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Wann und wie wird man in Ungarn Erbe?

Von: Dr. Agota Kozma

Das Vermögen geht ipso iure zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers auf den Erben über (§ 673 PTK). Das Vermögen wird unmittelbar von Gesetzes wegen auf die Erben übertragen. Eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft ist nicht erforderlich.

Wenn der Erbe die Erbschaft nicht fristgerecht ausgeschlagen hat, gilt die Erbschaft als angenommen. Die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft müssen vor dem zuständigen Notar erklärt werden. Im Rahmen des Nachlassverfahrens wird gegenüber Dritten und den Behörden die Rechtssituation erläutert. Der Notar erlässt einen Beschluss zur Übertragung des Nachlassvermögens (§ 83-89 des Gesetzes XXXVIII von 2010 zum Nachlassverfahren).

Partnerschaften

Im ungarischen Erbrecht sind überlebende Partner einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft (bejegyzett élettársak) überlebenden Ehegatten gleichgestellt.

Mit dem Tod eines Partners einer (homosexuellen oder heterosexuellen) nicht eingetragenen Partnerschaft, erbt der überlebende Ehegatte lediglich, wenn ihn der verstorbene Partner testamentarisch bedacht hat (§ 685/A PTK).

Pflichtteil

Der Pflichtteil, der (mangels Abkömmlingen) den Kindern, dem überlebenden Ehegatten, dem eingetragenen Lebenspartner und Eltern des Erblassers zusteht, beläuft sich für jeden Pflichtteilsberechtigten auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteil ist ein schuldrechtlicher Anspruch der Erben auf den Nachlass (§ 661 PTK). Für den überlebenden Ehegatten bedeutet der Pflichtteil den unbeschränkten Nießbrauch an seiner Erbschaft (§ 665 (1)-(2) PTK).

Allgemein sollte die Herausgabe des Pflichtteils in Geld erfolgen. In diesem Fall sollte der Pflichtteil innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt des Erbfalls geltend gemacht werden. Falls der Erblasser jedoch bestimmt hat, dass der Pflichtteil ein bestimmter Gegenstand sein soll, verjährt dieser Anspruch nicht (§ 324 (1), § 325 (1), § 115 (1) PTK).

Ausschlagung der Erbschaft

Nach dem ungarischen Zivilgesetzbuch können die künftigen Erben in einem schriftlichen Vertrag mit dem Erblasser auf ihren künftigen Nachlass zur Gänze oder zu einem Teil verzichten.

Nach dem Tod des Testators können die Erben die Erbschaft ausschlagen

Haftung des Erben

Die Erben haften gegenüber den Nachlassgläubigern nur bis zur Höhe ihres Nachlassvermögens (§ 679 (1) PTK). Miterben haften gemeinschaftlich für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 683 (1) PTK).

Die Annahme der Erbschaft kann nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden

Erbschaftsteuer

Die Besteuerung von Nachlassvermögen ist im Gebührengesetz XCIII von 1990– Illetéktörvény ( ITV), geregelt.

Es gelten unterschiedliche Steuersätze:

Kindern und Ehegatten: 0%

Stiefkindern: bis 20 Mio Forint Nachlasswert: 0%

Sonstige Erben:

bei Wohnung, Wohnhaus: 9%

bei sonstigen Immobilien: 18%

Beendigung

Das Verfahren wird durch notariellen Beschluss beendet. Dieser Beschluss ist ebenso rechtsverbindlich wie eine Entscheidung des Amtsgerichts und dient gleichzeitig als Nachweis der Erbeneigenschaft.

Sonstiges:

Erben ohne festen Wohnsitz in Ungarn benötigen einen (Post-)Bevollmächtigten mit festem Wohnsitz in Ungarn. In einem solchen Fall wird diesem Erben in der Regel durch das Nachlassgericht/Nachlassnotar ein Rechtsanwalt beigeordnet. Die Kosten dieses Anwaltes belasten den Nachlass. Es hat sich bewährt, selbst einen Anwalt zu benennen. Nur so ist einwandfrei gewährleistet, dass die Interessen des Erben umfassend gewahrt werden.

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Dr. Ágota Kozma verfasst.

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