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Angaben im Erbscheinverfahren sind durch öffentliche Urkunden nachzuweisen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nachlassgericht erteilt nur dann einen Erbschein, wenn der Antragsteller sein Erbrecht durch Urkunden nachweist
  • Nur im Ausnahmefall kann der Antragsteller auf andere Beweismittel ausweichen
  • Lange Wartezeit ist kein Grund, im Erbscheinverfahren keine Urkunden vorzulegen

Wer nach einem Erbfall beim Grundbuchamt die Umschreibung des Grundbuchs auf die neuen Eigentümerverhältnisse beantragen will, benötigt zum Nachweis seiner Rechte regelmäßig einen so genannten Erbschein.

Dasselbe Dokument muss ein Erbe in der Regel der Bank des Erblassers vorlegen, um über geerbte Kontoguthaben verfügen zu können.

Das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins ist in den §§ 2353 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) detailliert geregelt und bedarf neben einem Antrag des Erben regelmäßig auch der Vorlage zahlreicher schriftlicher Dokumente, mit denen der Antragsteller die Richtigkeit der in seinem Antrag gemachten Angaben gegenüber dem Nachlassgericht nachweisen muss.

Welche Urkunden braucht man für einen Antrag auf einen Erbschein?

§ 352 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass der Antragsteller „die Richtigkeit der ... gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden“ nachzuweisen hat. Zu einem Erbscheinsantrag gehören eine

  • Sterbeurkunde, die über die Zeit des Todes des Erblassers Auskunft gibt, gegebenenfalls eine
  • Geburtsurkunde, die über das Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser Auskunft gibt, gegebenenfalls eine
  • Heiratsurkunde, die eine Eheschließung mit dem Erblasser bezeugt, gegebenenfalls ein
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil, dass über den Wegfall eines Ehepartners aus der Erbfolge Auskunft gibt, gegebenenfalls einen
  • Erbverzichtsvertrag, eine Ausschlagungserklärung oder eine notarielle Urkunde zum vorzeitigen Erbausgleich, mit deren Hilfe eine Aussage zu dem Ausscheiden einer Person aus der Erbfolge getroffen werden kann und bei gewillkürter (durch Testament oder Erbvertrag geregelter) Erbfolge eine
  • Urschrift des Testamentes oder Erbvertrags.

Wer die vorgenannten Unterlagen wohl geordnet zu Hause verwahrt, hat auch im Erbfall gute Chancen, in angemessener Zeit in den Besitz eines Erbscheins zu kommen.

Knifflig wird es aber meistens dann, wenn die vom Nachlassgericht geforderten Unterlagen von dem Erben entweder gar nicht oder nur mit großem Aufwand oder Zeitverzug beigebracht werden können.

Dieser Situation hat das Gesetz durch folgende Regelung in § 352 Abs. 3 FamFG Rechnung getragen: „Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel.“

Schwierigkeiten bei Urkunden aus dem Ausland

Insbesondere bei älteren Urkunden oder solchen, die aus dem Ausland beschafft werden müssen, kann man als Antragsteller gegebenenfalls auf andere Beweismittel wie zum Beispiel Zeugenaussagen oder auch eidesstattliche Versicherungen Dritter ausweichen.

Wie eng hier allerdings der Spielraum für den Antragsteller eines Erbscheins ist, mussten unlängst zwei in den Jahren 1924 bzw. 1930 geborene Erbinnen vor dem OLG Schleswig (Beschluss vom 15.02.2013, 3 Wx 113/12) erfahren.

Die beiden hoch betagten Antragstellerinnen hatten für die Untermauerung ihres Erbscheinantrages bei dem für sie zuständigen Standesamt Geburtsurkunden beantragt. Dort teilte man den beiden Damen aber mit, dass die Bearbeitung ihres Anliegens wohl mindestens 20 Monate in Anspruch nehmen würde.

Die beiden Erbinnen wiesen das Nachlassgericht auf diesen Umstand sowie die Notwendigkeit des Erbscheins zur Auflösung eines Erblasserkontos hin. Bei einem Nachlasswert von nur 18.000 Euro teilten die Erbinnen dem Nachlassgericht weiter mit, dass sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters die Erteilung des Erbscheins möglicherweise gar nicht mehr erleben würden.

Das Nachlassgericht blieb von dieser Argumentation jedoch ebenso unbeeindruckt wie das OLG Schleswig im sich anschließenden Beschwerdeverfahren. Eine lange Wartezeit für die beizubringenden Urkunden sei, so das OLG, für sich genommen noch keine „unverhältnismäßige Schwierigkeit“ im Sinne von § 2356 BGB.

Der Erbscheinsantrag der beiden alten Damen wurde danach vom OLG rechtskräftig abgelehnt.

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