Kann man mit einer Vollmacht für den Erben einen Erbschein beantragen?
- Der Erbe kann sich bei einem Antrag auf einen Erbschein vertreten lassen
- Nur ein bestimmter Personenkreis kann den Erben vertreten
- Dem Nachlassgericht muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden
Wenn eine Person verstorben ist, dann benötigt der Erbe oft einen so genannten Erbschein.
Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt und ist ein amtliches Zeugnis über die Erbfolge nach dem Tod eines Menschen.
Wenn der Erbe nach dem Erbfall über Bankkonten des Verstorbenen verfügen will oder ein Nachlassgrundstück im Grundbuch auf sich umtragen lassen will, dann benötigt der Erbe in aller Regel einen Erbschein vom Nachlassgericht.
Der Erbe kann den Erbschein persönlich beantragen
Der Erbe kann einen Erbschein beim Nachlassgericht jederzeit persönlich beantragen.
Manchmal stellt sich aber auch die Frage, ob sich der Erbe für einen Antrag auf den Erbschein beim Nachlassgericht auch vertreten lassen kann.
Auf diese Frage gibt das Gesetz eine eindeutige Antwort:
Nach § 10 Abs. 2 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) gilt nämlich, dass sich ein Erbe von einem bestimmten Personenkreis bei einem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vertreten lassen kann.
Anwalt, Familienangehöriger oder Notar als Bevollmächtigter
Zum einen kann der Erbe für einen Erbscheinsantrag einen Rechtsanwalt bevollmächtigen.
Als Bevollmächtigte sind auch volljährige Familienangehörige des Erben zugelassen.
Schließlich können auch Notare einen Erben gegenüber dem Nachlassgericht vertreten.
Eine Vollmacht muss vom Erben in schriftlicher Form erteilt werden.
Die Vollmacht muss nicht notariell beurkundet sein
Hingegen ist es nicht erforderlich, dass die Vollmacht von einem Notar beurkundet oder auch nur die Unterschrift unter der Vollmacht von einem Notar beglaubigt werden muss.
Folgenden Inhalt sollte die Vollmacht enthalten:
Name und Anschrift des Vollmachtgebers (Erben)
Name und Anschrift des Bevollmächtigten
Inhalt der Vollmacht: z. B. „Hiermit bevollmächtige ich Herrn X zur Beantragung eines Erbscheins beim Nachlassgericht Y für den Nachlass von Herrn Z.
Datum und Unterschrift des Vollmachtgebers
Die Vollmacht sollte dem Nachlassgericht gemeinsam mit dem Erbscheinsantrag im Original vorgelegt werden.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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