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Prozessfinanzierung im Erbrecht – Welche Spielregeln gelten?

Von: Dr. Georg Weißenfels

In erbrechtlichen Angelegenheiten wird überdurchschnittlich viel gestritten. Das mag mit daran liegen, dass im Falle einer Erbschaft zuweilen Protagonisten aufeinander prallen, die sich trotz (oder gerade wegen) verwandtschaftlicher Beziehungen in nachhaltiger Feindschaft verbunden sind.

Ein weiterer Grund des erheblichen Streitpotentials, das ein Erbfall mit sich bringt, liegt aber gewiss auch in dem Umstand, dass es bei Streitereien rund ums Erbe regelmäßig um viel Geld geht. Von der Frage, ob ein Erblasser bei Abfassung seines Testaments überhaupt noch testierfähig war oder wie ein Testament auszulegen ist, hängt im Einzelfall ab, wer zukünftig über Millionenwerte verfügen kann.

Wenn sich die Parteien aber auf freiwilliger Basis nicht über die Verteilung des Erblasservermögens einigen können, dann stehen die staatlichen Gerichte als Streitschlichter zur Verfügung.

Jeder, der glaubt, dass ihm von der jeweiligen Gegenseite zu Unrecht Geld vorenthalten wird, kann seinen Anspruch zu Gericht tragen und dort klären lassen.

Prozessieren ist teuer

Einen Nachteil hat ein gerichtliches Vorgehen aber in jedem Fall: Das Prozessieren ist teuer. Kosten für Anwalt und Gericht können, abhängig vom Streitwert, locker einmal satte fünfstellige Beträge ausmachen.

Wer selber nicht über das nötige Kleingeld verfügt, um solche Summen einzusetzen und wer auch die Voraussetzungen für die staatliche Prozesskostenhilfe nicht erfüllt, dem bieten so genannte Prozessfinanzierer an, dass sie die bei dem Klageverfahren entstehenden Kosten übernehmen.

Ganz umsonst ist dieser Service der Prozessfinanzierer freilich nicht. Je nach Höhe der Summe, um die gestritten wird, verlangen die Prozessfinanzierer eine Beteiligung von bis zu 30% an dem Erlös aus dem Rechtsstreit. Dabei steigen die Prozessfinanzierer in aller Regel auch erst ab einem gewissen Streitwert – meist ab einem sechsstelligen Betrag – in die Finanzierung ein.

Kläger und Prozessfinanzierer schließen einen Vertrag

Bevor Anspruchsinhaber und Prozessfinanzierer zusammen finden, werden die Angelegenheit und insbesondere die Erfolgsaussichten einer Klage vom Prozessfinanzierer gründlich durchleuchtet. Oft unter Zuhilfenahme externer Spezialisten klopft der Prozessfinanzierer den Sachverhalt auf tatsächliche Schwächen und rechtliche Risiken ab.

Nur dann, wenn der vorgelegte Fall diese Überprüfung ohne Beanstandungen übersteht, wird der Prozessfinanzierer einem Engangement überhaupt näher treten.

Prozessfinanzierungen eignen sich hingegen nie für verzweifelte Verwandte des Erblassers, die nach jedem Strohhalm greifen, um doch noch an das Millionenerbe zu kommen. Sind die Anspruchsgrundlagen nicht hinreichend klar und der Anspruchsgegner nicht ausreichend solvent, wird man keinen Prozessfinanzierer für seine Sache begeistern können.

Hat man die Sache dem Prozessfinanzierer aber schmackhaft machen können, dann schließen der Finanzierer und sein Kunde einen Vertrag. In diesem Vertrag werden wechselseitige Rechte und Pflichten geregelt.

Besonderen Augenmerk muss der Kunde des Prozessfinanzierers dabei auf die Frage legen, was bei einem möglichen Vergleichsschluss gelten soll. Sind sich nämlich Kläger und Prozessfinanzierer nicht einig, ob der Prozess durch den Abschluss eines Vergleiches beendet werden soll, so sieht der zugrunde liegende Vertrag oft vor, dass der Finanzierungsvertrag vom Prozessfinanzierer gekündigt werden kann.

Das Gleiche gilt für den Fall, wenn sich im Laufe des Verfahrens neue Aspekte ergeben, die dem Prozessfinanzierer im Zeitpunkt der Zusage seiner Finanzierung vollkommen unbekannt waren.

Es kann also trotz vorliegender Finanzierungszusage durchaus dazu kommen, dass man Ende des Prozesses ohne Prozessfinanzierer mit den entstandenen Kosten klarkommen muss.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

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