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Erbscheinsantrag wird vom Gericht „kostenpflichtig“ zurückgewiesen – Muss die unterlegene Partei die Anwaltskosten der anderen Seite übernehmen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 13.01.2021 – I-3 Wx 205/20

  • Nachlassgericht weist Antrag auf Erbschein „kostenpflichtig“ zurück
  • Obsiegende Partei fordert Erstattung von über 40.000 Euro Anwaltskosten
  • Gerichte verweigern die Kostenerstattung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zu klären, ob in einem Erbscheinverfahren ein Erstattungsanspruch für entstandene Anwaltskosten besteht.

In der Angelegenheit hatten die Beteiligten A, B und C bei dem Nachlassgericht einen Erbschein beantragt.

Diesem Erbscheinsantrag hatten die weiteren Beteiligten D, E, F und G widersprochen.

Antrag auf Erbschein wird kostenpflichtig zurückgewiesen

Das Nachlassgericht hielt den Erbscheinsantrag nach Abschluss der Ermittlungen ebenfalls nicht für begründet.

Mit Beschluss vom 07.11.2017 wies das Nachlassgericht den von A, B und C gestellten Erbscheinsantrag daher „kostenpflichtig“ zurück.

Die Tenorierung dieses Beschlusses nahmen die Beteiligten D, E, F und G aber zum Anlass, bei dem Nachlassgericht die Festsetzung der ihnen entstandenen Anwaltskosten in Höhe eines Betrages von 43.269,35 Euro gegen die Antragsteller A, B und C zu beantragen.

Beteiligte fordern die Erstattung ihrer Kosten

Die Beteiligten D, E, F und G wollten mit diesem Antrag schlicht die ihnen entstandenen Anwaltskosten von der Gegenseite erstattet bekommen.

Sie trugen mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vor, dass das Nachlassgericht in dem Beschluss vom 07.11.2017 eine Kostengrundentscheidung getroffen habe und hiervon auch die entstandenen Anwaltskosten umfasst seien.

Dies sah das Nachlassgericht aber abweichend. Es ließ die Beteiligten D, E, F und G nämlich wissen, dass die beantragte Kostenfestsetzung nicht in Frage käme, da in dem Beschluss vom 07.11.2017 lediglich über die Pflicht zur Tragung der entstandenen Gerichtskosten entschieden worden sei.

Beschwerde zum Oberlandesgericht

Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten D, E, F und G Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Beschwerde aber als unbegründet zurück.

Auch das OLG wollte der obsiegenden Seite in dem Erbscheinsverfahren damit keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegenen Antragsteller des Erbscheins zubilligen.

Rechtsprechung ist in entscheidender Frage nicht einheitlich

Dabei räumte das OLG allerdings ein, dass es in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt sei, ob mit der „kostenpflichtigen“ Zurückweisung eines Erbscheinsantrages auch die Pflicht verbunden ist, die Anwaltskosten anderer Beteiligter zu übernehmen.

In diesem Sinne hatte das OLG Hamm einer im Erbscheinverfahren unterlegenen Partei nach „kostenpflichtiger“ Zurückweisung des Erbscheinantrages aufgegeben, neben den Gerichtskosten auch die notwendigen Anwaltskosten der anderen Beteiligten zu übernehmen (OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2019, Az.: 25 W 146/19).

Eine andere Auffassung hatten zu vergleichbaren Fällen das OLG Köln und das OLG München geäußert.

Mögliche Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

Das OLG Düsseldorf vertrat in seiner Entscheidung ebenfalls die Auffassung, dass eine gerichtliche Entscheidung, die keine ausdrückliche Regelung zu den Kosten enthält, keinen Erstattungsanspruch in Bezug auf entstandene Anwaltskosten enthalte.

Das OLG Düsseldorf verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass es in einem nachlassgerichtlichen Verfahren anders als im klassischen Zivilprozess keine allgemeine Verpflichtung für das Gericht gebe, über die Kosten zu entscheiden.

Mit der Entscheidung des Nachlassgerichts, einen Erbscheinsantrag „kostenpflichtig“ abzuweisen, sei mithin nicht gleichzeitig angeordnet, dass die Anwaltskosten der anderen Beteiligten übernommen werden müssten.

Gegebenenfalls hat in der Angelegenheit der BGH als dritte Instanz noch einmal zu entscheiden. Das OLG Düsseldorf hat jedenfalls die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen.

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