Teilungsversteigerung - Nachlassimmobilie wird zwangsversteigert – Was kostet das?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Miterbe kann jederzeit die Teilungsversteigerung beantragen
  • Eine Teilungsversteigerung ist nicht billig
  • Erlösverteilung nur bei Einigkeit unter den Miterben

Hat der Erblasser mehr als einen Erben hinterlassen, dann entwickelt sich die Abwicklung der Erbschaft manchmal etwas mühsam.

Mehrere Erben bilden automatisch eine so genannte Erbengemeinschaft. Erben, die in einer solchen Erbengemeinschaft gefangen sind, können grundsätzlich nur gemeinsam agieren.

Wenn – wie häufig – zwischen einzelnen Erben Zwist und Uneinigkeit vorherrscht, dann müssen einzelne Erben zuweilen zu drastischen Maßnahmen greifen, um zu ihrem Recht zu kommen.

Gehört zum Machlass zum Beispiel eine Immobilie, dann können die verschiedenen Erben über diese Immobilie nur dann verfügen, wenn alle Miterben einverstanden sind.

Schert nur ein Miterbe aus, sei es, weil er mit der Immobilie andere Pläne hat oder weil er schlicht desinteressiert ist, dann ist eine freihändige Veräußerung der Immobilie am Markt zunächst einmal ausgeschlossen.

Erbe beantragt Teilungsversteigerung

Nachdem eine Erbengemeinschaft aber grundsätzlich darauf ausgerichtet ist, jedem Erben seinen Erbteil – notfalls in Geld – zu verschaffen, besteht für jeden Miterben, und hält er einen noch so kleinen Erbteil, die Möglichkeit, diese Blockade zu durchbrechen.

Nach § 2042 Abs. 1 BGB kann nämlich jeder Miterbe nach dem Eintritt des Erbfalls grundsätzlich jederzeit die so genannte Auseinandersetzung – sprich Teilung – der Erbschaft verlangen.

Nachdem eine Immobilie schlecht in Natur zwischen den Erben aufgeteilt werden kann, besteht in Bezug auf Grundstücke, Häuser und Wohnungen für jeden Miterben das Recht, bei Gericht eine so genannte Teilungsversteigerung zu beantragen.

Bei einer solchen Teilungsversteigerung wird die Immobilie im Rahmen eines Versteigerungstermins veräußert und der dabei erzielte Erlös wird nachfolgend an die Miterben ausbezahlt.

Was kostet eine Teilungsversteigerung?

Eine Teilungsversteigerung ist nicht billig. Die Höhe der Kosten richtet sich grundsätzlich nach dem Wert der Immobilie.

Die Kosten sind dem GKG (Gerichtskostengesetz) und der Kostenverordnung (KostenV) zu entnehmen.

Zunächst erhält derjenige, der eine Teilungsversteigerung beantragt, vom Gericht eine Rechnung über pauschal 100 Euro, mit der eine so genannte Anordnungsgebühr geltend gemacht wird.

Für das Verfahren im Allgemeinen wird nach Nr. 2211, 2212 KostenV in der Regel eine 0,5 Gebühr aus dem Grundstückswert berechnet.

Für die Abhaltung des Versteigerungstermins ist nach Nr. 2213 KostenV eine weitere 0,5 Gebühr aus dem höchsten Gebot fällig.

Das Verteilungsverfahren löst nach Nr. 2215, 2216 KostenV eine weitere 0,5 Gebühr aus dem höchsten Gebot aus.

Diese Verfahrenskosten des Versteigerungsverfahrens werden nach § 109 ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) vom Gericht vorab dem Erlös entnommen.

Der Ersteigerer des Grundstücks hat nach Nr. 2214 KostenV eine weitere 0,5 Gebühr aus dem Meistgebot zu tragen.

Wie wird der Versteigerungserlös unter den Miterben verteilt?

Bleibt nach Abzug der Kosten ein Überschuss übrig, so ist dieser grundsätzlich vom Gericht an die Erbengemeinschaft auszuzahlen.

Dabei ist das Vollstreckungsgericht aber darauf angewiesen, dass sich die Miterben einig sind.

Sind sich die Miterben über die Verteilung des Erlöses aber nicht einig, so klinkt sich das Gericht wieder aus und hinterlegt den Überschuss nach § 117 Abs. 2 ZVG bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts.

In diesem Fall müssen sich die Erben über die Verteilung des hinterlegten Betrages entweder einigen oder ein Gericht im Rahmen einer Auseinandersetzungsklage streitig entscheiden lassen.

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