Erbe oder Vermächtnisnehmer? Frage kann durch Auslegung des Testaments geklärt werden!
- Vermachen und vererben ist nicht dasselbe
- Ist das Testament unklar, muss der Erblasserwille ermittelt werden
- Im Zweifel hilft eine gesetzliche Auslegungsregel
Im Sprachgebrauch juristischer Laien gehen die Begriffe „vererben“ und „vermachen“ oft durcheinander. Gerade dann, wenn Erblasser ihr Testament privatschriftlich und ohne fachkundige Hilfe errichten, fällt es der Nachwelt oft schwer festzustellen, was der Erblasser eigentlich wollte.
Häufig berücksichtigen Erblasser bei der Abfassung ihres Testaments nämlich nicht, dass mit den Begriffen „Erbe“ und „Vermächtnis“ zwei grundsätzlich unterschiedliche rechtliche Rechtsinstitute beschrieben werden.
Der Erbe wird Rechtsnachfolger des Erblassers
Ein Erbe ist der Rechtsnachfolger des Erblassers und wird in der Sekunde des Ablebens des Erblassers automatisch neuer Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte des Erblassers.
Hat der Erblasser in seinem Testament hingegen nur ein Vermächtnis ausgesetzt, dann steht dem mit dem Vermächtnis bedachten so genannten Vermächtnisnehmer lediglich eine Forderung gegen den Erben zu, der der Vermächtnisnehmer nach dem Eintritt des Erbfalls geltend machen und gegebenenfalls durchsetzen muss.
Rechtsstellung des Erben ist stärker
Die Rechtsstellung eines Erben ist regelmäßig wesentlich stärker als die eines Vermächtnisnehmers. Auf der anderen Seite muss der Erbe – im Gegensatz zum Vermächtnisnehmer – auch für sämtliche Schulden aufkommen, die der Erblasser hinterlassen hat.
Sind die Rollen des Erben bzw. des Vermächtnisnehmers im Testament des Erblassers – wie häufig – nicht klar verteilt, muss im Einzelfall durch eine Auslegung des Testaments ermittelt werden, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat.
Dabei ist zunächst durch eine individuelle Auslegung des Testaments der Erblasserwille festzustellen. Entscheidend ist dabei immer der Erblasserwille zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Die vom Erblasser verwendeten Begriffe sind nicht kriegsentscheidend
Im Rahmen der Auslegung kommt der Verwendung der Begriffe „vererben“ und „vermachen“ durch den Erblasser keine entscheidende Bedeutung zu.
Soweit sich also aus dem Inhalt des Testaments ergibt, dass diejenige Person, der der Erblasser etwas „vermachen“ wollte, nach dem Eintritt des Erbfalls eine starke Stellung haben sollte und diese Person den Löwenanteil des Erblasservermögens bekommen soll, dann ist diese Person Erbe und gerade nicht Vermächtnisnehmer.
Verschiedenste Kriterien können dabei für eine Erbeinsetzung und gegen die Aussetzung eines Vermächtnisses sprechen.
Hinweise auf eine Erbeinsetzung können unter anderem sein:
- Der Wunsch des Erblassers, dass der Betroffene die Nachlassabwicklung regeln soll.
- Die Anordnung des Erblassers, dass der Betroffene die Nachlassschulden bzw. die Erbschaftsteuer zu übernehmen hat.
- Der Hinweis, dass der Betroffene Bestattungskosten, die Beerdigung oder die Grabpflege übernehmen soll.
- Die Anordnung im Testament, wonach der Betroffene den „gesamten übrigen Nachlass“ erhalten soll.
Diese von der Rechtsprechung bereits entschiedenen Fälle dürfen aber nicht verallgemeinert werden. Es kommt immer auf die konkreten Fälle des Einzelfalls an.
Gesetzliche Auslegungsregel kann helfen
Führt eine individuelle Auslegung des Testaments nicht zu einem belastbaren Ergebnis, kann in einem zweiten Schritt auf die Auslegungsregel des § 2087 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zurückgegriffen werden.
Nach dieser Vorschrift gilt folgendes:
(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.
Danach bestimmt das Gesetz, dass es für die Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnis nicht entscheidend darauf ankommt, welche Begriffe der Erblasser in seinem Testament verwendet hat.
Viel wichtiger ist hingegen die Vermögenszuordnung, die der Erblasser in seinem letzten Willen vorgenommen hat. Hat der Erblasser dem Betroffenen in seinem Testament sein Vermögen oder zumindest einen Bruchteil seines Vermögens zugewandt, so deutet dies auf eine Erbeinsetzung hin.
Sind dem Betroffenen hingegen nur einzelne Gegenstände zugewandt, so spricht dies für eine Vermächtnisanordnung.
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