Für Kontoumschreibung nach Erbfall ist ein Erbschein nicht zwingend erforderlich

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH - Urteil vom 05.04.2016 - XI ZR 440/15

  • Sparkasse fordert zu Unrecht einen Erbschein
  • Interesse des Erben an einer kostengünstigen Abwicklung der Erbschaft muss respektiert werden
  • Erbe kann die Kosten für den Erbschein von der Sparkasse verlangen

Der Bundesgerichtshof hatte in dritter und letzter Instanz die Frage zu klären, ob eine Sparkasse von den Erben für die Umschreibung eines Erblasserkontos die Vorlage eines Erbscheins verlangen können.

Die Erblasserin war in der Angelegenheit im August 2013 verstorben. Sie hatte bei einer Sparkasse mehrere Konten.

Die Erblasserin hatte am 22.08.1988 gemeinsam mit ihrem Ehemann ein privatschriftliches Testament verfasst. In diesem Testament hatten sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Weiter enthielt das gemeinsame Testament die Bestimmung, dass nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners die beiden Kinder der Eheleute, ein Sohn und eine Tochter, zu gleichen Teilen Erben werden sollen.

Der Ehemann der Erblasserin verstarb bereits im Jahr 2001. Nach dem Tod der Erblasserin im Jahr 2013 wurde das Testament aus dem Jahr 1988 vom Nachlassgericht eröffnet.

In der Folge wandte sich die Tochter der Erblasserin an die Sparkasse. Sie legte das Testament aus dem Jahr 1988 und das gerichtliche Eröffnungsprotokoll für dieses Testament aus dem Jahr 2013 vor und forderte die Sparkasse auf, die Konten der Erblasserin auf die Kinder als Erben umzuschreiben. Sie stellte diesen Antrag ausdrücklich auch namens und in Vollmacht ihres Bruders.

Sparkasse fordert Erbschein als Nachweis

Die Sparkasse lehnte dies ab und bestand auf der Vorlage eines (kostenpflichtigen) Erbscheins.

Die beiden Erben beantragten und erhielten daraufhin beim Nachlassgericht einen Erbschein, der die beiden Kinder der Erblasserin als Erben zu je ½ auswies.

Die Konten wurden daraufhin von der Sparkasse auf die beiden Kinder umgeschrieben. Die Sparkasse lehnte es aber ab, den beiden Erben die Kosten für die Erteilung des Erbscheins in Höhe von 1.770 Euro zu erstatten.

Diese Kosten machten die Erben daraufhin mit einer Klage bei Gericht gegen die Sparkasse geltend. Die Klage hatte vor dem Amts- und dem Landgericht im Wesentlichen Erfolg.

Die von der Sparkasse zum Bundesgerichtshof eingelegte Revision wurde vom BGH als unbegründet zurückgewiesen.

BGH: Erbe ist nicht verpflichtet einen Erbschein vorzulegen

In der Begründung seiner Entscheidung wies der BGH unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts grundlegend darauf hin, dass nach "ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Erbe nicht verpflichtet (sei), sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen." Der Erbe könne sein Erbrecht gegenüber Banken grundsätzlich auch in anderer Form nachweisen. Auch ein handschriftliches Testament sei dem Grunde nach geeignet, den Nachweis der Erbfolge zu erbringen.

Ausnahmen von diesem Grundsatz seien nur dann zu machen, so der BGH weiter, wenn es begründete Zweifel an dem Inhalt des Testaments gebe. Dies sei im zu entscheidenden Fall aber zu verneinen.

Die Sparkasse habe durch ihre Forderung nach der Vorlage eines Erbscheins gegen ihre vertragliche Leistungstreuepflicht verstoßen. Das handschriftliche Testament in Kombination mit der Eröffnungsniederschrift sei vorliegend zum Nachweis der Erbfolge ausreichend gewesen.

Die Sparkasse könne sich, so die Besonderheit des Falles, auch nicht auf zugrunde liegende AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen) berufen, da diese AGBs zwischen der Sparkasse und der Erblasserin offenbar nicht wirksam vereinbart worden waren.

Der BGH ließ die Frage, ob Banken-AGBs wirksam sind, die den Erben vor Kontofreigabe im Falle des Ablebens des Kontoinhabers einen Erbschein abverlangen, ausdrücklich offen.

Eine Bank könne aber jedenfalls bei Vorliegen eines eigenhändigen Testaments nicht generell auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen.

Interesse des Erben an einer kostengünstigen Abwicklung muss berücksichtigt werden

Es sei in jedem Einzelfall dem berechtigten Interesse des Erben "an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung zu tragen."

In "klaren Erbfolgefällen" könne die Bank nicht auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen. Es sei aber jedenfalls immer eine Frage des Einzelfalls, ob durch ein privatschriftliches Testament die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Lediglich "abstrakte Zweifel" an dem privaten Testament würden die Forderung der Bank nach einem Erbschein nicht rechtfertigen.

Dies vorausgeschickt sahen die Bundesrichter im zu entscheidenden Fall das von den Erben vorgelegte private Testament in Kombination mit der Eröffnungsniederschrift als ausreichend an, um gegenüber der Sparkasse die Erbfolge nachzuweisen.

Die Sparkasse habe es jedenfalls versäumt, so der BGH, genauer darzulegen, warum sie an der durch das private Testament nachgewiesenen Erbfolge berechtigte Zweifel hat.

Nachdem die Sparkasse vorliegend nach Auffassung des BGH auch schuldhaft gehandelt hatte, musste sie den Erben die für die Beibringung des Erbscheins entstandenen Kosten erstatten.

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