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Das Nachlassgericht weist einen Antrag „kostenpflichtig zurück“ – Welche Kosten hat die unterlegene Partei zu tragen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Beschluss vom 29.01.2025 – IV ZB 2/24

  • Was bedeutet es, wenn ein Nachlassgericht einen Antrag „kostenpflichtig zurückweist“?
  • Hat die unterlegene Partei die Anwaltskosten der Gegenseite zu übernehmen?
  • Der BGH klärt diese Rechtsfrage verbindlich

Wenn in einer erbrechtlichen Angelegenheit vor dem Nachlassgericht gestritten wird, dann haben Entscheidungen des Nachlassgerichts im Hinblick auf die Kosten in der Vergangenheit oft für Verwirrung gesorgt.

Geht es in der Sache nämlich beispielsweise um die Erteilung oder die Einziehung eines Erbscheins, dann ist es Sache des Nachlassgerichts den von einem Beteiligten gestellten Antrag in der Sache zu entscheiden.

Dem Antrag auf Erteilung oder auf Einziehung des Erbscheins wird dann vom Gericht stattgegeben oder der Antrag wird abgelehnt.

Das Nachlassgericht entscheidet über die Kosten

Gleichzeitig kann das Nachlassgericht eine Entscheidung über die in dem Verfahren entstandenen Kosten treffen.

Die entsprechende gesetzliche Norm im § 81 Abs. 1 FamFG lautet wie folgt:

Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist.

Regelmäßig enthalten Beschlüsse der Nachlassgerichte vor diesem Hintergrund Kostenentscheidungen wie z.B. die folgenden:

„Der Antrag wird kostenpflichtig zurückgewiesen.“ oder
„Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.“

Über solche Kostenentscheidungen wurde in der Vergangenheit regelmäßig gestritten.

Derjenige Beteiligte, der das Verfahren vor dem Nachlassgericht nämlich zu seinen Gunsten entschieden hatte, forderte von der Gegenseite auf Grundlage einer solchen Kostenentscheidung oft die bei ihm angefallenen Anwaltsgebühren ein.

In der Regel müssen keine fremden Anwaltskosten bezahlt werden

Ein solcher Streit wurde in der Vergangenheit auch durch den Umstand begünstigt, dass es voneinander abweichende obergerichtliche Entscheidungen gab, die eine Kostentragungspflicht der unterlegenen Partei für Anwaltskosten der Gegenseite im Nachlassverfahren zum Teil bejahten und zum Teil ablehnten.

Diese Unsicherheit hat der BGH nunmehr als letzte Instanz in einer Entscheidung aus dem Januar 2025 beseitigt.

Danach kann einer „kostenpflichtigen“ Zurückweisung eines Antrags durch ein Nachlassgericht regelmäßig nicht die Anordnung der Erstattung von Anwaltskosten anderer Beteiligter entnommen werden.

Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn sich aus den Entscheidungsgründen in dem Beschluss des Nachlassgerichts ausdrücklich etwas anderes ergibt.

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