Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie wird der Geschäftswert für die Gebühren des Notars oder des Nachlassgerichts ermittelt?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Nimmt man bei der Errichtung eines Testaments die Hilfe eines Notars in Anspruch oder benötigt man zur Abwicklung einer Erbschaft einen vom Nachlassgericht auszustellenden Erbschein, dann fallen für dies Dienstleistungen Gebühren an.

Die Höhe der Gebühren richtet sich zum einen nach dem Gebührensatz und zum anderen nach der Höhe des Geschäftswertes. Für die wichtigsten Tätigkeiten der Notare und des Nachlassgerichts sind die Gebührensätze hier auf dem Erbrecht-Ratgeber zusammengefasst.

Die Gebührensätze für weitere Handlungen des Nachlassgerichts findet man in den §§ 101 ff. KostO (Kostenordnung), für Dienstleistungen des Notars in den §§ 140 ff. KostO.

Hat man den für die gewünschte Amtshandlung einschlägigen Gebührensatz ermittelt, ist als weiterer Parameter für die Höhe der schlussendlich zu bezahlenden Gebühr der so genannte Geschäftswert zu bestimmen. Dieser korreliert dem Grunde nach mit dem Wert des Gegenstands der amtlichen Handlung. So ist beispielsweise die Erteilung eines Erbscheins bei einem Nachlasswert von nur 20.000 Euro deutlich günstiger als bei einem Nachlasswert von mehreren Millionen.

Mit Hilfe von Gebührensatz und Geschäftswert kann man die tatsächlich anfallende Gebühr dann nach § 32 KostO ermitteln.

Grundlegende Norm für die Ermittlung des Geschäftswertes ist der § 18 KostO. Nach § 18 Abs. 1 KostO werden die Gebühren für den Notar bzw. das Nachlassgericht nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit der Gebühren hat (Geschäftswert).

Die Fälligkeit der Gebühren wird in § 7 KostO definiert. Die Gebühren sind nach dieser Vorschrift mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts fällig. Die Beendigung der amtlichen Handlung ist demnach der entscheidende Zeitpunkt für die Ermittlung des Geschäftswertes.

Bei einem von einem Notar zu beurkundenden Testament kommt es auf den Wert des Vermögens des Erblassers zum Zeitpunkt der Beurkundung an, § 46 Abs. 4 KostO. Von dem positiven Vermögen des Erblassers sind demnach seine Schulden abzuziehen und der so ermittelte Wert ist der Gebührenrechnung bei der Ermittlung des Geschäftswertes zugrunde zu legen.

Auch für die Erteilung eines Erbscheins ist nach § 107 Abs. 2 KostO auf den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls nach Abzug von Verbindlichkeiten abzustellen. Im Rahmen der Ermittlung des Geschäftswertes bei Erteilung eines Erbscheins können demnach als Nachlassverbindlichkeiten beispielsweise Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche, Auflagen und Beerdigungskosten abgezogen werden.

Überwiegend verneint wird eine Abzugsfähigkeit der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit bei der Ermittlung des Geschäftswertes.

Entgegen § 18 Abs. 3 KostO können hingegen nach herrschender Meinung bei der Ermittlung des Geschäftswertes für die Erteilung eines Erbscheins Grundpfandrechte (z.B. Grundschulden, Hypotheken), die auf einem zum Nachlass gehörenden Grundstück lasten, abgezogen werden.

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