Die Regelung der Erbfolge durch Gesetz oder Testament

Von: Dr. Agota Kozma

Erben kann man in Ungarn im Rahmen der gesetzlichen Erfolge, oder durch letztwillige Verfügung (Testament) des Erblassers.

Das ungarische Erbrecht sieht folgendes vor:

Die gesetzliche Erbfolge

Liegt keine letztwillige Verfügung vor, gelten im jeweiligen Fall die folgenden Grundsätze (gesetzliche Erbfolge):

Hinterlässt der Erblasser weder Ehegatten noch Kinder, so erben die Eltern und ihre Abkömmlinge. Leben beide Eltern noch, werden diese Alleinerben. Ist ein Elternteil vorverstorben, erben die Geschwister des Erblassers oder deren Abkömmlinge den Erbteil des vorverstorbenen Elternteils (§ 607-610 des ungarischen Zivilgesetzbuches – PTK). Die gesetzliche Erbfolge ist auf vier Erbordnungen beschränkt. Der Grundsatz der Vertretung gilt für Abkömmlinge, Eltern und Großeltern des Erblassers (und deren Abkömmlinge) – (§ 607(3), 608(2)-(3), 609(2)-(4) PTK).

Hatte der unverheiratete Erblasser Kinder, so erben die Kinder zu gleichen Teilen. Sind die Kinder vorverstorben, erben deren Abkömmlinge. Jedes Kind erhält den gleichen Erbanteil. Adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt (§ 607 (1) – (3) PTK).

Hinterlässt der Erblasser seinen Ehegatten, wird der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner mangels Abkömmlingen Alleinerbe (§ 607 (4) PTK). Der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner ist in der Erbordnung gesetzlicher Erbe.

Hinterlässt der Erblasser seinen Ehegatten und Kinder, so wird der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner nießbrauchsberechtigter Erbe des gesamten Nachlasses (Witwenrecht), den er nicht anderweitig (§ 615 (1) PTK) neben den Abkömmlingen oder Erben im Zuge der Nachlassteilung erbt.

Die Abkömmlinge sind berechtigt, die Einschränkung des Nießbrauches seitens des Ehegattens/eingetragenen Partners zu fordern. Der Nießbrauch kann jederzeit eingeschränkt werden. Die Beschränkung kann jedoch nur dahingehend verlangt werden, dass der beschränkte Nießbrauch die Bedürfnisse des Ehegatten/eingetragenen Partners deckt. Der Ehegatte und alle Erben können auch die Ablösung des Nießbrauchs des überlebenden Ehegatten verlangen.

Achtung: Hier weicht ungarisches Erbrecht von deutschem Erbrecht ab! Wenn Kinder des Erblassers vorhanden sind, erbt der Ehegatte möglicher Weise nur das o.g. Nießbrauchrecht – jedoch nichts aus dem realen Nachlass!

Die Regelung der Erbfolge durch Testament

Liegt eine letztwillige Verfügung (Testament) vor, ist zunächst die Erfüllung formaler Bedingungen zu prüfen:

Die Testierfähigkeit richtet sich dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Todeszeitpunkt besaß (§ 36 Gesetzesverordnung Nr. 13/1979 über das IPR).

Gültigkeitsanforderungen sind Testierfähigkeit, -wille und –freiheit. Daneben sind bestimmte Testamentsformen einzuhalten: das öffentliche, notarielle Testament (wird vor einem Gericht oder Notar vollstreckt) § 625 (1) PTK, das eigenhändige Testament (vom Testator eigenhändig geschriebene und unterzeichnete Testament) § 629 (1) a) PTK; das fremdhändige Testament (schriftliches Testament, das unterzeichnet ist oder dessen Unterschrift vor zwei Zeugen erklärt wurde) 629 (1) b PTK; mündliches Testament – das unter außergewöhnlichen Umständen errichtet wurde und nur eine begrenzte Gültigkeitsdauer hat (3 Monate), § 634-635 und 651 (3) PTK.

Gemeinsame und gemeinschaftliche Testamente sind in Ungarn unzulässig und nichtig § 644 PTK.

Neben dem Testament existieren noch andere Vertragsformen, die einen Nachlass betreffen können wie z.B. Pflegeverträge, Erbverträge, Schenkungen von Todes wegen etc. deren Darstellung hier den Rahmen sprengen würde.

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Dr. Ágota Kozma verfasst.

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