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Kann ein Vermächtnisnehmer einen Erbschein beantragen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vermächtnisnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, einen Erbschein zu beantragen
  • Im Zweifel muss die Rechtsstellung eines Vermächtnisnehmers geklärt werden
  • Aus einem Vermächtnisnehmer kann ein Erbe werden

Ein Erbschein ist ein für die Abwicklung einer Erbschaft zentrales Dokument, § 2353 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Mit einem Erbschein kann sich der Erbe im Rechtsverkehr als Rechtsnachfolger des Erblassers legitimieren. Ein Erbschein öffnet dem Erben den Zugang zu Bankkonten des Erblassers und der Erbschein ist oft Voraussetzung für die Grundbuchumschreibung von Immobilien, die dem Erblasser gehört haben.

Den Erbschein beantragen kann immer derjenige, der in einem Testament oder Erbvertrag vom Erblasser als Erbe eingesetzt wurde. Auch derjenige, der nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge als Erbe in Frage kommt, kann beim Nachlassgericht jederzeit einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen.

Vermächtnisnehmer kann keinen Erbschein beantragen

Wenn man in einem Testament oder Erbvertrag des Erblassers aber lediglich mit einem Vermächtnis bedacht worden ist, dann kann man keinen Erbschein beantragen.

Ein Vermächtnis vermittelt lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben. Die Stellung eines Vermächtnisnehmers unterscheidet sich mithin deutlich von der Stellung eines Erben.

Einem Vermächtnisnehmer fehlt für einen Erbschein die Antragsberechtigung.

Ein Vermächtnisnehmer könnte auch von einem Erbschein kaum profitieren, da sein Vermächtnis in einem Erbschein mit keinem Wort erwähnt wird. In einem Erbschein finden sich lediglich Angaben zur Frage, wer Erbe geworden ist, ob der Erbe in seinen Rechten in irgendeiner Form beschränkt ist oder ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde.

Vermächtnisnehmer leitet seine Rechte aus Testament oder Erbvertrag ab

Der Vermächtnisnehmer hat als einzigen Nachweis für sein Recht die Kopie des Testaments oder Erbvertrages, die ihm im Rahmen der Testamentseröffnung vom Nachlassgericht übermittelt wurde.

Zuweilen bleibt einem Vermächtnisnehmer aber trotz der vorstehend geschilderten und eindeutigen Rechtslage gar nichts anderes übrig, als einen Antrag auf einen Erbschein zu stellen.

Gerade bei privat erstellten Testamenten kommt es nämlich häufig vor, dass der Erblasser und Ersteller des Testaments in seinem letzten Willen nicht klar zum Ausdruck gebracht hat, wen er als Erbe einsetzen will und wer lediglich Vermächtnisnehmer sein soll.

Ist der (potentielle) Vermächtnisnehmer mit einem solchen unklaren Testament konfrontiert, dann kann der Vermächtnisnehmer die bestehenden Unklarheiten im Rahmen eines Erbscheinverfahrens klären lassen.

Auslegung des Testaments kann alles auf den Kopf stellen

Es gibt genügend Fälle, bei denen ein im Testament als „Vermächtnisnehmer“ bezeichneter Beteiligter tatsächlich Erbe des Erblassers war. Ein unklares Testament muss in solchen Fällen im Rahmen eines Erbscheinverfahrens vom Nachlassgericht ausgelegt werden.

In Zweifelsfällen kann es gerade in Anbetracht der gesetzlichen Auslegungsregel in § 2087 BGB oft dazu kommen, dass aus einem so bezeichneten Vermächtnisnehmer ein Erbe wird.

In diesem Fall ist natürlich auch der „Vermächtnisnehmer“ berechtigt, einen Erbschein zu beantragen.

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