Welches Recht ist bei einer Erbschaft in Griechenland anwendbar?
Die Ausführungen in diesem Kapitel beziehen sich auf die Rechtslage bis zum 16.08.2015.
Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO).
Einzelheiten zur EuErbVO können Sie auf dem Erbrecht-Ratgeber an dieser Stelle nachlesen.
Die Fragen nach dem anwendbaren Erbrecht sind insbesondere bei grenzüberschreitenden Angelegenheiten von erheblicher Relevanz. Verstirbt z.B. eine Person, die zwar in Deutschland lebte aber die griechische Staatbürgerschaft hatte , so ist vor der Klärung erbrechtlicher Ansprüche zunächst das anzuwendende Recht zu bestimmen.
Nach dem griechischen Recht unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen sowie alle damit verbundenen Rechte und Pflichten das im Art. 28 ZGB (griechisches Zivilgesetzbuch) bestimmten Recht. Darin ist vorgesehen, dass "die Beziehungen im Hinblick auf die Erbnachfolge , dem Recht des Staates unterliegen, deren Staatsbürgerschaft der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes inne hatte". Diese Bestimmung entspricht inhaltlich der Regelung des nach deutschem Recht in Art. 25 Abs. 1 EGBG geregelten Staatsangehörigkeitsprinzips. Demnach würde sich die Erbfolge eines in Deutschland verstorbenen griechischen Staatsbürgers nach griechischem Recht richten, wohingegen die Erbfolge eines in Griechenland verstorbenen deutschen Staatsbürgers sich nach deutschem Recht richten würde.
In der Praxis ist recht häufig der Fall anzutreffen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten besaß. Dies ist insbesondere der Fall bei den langjährig im Ausland lebenden Griechen die in der Zwischenzeit auch die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten haben, da nach griechischem Recht die griechische Staatsbürgerschaft trotz Annahme einer weiteren Staatsbürgerschaft nicht automatisch verloren geht. In so einem Fall sieht Art. 33 ZGB vor, dass für das auf die Erbfolge anzuwendende Erbrecht auf die griechische Staatsangehörigkeit abzustellen ist , die hier Vorrang genießt .
Für im Ausland lebende Griechen regelt Art. 21 des Gesetzes 1738/1987, dass griechische Staatsbürger, die über mindestens 25 Jahre aufeinander folgend vor ihrem Tod ihren Wohnsitz im Ausland hatten, die Einschränkungen der griechischen Vorschriften über die Pflichtteilansprüche keine Anwendung finden. Vorliegender Artikel stellt insoweit eine Ausnahme von der Regelung des Art. 28 ZGB.
Im Hinblick auf die Formgültigkeit letztwilliger Verfügungen ist auf das Haager Testamentsübereinkommen vom 5.10.1961 (Formstatut) abzustellen. In Übereinstimmung damit regelt Art. 11 ZGB, dass die Frage nach der Formgültigkeit – und zwar im Zeitpunkt der Testamentserrichtung – sich entweder nach dem Recht richtet, welchem das Testament hinsichtlich seines Inhalts unterliegt, oder nach dem Recht des Ortes, an welchem es errichtet wurde, oder letztlich dem Heimatrecht aller Beteiligten entsprechen muss, um gültig zu sein. Nach herrschender Meinung ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ein im Ausland durch einen griechischen Staatsbürger errichtetes Testament formgültig.
Beispiele - Fallkonstellationen:
Griechischer Erblasser mit Grundvermögen in Deutschland
Soweit ein Erblasser mit griechischer Staatsbürgerschaft Grundvermögen in Deutschland besaß, gibt es außer der oben erwähnten keine weiteren Besonderheiten zu beachten. Das Verfahren der Erbschaftsannahme wird nach den Grundsätzen des deutschen Rechts abgewickelt, z.B. Beantragung eines Erbscheines von den Erben, Umschreibung des Eigentums der Immobilie beim Grundbuch etc. die Erbanteile der Erben bzw. alle weiteren Themen der Erbschaft.
Deutscher Erblasser hat Grundvermögen in Griechenland
In dieser Fallkonstellation erfolgt die Erbabwicklung des in Griechenland befindliche Erbvermögen in Griechenland, jedoch nach deutschen Recht. Aus praktischer Sicht bedeutet dies, dass wenn ein deutscher Erblasser Vermögen sowohl in Deutschland als auch in Griechenland hatte, die Erben in Deutschland einen Erbschein beim Nachlassgereicht beantragen können. Dieser wird dann an einen Anwalt in Griechenland nebst Sterbeurkunde weitergeleitet, der dann gemeinsam mit diversen anderen Bescheinigungen (z.B. Negativbescheinigung, dass kein anderes Testament in Griechenland beim Landgericht Athen eingereicht bzw. veröffentlicht worden ist), eine notarielle Erbschaftsannahme vornimmt, die dann bei dem zuständigen Grundbuch in Griechenland zur Eintragung eingereicht wird.
Dieser Beitrag stammt von Herrn Rechtsanwalt Themis Tosounidis, Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft, Griechenland.
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