Erbvertrag von Eheleuten kann durch ein gemeinsames Testament aufgehoben oder abgeändert werden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn Eheleute einen Erbvertrag abschließen, dann binden sie sich in aller Regel
  • Eheleute können die Aufhebung eines bindenden Erbvertrages - gegen Gebühren - bei einem Notar beurkunden lassen
  • Kostenlos ist die Aufhebung eines Erbvertrages von Eheleuten durch ein gemeinsames Testament

Eheleuten steht es frei, ihre Erbfolge im Rahmen eines notariellen Erbvertrages zu regeln.

Der Erbvertrag zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass sich die den Erbvertrag schließenden Parteien an den Inhalt des Erbvertrages binden können.

Ein Erbvertrag wird häufig so gestaltet, dass sich die Vertragsparteien von dem Inhalt des Vertrages nicht mehr ohne weiteres lossagen können. Haben sich Eheleute in einem Erbvertrag beispielsweise gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben nach dem Tod des überlebenden Ehegatten eingesetzt, dann ist diese Erbfolgeregelung grundsätzlich für die Zukunft festgeschrieben.

Haben sich die Eheleute dergestalt in einem notariellen Erbvertrag gebunden, dann kann ein Partner alleine nach Abschluss des Erbvertrages nicht einfach wieder ausscheren und seine Erbfolge gänzlich neu und abweichend regeln. Ein zeitlich späteres Einzeltestament ist vielmehr unwirksam, soweit es den Regelungen im Erbvertrag zuwiderläuft, § 2289 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Eheleute wollen Erbvertrag gemeinsam abändern

Zuweilen kommt bei Eheleuten, die ihre Erbfolge in einem notariellen Erbvertrag geregelt haben, der Wunsch auf, Änderungen oder Ergänzungen an ihrer Erbfolgeregelung vorzunehmen.

Die einfachste Lösung besteht in solchen Fällen für die Eheleute darin, wiederum einen Notar aufzusuchen und dem Notar ihre Wünsche mitzuteilen. Je nach Umfang der gewünschten Änderungen wird der Notar einen komplett neuen Erbvertrag aufsetzen oder lediglich eine Ergänzung zum bestehenden Erbvertrag beurkunden.

Der Besuch beim Notar hat für die Vertragsparteien eines Erbvertrages immer einen entscheidenden Nachteil: Er kostet Geld. Die Beurkundung eines Erbvertrages löst beim Notar regelmäßig eine doppelte Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG (Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz) aus.

Die Höhe dieser Gebühr wird durch den Nachlasswert bestimmt. Je höher das Vermögen der Eheleute, desto höher fällt auch die Notarrechnung für die Änderung des Erbvertrages aus.

Eheleute können auf ein gemeinschaftliches Testament ausweichen

Wenn die Eheleute diese Kosten scheuen, den Erbvertrag aber trotzdem ändern wollen, dann haben sie die Möglichkeit den Erbvertrag durch ein gemeinschaftliches Testament ganz oder in Teilen außer Kraft zu setzen.

Ein solches gemeinschaftliches Testament kann auch privatschriftlich und damit ohne die Einschaltung eines Notars verfasst werden. Kosten entstehen damit für ein privatschriftliches gemeinsames Ehegattentestament keine.

Hinsichtlich des Inhalts des gemeinsamen Testaments sind die Eheleute absolut flexibel. Sie können in dem gemeinsamen Testament alle erbrechtlichen Anordnungen treffen, die das deutsche Erbrecht kennt.

So können sich die Eheleute darauf beschränken, in dem gemeinsamen Testament den bestehenden Erbvertrag schlicht aufzuheben. Soweit die Eheleute sich auf eine solche Anordnung in dem gemeinsamen Testament beschränken und keine weiteren Regelungen treffen, gilt im Erbfall wieder die gesetzliche Erbfolge.

Den Eheleuten ist es aber natürlich auch nicht verwehrt, in dem gemeinsamen Testament vollkommen neue oder abgeänderte erbrechtliche Anordnungen zu treffen. Soweit diese Regelungen in dem gemeinsamen Testament dem Erbvertrag widersprechen, heben sie den notariellen Erbvertrag auf.

Eine solche – kostengünstige – Aufhebung oder Änderung eines von einem Ehepaar abgeschlossenen Erbvertrages ist aber ausdrücklich nur durch ein gemeinsames Testament der Eheleute möglich.

Ein Einzeltestament – ob privatschriftlich oder notariell beurkundet – ändert an der Wirksamkeit eines Erbvertrages grundsätzlich nichts.

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