Wenn ein Notar einen Fehler begeht – Die Notarhaftung auf Schadensersatz
Auch ein Notar ist nur ein Mensch und macht daher bei der Ausübung seines Amtes zuweilen Fehler. Oft werden Fehler, die dem Notar unterlaufen sind, von den Betroffenen gar nicht bemerkt. Zuweilen wirkt sich das Fehlverhalten des Notars aber auch so nachhaltig negativ auf die finanziellen Interessen eines Beteiligten aus, dass die Pflichtverletzung des Notars nicht verborgen bleibt und der Betroffene beim Notar Regress für den ihm entstandenen Schaden nehmen will.
Notare haben regelmäßig mit Sachverhalten zu tun, die beträchtliche finanzielle Auswirkungen haben. Bereits kleine Fehler können gewaltige monetäre Auswirkungen für die Beteiligten haben. Jeder Notar ist vor diesem Hintergrund verpflichtet, für von ihm verursachte Vermögensschäden eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall vorzuhalten, § 19 a BNotO (Bundesnotarordnung).
Dreh- und Angelpunkt eines Haftungsanspruchs gegen einen Notar ist der § 19 BNotO. Danach gilt folgendes:
Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Danach müssen verschiedene Voraussetzungen für eine Haftung des Notars vorliegen:
Der Notar muss eine Pflichtverletzung begangen haben
Welche Pflichten ein Notar bei der Ausübung seines Amtes zu beachten hat, kann § 14 BNotO und vor allem der einschlägigen Rechtsprechung entnommen werden. Der Notar muss sein Amt unabhängig und unparteilich ausüben und darf sich nicht für unerlaubte oder unredliche Zwecke einspannen lassen.
Bei einer Pflichtverletzung durch einen Notar steht oft der Vorwurf im Raum, der Notar sei seiner Belehrungspflicht gegenüber einem Beteiligten nicht nachgekommen.
Grundlegend hat der Notar bei einer Beurkundung den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben § 17 BeurkG (Beurkundungsgesetz).
Der Notar muss alle Beteiligten demnach vor allem umfassend über die rechtlichen – nicht jedoch wirtschaftlichen – Konsequenzen des zu beurkundenden Vorgangs aufklären. Erkennt ein Notar aber, dass ein Beteiligter die Tragweite des Vorgangs nicht versteht und durch die Beurkundung absehbar einen wirtschaftlichen Schaden erleiden wird, dann trifft den Notar eine so genannte erweiterte Aufklärungspflicht.
Von einem Notar, der beispielsweise einen Pflichtteilsverzicht zwischen einem erkennbar unerfahrenen achtzehnjährigen Abkömmling des Erblassers und dem Erblasser beurkundet, wird man erwarten müssen, dass er den Abkömmling auf die wirtschaftlich bedeutsame Tragweite seiner Erklärung nachhaltig belehrt.
Unterlässt der Notar eine gebotene Belehrung und Aufklärung, so liegt dem Grunde nach eine Amtspflichtverletzung vor.
Wer kann einen Haftpflichtanspruch gegen den Notar geltend machen?
Ein Schadensersatzanspruch gegenüber einem Notar setzt voraus, dass der Notar eine dem Anspruchsteller gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt hat.
Zu dem Kreis der möglichen Anspruchsteller gehört aber nicht nur ein unmittelbar am Beurkundungsvorgang Beteiligter, sondern nach der Rechtsprechung auch ein Dritter dessen Schutz die Amtspflicht des Notars bezweckt oder zumindest mit bezweckt.
Beurkundet der Notar beispielsweise ein Testament für einen Erblasser, dann können unter Umständen auch die Erben oder ein im Testament benannter Vermächtnisnehmer Schadensersatzansprüche gegen den Notar haben, wenn diese durch einen Fehler des Notars negativ in ihren Interessen betroffen sind.
Dabei geht es selbstverständlich nicht darum, missliebige Entscheidungen des Erblassers auf dem Weg der Notarhaftung zu revidieren. Hat der Notar aber den Willen des Erblassers in der Urkunde fehlerhaft wiedergegeben und damit eine Erbfolgeregelung in die Welt gesetzt, die vom Erblasser so nie gewünscht war, dann können auch nach dem Eintritt des Erbfalls Erben und sonstige Dritte mit Haftungsansprüchen auf den Notar zugehen.
Der Notar muss schuldhaft gehandelt haben
Liegt eine Amtspflichtverletzung des Notars vor, dann ist ein Haftungsanspruch nur gegeben, wenn der Notar schuldhaft, das heißt fahrlässig oder vorsätzlich, gehandelt hat.
Liegt ein Verstoß gegen Amtspflichten vor, wird ein zumindest – für eine Haftung ausreichendes – leicht fahrlässiges Verhalten des Notars oder einer der vom Notar eingesetzten Hilfspersonen in der Regel gegeben sein.
Der Notar muss dabei im Rahmen seiner Tätigkeit immer den sichersten Weg für alle Beteiligten einschlagen. Weicht er von dieser Vorgabe ab und entsteht einem Beteiligten ein Schaden, dann kann sich der Notar nur schwerlich gegen den Vorwurf zur Wehr setzen, schuldhaft gehandelt zu haben.
Kein Ausschluss der Notarhaftung
Selbst wenn der Notar eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen hat, so kann seine Haftung doch in Ausnahmefällen ausgeschlossen sein.
Kann dem Notar nämlich nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, so kann der Notar nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Anspruchsteller nicht auf andere Weise einen Ersatz seines Schadens erhält, § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO.
Weiter kann der Notar dann nicht haftbar gemacht werden, wenn es der Geschädigte unterlassen hat, den Schaden durch die Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden, § 19 Abs. 1 S. 3 BNotO i.V.m. § 829 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
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