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Prozessfinanzierung im Erbrecht – Gerichtsverfahren ohne finanzielles Risiko

Von: Dr. Georg Weißenfels

Im Erbrecht wird überdurchschnittlich viel gestritten. Haben Beteiligte Aussicht auf ein namhaftes Erbe, das die eigenen Lebensumstände schlagartig wesentlich verbessern würde, dann marschieren manche ohne Wimpernzucken durch drei gerichtliche Instanzen, um sich ihre Pfründe zu sichern. Ebenso bürgt das gesetzliche Pflichtteilsrecht immer wieder für jahrelange Schlachten vor Gericht. Bei Pflichtteilsauseinandersetzungen geht es sicher auch um materielle Werte, zuweilen stehen beim Streit um den Pflichtteil aber auch jahrelang gepflegte persönliche Animositäten von nahen Angehörigen des Erblassers im Vordergrund, die mit dem Erbfall dann eskalieren.

Wer in Deutschland einen Prozess über einen namhaften Euro-Betrag anstrengt, muss sich darüber im Klaren sein, dass das Verfahren richtig teuer werden kann. So verschlingt bereits ein Gerichtsprozess über einen Betrag von 200.000 Euro alleine für Gerichts- und Anwaltskosten Kosten in Höhe von 15.000 Euro. Wird vom Gericht für die Entscheidung ein Sachverständiger hinzugezogen, kommen weitere Kosten hinzu. Geht der Prozess dann in erster Instanz verloren und entschließt man sich, die erstinstanzielle Entscheidung von einem Berufungsgericht überprüfen zu lassen, dann kann man für die erste und zweite Instanz bereits Kosten in Höhe von über 33.000 Euro reservieren. Bemüht man nach einem Berufungsverfahren auch noch ein Revisionsgericht, so sind insgesamt über 56.000 Euro für das Gericht und die beteiligten Anwälte zu berappen.

Diese schon recht beachtlichen Werte lassen sich natürlich mit dem Wert des Gegenstandes, um den gestritten wird, noch beliebig steigern. Beträgt der Nachlasswert zum Beispiel 5 Millionen Euro und wird vor diesem Hintergrund über die Wirksamkeit eines Testaments gestritten, dann fallen in erster Instanz Kosten in Höhe von über 147.000 Euro, mit dem Berufungsverfahren Kosten in Höhe von über 323.000 Euro und nach Durchführung einer Revision Kosten in Höhe von insgesamt über 554.000 Euro an.

Wer nicht über das nötige Kleingeld verfügt, solche Kostenrechnungen zu begleichen, lässt sich unter Umständen von einem Rechtsstreit abschrecken.

Der Verzicht auf das eigene Recht muss aber nicht sein. Seit Jahren bieten nämlich diverse Gesellschaften in Deutschland einen Service der besonderen Art. Sie übernehmen für den Kläger sämtliche Kosten, die in Zusammenhang mit einem von ihm geführten Prozess anfallen. Im Gegenzug beteiligt der Anspruchinhaber den Prozessfinanzierer im Erfolgsfall mit einem bestimmten Prozentsatz am wirtschaftlichen Ergebnis des Verfahrens.

Prozessfinanzierer steigen natürlich nicht in jedes Verfahren ein. Einer Finanzierungszusage geht eine intensive Prüfung des konkreten Einzelfalls voraus. Im Wesentlichen müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, um einem Prozessfinanzierer die Übernahme eines Falls schmackhaft zu machen.

Zum einen muss ein gewisser Mindeststreitwert erreicht werden. Eine Auseinandersetzung über einen Vermächtnis mit einem Wert von 5.000 Euro interessiert einen Prozessfinanzierer nicht. Ins Gespräch kommt man bei Streitwerten ab 50.000 Euro, ab 200.000 Euro sind Prozessfinanzierer regelmäßig hellwach.

Als weitere Voraussetzung verlangen die Prozessfinanzierer, dass die Bonität des Anspruchsgegners solide ist. Der schönste Anspruch und ein der Klage stattgebendes Urteil bringen schließlich nichts ein, wenn man im Rahmen der Vollstreckung feststellen muss, dass beim Schuldner auf absehbare Zeit nichts zu holen ist.

Schließlich müssen die Erfolgsaussichten der Klage nach Einschätzung des Prozessfinanzierers überwiegend positiv sein. Prozessfinanzierer legen überhaupt keinen Wert darauf, Rechtsgeschichte zu schreiben und bisher ungeklärte Rechtsfragen über drei Instanzen hinweg einer Entscheidung durch den BGH zuzuführen. Die Angelegenheit muss vielmehr überwiegend rechtlich klar sein und darf auch nicht im Wesentlichen vom Ausgang einer – schlecht kalkulierbaren – Beweisaufnahme abhängen.

Sind diese drei Voraussetzungen gegeben, dann kann ein Kontakt zu einem der am Markt tätigen Prozessfinanzierer lohnend sein. Man muss dabei natürlich einkalkulieren, dass die Prozessfinanzierer ihr Kapital nicht für Gotteslohn zur Verfügung stellen. Je nach Einzelfall verlangen die Prozessfinanzierer im Erfolgsfall eine Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis des Verfahrens, in der Regel zwischen 20 und 30% des nach Kostenabzug verbleibenden Erlöses.

Die dem Prozessfinanzierer zustehende Beteiligung kann unter Umständen nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (Erbschaftsteuer - und Schenkungsteuergesetz) als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd bei der Erbschaftsteuer geltend gemacht werden.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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