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Schadensersatz vom Notar, weil dieser das bestellte Testament nicht liefert?

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Beschluss vom 30.04.2014 – III ZR 342/13

  • Eheleute bestellen bei einem Notar ein Testament
  • Die Erstellung des Testaments verzögert sich
  • Als der Ehemann verstirbt, fordert die Ehefrau über 200.000 Euro Schadensersatz vom Notar

Der Bundesgerichtshof hatte in dritter und letzter Instanz über den Schadensersatzanspruch einer Witwe gegen einen Notar zu entscheiden.

Die Witwe warf dem Notar Untätigkeit vor. Sie habe den Notar gemeinsam mit ihrem damals noch lebenden Ehemann gebeten, nach einem von den Eheleuten gefertigten Entwurf ein Testament zu fertigen. Dies habe der Notar schuldhaft verzögert.

Ehemann verstibt ohne Testament

Ohne dass es zur wirksamen Errichtung eines Testaments gekommen war, verstarb der Ehemann.

Die Erbfolge richtete sich ohne das bestellte Testament nach dem Gesetz. Dadurch beklagte die Ehefrau eine erbrechtliche Schlechterstellung im Vergleich zu der in dem Testament vorgesehenen Erbfolge und bezifferte ihren Schaden auf einen Betrag in Höhe von 210.854,61 Euro.

Die Klage der Witwe gegen den Notar war bereits vom Land- und vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Auch der BGH wies die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr mit Beschluss vom 30.04.2014 zurück.

Überwiegendes Mitverschulden der Klägerin

In der Begründung seiner Entscheidung wies der BGH darauf hin, dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch eine Entscheidung des BGH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei.

Ein möglicher Amtshaftungsanspruch der Klägerin gegen den Notar scheitere jedenfalls an einem überwiegenden Mitverschulden der Klägerin, § 254 BGB.

Selbst bei Unterstellung des von der Klägerin geschilderten Sachverhalts könne der von der Klägerin behauptete Schaden haftungsrechtlich nicht mehr dem Notar zugerechnet werden.

Die Klägerin hatte den Notar am 03.03.2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann aufgesucht. Das Ehepaar hatte dem Notar bereits im Januar 2008 vorab ein Konzept der von den Eheleuten gewünschten Erbfolge übermittelt.

Ehefrau soll durch das Testament finanziell abgesichert werden

Anlässlich des Besprechungstermins war der Notar über den Wunsch der Eheleute informiert worden, dass die Ehefrau wirtschaftlich abgesichert werden soll.

In der Folge hatte die Klägerin – vom Notar allerdings bestritten – mehrmals bei dem Notar angerufen, um sich nach dem Stand der Dinge zu erkundigen.

Am 15.07.2008 sandte die Klägerin dann aber dem Notar ein Schreiben, dass unter anderem folgenden Inhalt hatte:

"Wir bitten Sie daher heute, uns diesen Vertragsentwurf bis spätestens zum 01.08.2008 zukommen zu lassen. Die Dringlichkeit dieser Angelegenheit ist Ihnen ja bekannt.Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, bitten wir ebenfalls um Rückmeldung. Wir betrachten dann diesen Auftrag als erledigt, ohne Honorarforderung."

Auf dieses Schreiben erhielt die Klägerin dann vom Notar aber keine Nachricht mehr … und auch nicht das bestellte Testament.

Eheleute stellen die Kommunikation ein

Nachfolgend wandten sich die Eheleute nicht mehr an den Notar und sie versuchten auch nicht durch Beauftragung eines anderen Notars an die begehrte letztwillige Verfügung zu kommen.

Der Erblasser verstarb dann am 08.01.2009.

Nachdem die Eheleute und auch die Klägerin aber nach dem letzten Kontakt zum Notar bis zum Eintritt des Erbfalls nahezu ein halbes Jahr inaktiv geblieben waren, komme, so der BGH, ein Schadensersatzanspruch gegen den Notar nicht in Frage.

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