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Notarkosten bei erbrechtlichen Angelegenheiten – Die Bestimmung des Geschäftswertes nach dem GNotKG

Von: Dr. Georg Weißenfels

Am 1.08.2013 ist mit dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) eine neue Regelung für Notar- und Gerichtskosten unter anderem in erbrechtlichen Angelegenheiten in Kraft getreten.

Das GNotKG löst in diesem Bereich die alte Kostenordnung ab.

Wer zukünftig von einem Notar sein Testament beurkunden lassen will, einen Erbvertrag abschließt oder einen Pflichtteilsverzicht erklärt, der kann auf Grundlage des neuen GNotKG ermitteln, mit welchen Gebühren der Notar seine Tätigkeit vergütet bekommt.

Die Ermittlung der Gebührenhöhe ist dabei im Einzelfall auch für den Nichtjuristen machbar. Dem neuen Gesetz ist ein Kostenverzeichnis beigefügt, in dem den einzelnen Amtshandlungen von Notar und Gericht jeweils eine Gebühr bzw. ein Gebührensatz zugeordnet ist. Mit Hilfe von Gebührentabellen lässt sich dann der jeweilige Gebührensatz in Euro umrechnen. Die wesentlichen Gebühren, die in erbrechtlichen Angelegenheiten anfallen und die Gebührentabellen des GNotKG können auf dem Erbrecht-Ratgeber hier nachgelesen werden.

Neben Kostenverzeichnis und Gebührentabelle benötigt man jedoch noch einen dritten Baustein, um die Höhe der anfallenden Gebühren bestimmen zu können. Man muss wissen, welchen Wert man in der Gebührentabelle des GNotKG ansetzen muss, um zu der im Einzelfall fälligen Gebührenhöhe zu gelangen.

Dabei darf man im Grundsatz davon ausgehen, dass die Inanspruchnahme eines Notars umso teurer wird, desto werthaltiger der Nachlass ist, um den es geht. An diesem Grundsatz hat sich im Vergleich zur alten und vom GNotKG abgelösten Kostenordnung nichts geändert.

Für die Beurkundung von Testamenten, Erbverträgen oder Verzichtserklärungen bringt das GNotKG jedoch einige Neuerungen.

§ 102 GNotKG – Der Geschäftswert für erbrechtliche Angelegenheiten

Bei der Beurkundung von letztwilligen Verfügungen oder Erbverzichtserklärungen vor einem Notar richtet sich die Ermittlung des Geschäftswertes nach § 102 GNotKG. Entscheidend ist für den vom Notar seiner Abrechnung zugrunde gelegten Geschäftswert der Wert des Vermögens über die erbrechtliche Erklärung abgegeben wird. Entscheidend für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Beurkundung, § 96 GNotKG.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Beispiel:

Besitzt ein Erblasser also beispielsweise ein Wohngrundstück im Wert von 500.000 Euro, Bankguthaben im Wert von 250.000 Euro und sonstiges Vermögen im Wert von 70.000 Euro, dann beträgt der Geschäftswert für ein notarielles Testament 820.000 Euro.

Verbindlichkeiten werden nur teilweise abgezogen

Neu im Vergleich zur Kostenordnung ist, dass Schulden des Erblassers zwar sein Vermögen, nicht aber in vollem Umfang den Geschäftswert für die Notarrechnung schmälern.

Zwar werden Verbindlichkeiten des Erblassers von seinem Vermögen abgezogen, dieser Abzug erfolgt jedoch nach § 102 Abs. 1 S. 2 GNotKG nur „bis zur Hälfte des Wertes des Vermögens“.

Hatte der Erblasser im vorgenannten Beispielsfall also neben seinem Aktivvermögen noch Bankschulden in Höhe von 600.000 Euro, dann beträgt der Geschäftswert für die Notarrechnung bei Beurkundung eines Testamentes nicht etwa nur 220.000 Euro, sondern 410.000 Euro.

Vom Vermögen nicht abgezogen werden erst zukünftig entstehende Ansprüche wie vom Erblasser angeordnete Vermächtnisse oder Pflichtteilsansprüche.

Testament enthält nur Vermächtnisse, Auflagen oder Teilungsanordnungen

Beschränkt sich der Erblasser darauf, in seinem Testament lediglich Vermächtnisse zuzuwenden, Auflagen zu machen oder Teilungsanordnungen vorzusehen, dann bestimmt sich der Geschäftswert nach § 102 Abs. 3 GNotKG auf den Wert dieser einzelnen Anordnungen. Nur soweit der Erblasser in dem Testament über sein gesamtes Vermögen verfügt, wird auch der Wert seines gesamten Vermögens der Ermittlung des Geschäftswertes zugrunde gelegt.

Erblasser verfügt über zukünftiges Vermögen

Verfügt der Erblasser in seinem Notartestament über Vermögensgegenstände, die zum Zeitpunkt der Beurkundung noch nicht zu seinem Vermögen gehören, so wird der Wert dieser Vermögensgegenstände dem Geschäftswert hinzugerechnet. Räumt der Erblasser zum Beispiel seiner Ehefrau durch Vorausvermächtnis den Nießbrauch an einer noch zu erwerbenden Immobilie ein, dann wird der Wert dieser Immobilie dem Geschäftswert hinzugerechnet.

Erb- oder Pflichtteilsverzicht

Lassen Erblasser und Erbe einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht von einem Notar beurkunden, dann richtet sich der Geschäftswert für diese Erklärung nach dem Wert, auf den der Erbe durch seine Erklärung tatsächlich verzichtet.

Entscheidend ist der Wert zum Zeitpunkt der Beurkundung. Etwaige Abfindungsvereinbarungen, die in Zusammenhang mit dem Erbverzicht ebenfalls beurkundet werden, haben für die Ermittlung des Geschäftswertes keine Auswirkung.

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