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Kosten für den Erbschein vermeiden – Was kann man machen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Erbschein legitimiert den Erben im Rechtsverkehr
  • Banken können nicht in jedem Fall einen Erbschein fordern
  • Beim Grundbuchamt kann ein Überweisungszeugnis dem Erben viel Geld sparen

Ein Erbfall ist für den Erben häufig auch mit erheblichem Abwicklungsaufwand verbunden.

In aller Regel müssen vom Erben diverse behördliche Urkunden eingeholt werden, um den Nachlass in Besitz nehmen und abwickeln zu können.

Im Zentrum einer Nachlassabwicklung steht dabei häufig der so genannte Erbschein. Ein Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das Auskunft über die Erbfolge gibt.

Derjenige, der in einem Erbschein als Erbe und Rechtsnachfolger des Erblassers ausgewiesen ist, kann über den Nachlass verfügen. Der durch einen Erbschein ausgewiesene Erbe kann insbesondere Geld von Bankkonten des Erblassers abheben und beim Grundbuchamt Immobilien des Erblassers auf sich als neuen Eigentümer umschreiben lassen.

Ein Erbschein kostet Geld

So nützlich ein Erbschein im Einzelfall auch ist, so hat er doch immer einen entscheidenden Nachteil: Ein Erbschein kostet Geld.

Je nach Wert des Nachlasses erreicht einen als Erbe nach Ausstellung des Erbscheins schon einmal eine Rechnung des Nachlassgerichts, die einen vier- oder sogar fünfstelligen Betrag ausweist.

Naturgemäß suchen betroffene Erben nach Wegen, wie man solche unerwünschten Kosten vermeiden kann.

Und man hat tatsächlich sowohl gegenüber Banken als auch gegenüber dem Grundbuchamt die Möglichkeit, die Kosten für einen Erbschein zu vermeiden oder zumindest deutlich zu reduzieren.

Fein heraus ist regelmäßig zunächst einmal derjenige Erbe, der seine Erbfolge auf ein notarielles Testament des Erblassers stützen kann. Ein solches notarielles Testament reicht nämlich in Verbindung mit dem passenden Eröffnungsprotokoll in der Regel sowohl gegenüber Banken als auch gegenüber dem Grundbuchamt aus, um sich als berechtigten Rechtsnachfolger des Erblassers zu legitimieren.

Ein privates Testament kann bei Banken ausreichen

Wem der Erblasser „nur“ ein privates Testament hinterlassen hat, der muss zur Vermeidung von Kosten mehr Kreativität entwickeln.

In Bezug auf Banken, die beim Erben zum Nachweis seiner Rechte einen Erbschein anfordern, kann ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH - Urteil vom 05.04.2016 - XI ZR 440/15) aus dem Jahr 2016 weiterhelfen.

Dort hat der BGH nämlich festgehalten, dass eine Bank dem Erben dann keinen – kostenpflichtigen – Erbschein abverlangen darf, wenn die Erbfolge sich unproblematisch aus dem privaten Testament ergibt.

Wörtlich hat der BGH in dem Urteil ausgeführt:

Nur bei konkreten und begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge ist die Bank berechtigt, ergänzende Erklärungen des oder der Erbprätendenten einzuholen oder sich weitere Unterlagen, wie z.B. das Familienstammbuch oder einen Erbschein vorlegen zu lassen.

Wenn es also nur um die Auflösung von Erblasserkonten bei Banken oder Sparkassen geht, ist bei Existenz eines Testaments ein Erbschein oft entbehrlich.

Grundbuchamt fordert regelmäßig einen Erbschein

Komplizierter ist die Rechtslage in Bezug auf die Grundbuchberichtigung beim Grundbuchamt.

Nach § 35 Abs.1 GBO (Grundbuchordnung) ist der Nachweis der Rechtsfolge gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich mittels notariellem Testament oder eben einem Erbschein zu führen.

Benötigt man als Erbe den Erbschein aber ausschließlich für Zwecke der Grundbuchberichtigung, dann sollte man sich das in § 36 GBO geregelte so genannte Überweisungszeugnis genauer anschauen.

Mit Hilfe eines solchen Überweisungszeugnisses, für dessen Erteilung das Nachlassgericht zuständig ist, kann nämlich unter bestimmten Umständen ebenfalls eine Grundbuchberichtigung herbeigeführt werden.

Überweisungszeugnis ist oft günstiger als ein Erbschein

Der Vorteil, den ein Überweisungszeugnis im Vergleich zum Erbschein hat, besteht in dem Umstand, dass sich die Kosten für das Überweisungszeugnis alleine auf Grundlage des Wertes der Immobilie berechnen, § 41 GNotKG.

Beim Erbschein beruht die Kostenrechnung des Nachlassgerichts hingegen auf dem kompletten Nachlasswert.

Hatte der Erblasser demnach neben der Immobilie noch weitere nicht unerhebliche Vermögenswerte, dann kann sich der Erbe bei der Grundbuchberichtigung viel Geld sparen, indem er anstatt eines Erbscheins ein Überweisungszeugnis beantragt.

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