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Beratungshilfe – Man benötigt im Erbrecht anwaltlichen Rat, hat aber kein Geld, um den Anwalt zu bezahlen

Von: Dr. Georg Weißenfels

Will man sich in einer erbrechtlichen Angelegenheit von einem Rechtsanwalt beraten lassen, dann kostet eine solche Beratung Geld. Schließt man für eine erste Beratung mit dem Anwalt keine abweichende Gebührenvereinbarung, dann kann der Anwalt für eine Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro von seinem Mandanten verlangen; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr höchstens 190 Euro, § 34 Absatz 1 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).

Diese summenmäßigen Beschränkungen gelten nur dann, wenn der ratsuchende Verbraucher im Sinne von § 13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist.

Für Ratsuchende, die sich die vorstehend genannten Erstberatungsgebühren bei einem Anwalt nicht leisten können, besteht die Möglichkeit, eine erste Beratung bei einem Rechtsanwalt auf Kosten des Staates zu erhalten.

Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens wird auf Antrag die so genannte Beratungshilfe gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel für eine Beratung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, wenn er nicht anderweitig Rat einholen kann und wenn das Auskunftsbegehren schließlich nicht mutwillig ist.

Die Beratungshilfe ist dabei nicht mit der Prozesskostenhilfe zu verwechseln, die bedürftigen Personen für die Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht gewährt werden kann. Die Beratungshilfe bezieht sich ausschließlich auf den außergerichtlichen Bereich.

Der Antrag auf Beratungshilfe ist bei dem Amtsgericht zu stellen, das für den Wohnsitz der Rat suchenden Person zuständig ist. Man kann den Antrag dort sowohl mündlich als auch schriftlich stellen, hat in einem amtlichen Formular den zugrunde liegenden Sachverhalt zu schildern und ebenfalls Angaben über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen.

Vor allem in eiligen Angelegenheiten kann sich der Ratsuchende auch direkt an einen Anwalt wenden und den für die Beratungshilfe notwendigen Antrag nachträglich stellen § 4 Abs. 2 BerHG (Beratungshilfegsetz).

Um in diesem Fall Missverständnisse mit dem Anwalt zu vermeiden, sollte man bei der ersten Kontaktaufnahme den Anwalt darauf hinweisen, dass das Mandat auf Grundlage der Beratungshilfe abzurechnen ist. Der Anwalt wird, je nach eigener Auftragslage, von dieser Nachricht in Anbetracht eingeschränkter Verdienstmöglichkeiten gegebenenfalls nur mäßig begeistert sein, ist aber nach § 49 a BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) dazu verpflichtet, das ihm angetragene Mandat zu übernehmen, es sein denn, dem steht ein wichtiger Grund (z.B. eine Interessenkollision) entgegen.

Kann der Rat suchende eine von ihm abgeschlossene Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen oder den begehrten Rat einfacher, z.B. von der Verwaltung, erhalten, scheidet eine Beratungshilfe aus.

Wenn die Voraussetzungen für eine Beratungshilfe vorliegen, wird dem Berechtigten von dem zuständigen Amtsgericht ein Schein ausgestellt, mit dem er von einem Anwalt seiner Wahl eine Beratung erhalten kann, § 6 BerHG.

Für seine Beratung erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach Nr. 2501 VV RVG (Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) eine feste Gebühr in Höhe von 30 Euro. Hat der Anwalt den mit einem Beratungsschein ausgestatteten Mandanten nach außen außergerichtlich vertreten, so beträgt die Gebühr für den Anwalt 70 Euro, Nr. 2503 VV RVG. Diese Gebühren werden von der Staatskasse übernommen.

Daneben schuldet der Ratsuchende dem Anwalt einen weiteren Bruttobetrag in Höhe 10 Euro, den der Anwalt zusätzlich verlangen kann, Nr. 2500 VV RVG.

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