Kosten für die Erstellung, die Änderung oder den Widerruf eines notariellen Testaments
Wenn man seine letzten Angelegenheiten regeln will, kann man handschriftlich und kostenfrei ein privates Testament verfassen oder zum Notar gehen und gebührenpflichtig ein notarielles Testament erstellen.
Vor- und Nachteile beider Testamentsformen können hier nachgelesen werden.
Der markanteste Unterschied zwischen einem privaten und einem notariellen Testament sind die Kosten. Geht man zum Notar und lässt man sich dort zur gewünschten Erbfolge beraten, dann löst dieser Vorgang Kosten aus. Nach Nr. 21200 KV GNotKG wird für die Beurkundung eines Testaments vom Notar eine volle Gebühr erhoben.
Die Höhe dieser Gebühr richtet sich nach dem so genannten Geschäftswert. Je höher das Vermögen des testierwilligen Erblassers, desto mehr verdient auch der beurkundende Notar. Einen Überblick über die Höhe der anfallenden Gebühren kann man sich mit der Hilfe der auf dem Erbrecht-Ratgeber abrufbaren Gebührentabelle verschaffen.
Will man sein notarielles Testament nach wirksamer Erstellung widerrufen und damit ungültig machen, so kann man dies gebührenfrei durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung bewerkstelligen, § 2256 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Will man hingegen mit Hilfe des Notars ein ausdrückliches Widerrufstestament erstellen, so erhält der Notar für dieses Widerrufstestament nach § Nr. 21201 KV GNotKG 0,5 Gebühr.
Ein notarielles Testament, das sich auf den reinen Widerruf eines zeitlich früheren Testaments beschränkt, ist in der Praxis eher die Ausnahme. Meistens geht es dem Betroffenen darum, ein altes Testament aus der Welt zu schaffen und eine neue Erbfolgeregelung zu treffen. Widerruf des alten und Erstellung eines neuen Testaments geht also oft Hand in Hand. Nach § 109 Abs. 2 S. 2 GNotKG kann der Notar in diesem Fall seine Gebühren nach dem höheren der beiden in Frage kommenden Geschäftswerte (Widerruf oder Neuerstellung Testament) berechnen.
Auch die Änderung eines Testaments löst beim Notar die vollen Gebühren aus, wenn sich die Änderung als neue Verfügung über die Gesamtrechtsnachfolge darstellt. Dies wird man beispielsweise dann annehmen müssen, wenn der Testator aus einem ehemaligen Vollerben einen Ersatz-, Vor- oder Nacherben machen will und vice versa.
Zu den Gebühren des Notars kommen regelmäßig auch noch eine Dokumentenpauschale nach Nr. 32001 KV GNotKG, Auslagen nach Nr. 32004 KV GNotKG und die Mehrwertsteuer nach Nr. 32014 KV GNotKG hinzu.
Nach § 95 GNotKG sind die Beteiligten, die einen Notar zum Zweck der Beurkundung einer Erklärung aufsuchen, verpflichtet, bei der für die Gebührenerhebung maßgeblichen Wertermittlung des Nachlasses mitzuwirken. Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Kommen die Beteiligten dieser Mitwirkungspflicht nicht ordnungsgemäß nach, so kann der Notar den Wert der Angelegenheit nach billigem Ermessen bestimmen.
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