die Pflichtteilsquoten für die Kinder. Es verbleibt in diesem Fall für die Berechnung des Pflichtteils der Kinder bei einem gesetzlichen Erbteil für den Ehegatten in Höhe von 1/4, § 1931 BGB.

Der überlebende Ehepartner hat bei der Zugewinngemeinschaft ein Wahlrecht

Auf die pflichtteilsberechtigten Kinder entfällt demnach ein gesetzliches Erbteil von 3/4. Der Pflichtteil für ein Kind beträgt in diesem Fall 3/8, bei zwei Kindern 3/16 und bei drei Kindern 3/32 je Kind.

Wählt der überlebende Ehegatte bei der Zugewinngemeinschaft durch Ausschlagung der Erbschaft die so genannte güterrechtliche Lösung, wird sein Erbteil nicht automatisch um ein Viertel erhöht. Hiervon profitieren die pflichtteilsberechtigten Kinder zunächst durch Erhöhung ihrer Erb- und nachfolgend auch der Pflichtteilsquote.

Diese Erhöhung der Pflichtteilsquote wird jedoch in den meisten Fällen dadurch beeinträchtigt, dass der überlebende Ehegatte nach Ausschlagung der Erbschaft nunmehr den konkreten Zugewinn, der während der Ehe erzielt wurde, fordern kann. Der Zugewinnanspruch des überlebenden Ehegatten ist vor den Pflichtteilsansprüchen der Kinder aus dem Nachlass zu befriedigen.

Was gilt bei der Gütertrennung?

Hatten die Eheleute den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, so beträgt das gesetzliche Erbrecht der Kinder bei einem Kind 1/2, bei zwei Kindern 1/3 und bei drei Kindern 1/4 je Kind, § 1931 BGB. Der Pflichtteil beträgt wiederum die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Die Gütergemeinschaft ist selten anzutreffen

Hatten sich die Eheleute für den Güterstand der Gütergemeinschaft entschieden, so beträgt die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten neben vorhandenen Kindern immer 1/4, § 1931 BGB. Das gesetzliche Erbrecht der Kinder beläuft sich demnach auf eine Quote von 3/4.

Diese ist unter mehreren Kindern aufzuteilen. Das Pflichtteilsrecht besteht in der so ermittelten Hälfte des auf das oder die Kinder entfallenden gesetzlichen Erbrechts.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Wie hoch ist mein Pflichtteil? Worauf muss der Pflichtteilsberechtigte achten?
Wann muss der Pflichtteilsanspruch ausbezahlt werden? Stundungsmöglichkeiten für den zahlungspflichtigen Erben - Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Pflichtteil einfordern – Welche Voraussetzungen müssen für das Pflichtteilsrecht vorliegen?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht