Der Beratungsrechtsschutz bei der Rechtsschutzversicherung kann nachträglich wieder entfallen!
- Rechtsschutzversicherungen bieten im Erbrecht im Normalfall nicht viel Schutz
- Die Versicherung übernimmt regelmäßig nur die Kosten einer Erstberatung durch einen Anwalt
- Wird der Anwalt weiter tätig, riskiert man sogar den Beratungs-Rechtsschutz
Die wirtschaftliche Bedeutung von vielen erbrechtlichen Streitfällen können Segen und Fluch zugleich sein.
Segensreich wirkt sich ein Streit um eine Erbschaft im Wert eines sechs- oder siebenstelligen Euro-Betrag immer dann aus, wenn die Auseinandersetzung gewonnen wird und die unterlegene Partei am Ende alle entstandenen Kosten zu tragen hat.
Fluchen wird ein Beteiligter immer dann, wenn er einen Erbschaftsprozess in drei Instanzen verloren hat und er am Ende nicht nur seinen eigenen, sondern auch den Anwalt der Gegenseite zu bezahlen hat.
Versicherungswirtschaft empfiehlt eine Rechtsschutzversicherung
Um solche Prozessrisiken zu minimieren, empfiehlt die deutsche Versicherungswirtschaft den Abschluss einer so genannten Rechtsschutzversicherung.
Im Fall einer erbrechtlichen Streitigkeit ist der Schutz, den eine solche Versicherung bietet, in aller Regel aber sehr übersichtlich.
Welche Leistungen eine Rechtsschutzversicherung bei einem Streit mit erbrechtlichem Hintergrund bietet, hängt in erster Linie von den Bedingungen des konkreten Versicherungsvertrages ab.
In den weitaus überwiegenden Fällen bieten Rechtsschutzversicherungen bei erbrechtlichen Streitigkeiten lediglich den so genannten Beratungs-Rechtsschutz.
Der Anwalt hilft im Falle einer erbrechtlichen Streitigkeit
Verfügt man also über eine Rechtsschutzversicherung, dann kann man sich bei einem Streit über den Pflichtteil, ein Vermächtnis oder die Erbschaft auf Kosten der Versicherung „Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes“ einholen.
Besonders werthaltig ist diese Zusage der Rechtsschutzversicherung allerdings nicht, da sich die Beratungsgebühr, die ein Anwalt für ein erstes Beratungsgespräch gegenüber einem Verbraucher in Rechnung stellen darf, nach § 34 RVG (Rechtsanwaltvergütungsgesetz) auf einen Betrag in Höhe von 190 Euro beschränkt.
Diese 190 Euro werden von jeder Rechtsschutzversicherung im Normalfall übernommen, aber eben auch nicht mehr.
Die Versicherungsbedingungen bestimmen den Versicherungsschutz
Was vielen Rechtsschutzversicherten nicht bekannt ist, ist der Umstand, dass man diesen (eigentlich bestehenden) Beratungsrechtsschutz auch wieder verlieren kann.
Die zugrundeliegenden Versicherungsverträge, wie auch die Musterbedingungen ARB 2005, enthalten nämlich eine kleine aber häufig einschlägige Regelung, die den Beratungsrechtsschutz wieder entfallen lässt.
Nach § 2k ARB 2005 wird in erbrechtlichen Angelegenheiten von der Versicherung ein Beratungsrechtsschutz nämlich nur dann gewährt, wenn die Beratungstätigkeit des Anwalts „nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängt.“
Diese Klausel greift immer dann ein, wenn der Anwalt nach seiner Erstberatung weiter für seinen Mandanten tätig wird.
Vertritt der Anwalt seinen erstberatenen und rechtsschutzversicherten Mandanten also nach der Erstberatung nach Außen und macht er für seinen Mandanten gegenüber Dritten Ansprüche geltend, dann kann sich die Rechtsschutzversicherung darauf zurückziehen, dass sie nicht einmal die vertraglich eigentlich geschuldete Erstberatungsgebühr übernehmen muss.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.
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