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Die eidesstattliche Versicherung beim Antrag auf einen Erbschein – Wann benötigt man die eidesstattliche Versicherung nicht?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eidesstattliche Versicherung verdoppelt die Kosten für den Erbschein
  • Gericht kann die eidesstattliche Versicherung ausnahmsweise erlassen
  • Antrag auf Erlass der eidesstattlichen Versicherung muss bei Gericht gestellt werden

Wenn man Erbe geworden ist, dann benötigt man nach dem Eintritt des Erbfalls oft einen offiziellen Nachweis seiner Erbenstellung.

Verfügt man nicht über ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag, dann bleibt dem Erben oft nichts anderes übrig, als beim Nachlassgericht einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen.

Mit Hilfe eines Erbscheins kann man sich im Rechtsverkehr als Erbe ausweisen und beispielsweise über Bankguthaben des Erblassers verfügen oder eine Nachlassimmobilie beim Grundbuch auf sich als neuen Eigentümer umschreiben lassen.

Für einen Erbschein muss der Erbe beim Nachlassgericht einen Antrag stellen und nicht wenige Unterlagen, wie z.B. die Sterbeurkunde, Abstammungsurkunden oder ein Testament vorlegen.

Eidesstattliche Versicherung soll die Richtigkeit der Angaben gewährleisten

Damit das Nachlassgericht sicher sein kann, dass die Angaben des Antragstellers im Erbscheinverfahren zutreffend sind, sieht das Gesetz in § 352 Abs. 3 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) weiter vor, dass der Antragsteller die Richtigkeit mancher Angaben auch an Eides statt versichern muss.

Eine solche eidesstattliche Versicherung kann man in aller Regel bei einem Notar oder direkt bei dem Nachlassgericht abgeben, bei dem der Antrag auf den Erbschein gestellt wird.

Eine solche eidesstattliche Versicherung nimmt kaum Zeit in Anspruch, hat für den Antragsteller aber einen gravierenden Nachteil: Die eidesstattliche Versicherung verdoppelt die Kosten für den Erbschein.

Neben dem Antrag für den Erbschein selber verursacht die eidesstattliche Versicherung nämlich eine weitere volle 1,0 Gebühr nach der einschlägigen Gebührentabelle des GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare).

Die Kosten berechnen sich nach dem vollen Nachlasswert

Die Kosten für den Erbschein – und die eidesstattliche Versicherung – berechnen sich dabei aus dem vollen Nachlasswert. Ist der Nachlass werthaltig, dann können die Kosten für einen Erbschein schnell eine vier- oder auch fünfstellige Höhe erreichen.

In Anbetracht dieser Kosten können Erben den Versuch unternehmen, zumindest um die Kosten für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung herumzukommen.

Nach § 352 Abs. 3 S. 4 FamFG gilt nämlich folgendes:

Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.

Ermessensentscheidung des Gerichts

Es liegt mithin im Ermessen des Gerichts, einem Erben die eidesstattliche Versicherung – und die damit verbundenen Kosten – zu erlassen.

Es gibt zwei Fälle, bei denen es sich lohnt, sich näher mit dieser Ausnahmevorschrift zu beschäftigen.

Einmal kann das Gericht die eidesstattliche Versicherung erlassen, wenn der Antragsteller die zu bestätigenden Fakten selber gar nicht kennt. Dann bringt eine Bekräftigung der Aussage des Antragstellers dem Gericht nichts.

Weiter kann eine eidesstattliche Versicherung dann erlassen werden, wenn der zu bestätigende Sachverhalt extrem unwahrscheinlich ist.

Bei sehr einfach gelagerten oder zweifelsfreien Sachverhalten oder auch immer dann, wenn bereits für einen früheren Antrag eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, lohnt es sich, beim Nachlassgericht darauf zu drängen, die eidesstattliche Versicherung zu erlassen.

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