Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wann ist die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall kostenlos?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Grundbuch muss nach einem Erbfall berichtigt werden
  • Entscheidend ist die Antragstellung binnen zwei Jahren nach dem Erbfall
  • Kostenersparnis in vierstelliger Höhe ist möglich

Wenn zum Nachlass ein Grundstück oder eine Wohnung gehört, dann wird das entsprechende Grundbuch mit dem Erbfall unrichtig.

Im Grundbuch ist zum Zeitpunkt des Todesfalls der Erblasser als Eigentümer vermerkt.

Tatsächlich ist das Eigentum an der Immobilie aber mit dem Ableben des Erblassers auf den oder die Erben übergegangen.

Das Grundbuch sollte aktuell sein

Das Grundbuchamt hat natürlich ein Interesse daran, dass die Angaben im Grundbuch dem aktuellen Stand der Dinge entsprechen.

Nach einem Erbfall ist das Grundbuchamt daher gehalten, auf den Erben als neuen Eigentümer zuzugehen und dem Erben aufzugeben, einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuches zu stellen, § 82 GBO (Grundbuchordnung).

Eine zeitnahe Grundbuchberichtigung liegt aber nicht nur im Interesse des Grundbuchamtes.

Ein Erbe sollte sich um die Grundbuchberichtigung kümmern

Auch der Erbe, der sich mit der Grundbuchberichtigung nicht allzu viel Zeit lässt, kann im Zweifel eine Menge Geld sparen.

Derjenige Erbe nämlich, der sich innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Erbfall dazu entscheidet, einen Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen, muss für die Grundbuchänderung keinerlei Gerichtsgebühren bezahlen.

Nach GNotKG KV 14110 (Kostenverzeichnis GNotKG) gilt nämlich:

Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers oder von Erben des Gesellschafters bürgerlichen Rechts erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.

Die Gebührenersparnis kann dabei durchaus merklich sein. Bei einem Immobilienwert von 400.000 Euro spart man sich 785,00 Euro, ist das geerbte Haus 1 Mio. Euro Wert beträgt die Ersparnis 1.735,00 Euro, bei einem Wert von 1,6 Mio. Euro verbleiben bei rechtzeitigem Antrag 2.695,00 Euro beim Erben.

Für die Zweijahresfrist kommt es auf die Antragstellung an

Entscheidend für die Gebührenbefreiung ist alleine, dass der Eintragungsantrag binnen eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht.

Es kommt ausdrücklich nicht darauf an, dass zu diesem Zeitpunkt bereits sämtliche für den Vollzug der Grundbuchberichtigung erforderlichen Unterlagen und Urkunden vorliegen.

Erbschein oder sonstige Nachweise können nachgereicht werden

Ist der Erbe also beispielsweise noch in einen Streit um die Erteilung eines Erbscheins verwickelt und zieht sich diese Auseinandersetzung hin, dann kann der Erbe seine Chance auf eine Gebührenbefreiung bei der Grundbuchberichtigung wahren, wenn er nur den Antrag fristgerecht stellt und den Erbschein nach erfolgter Erteilung nachreicht.

Die Zwei-Jahres-Frist gilt auch für Vor- und Nacherben, die jeweils gesondert die Gebührenbefreiung für sich nutzen können.

Auch wenn man eine Immobilie kraft Vorausvermächtnis erhält, ist die Gebührenbefreiung anwendbar.  

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