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Woher bekommt man öffentliche Urkunden für einen Erbscheinsantrag?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Angaben im Erbscheinsantrag müssen nachgewiesen werden
  • Nachweis durch öffentliche Urkunden
  • Standesamt ist für die Personenstandsurkunden zuständig

Wer nach dem Eintritt eines Erbfalls beim Nachlassgericht einen so genannten Erbschein beantragt, der wird feststellen, dass er zur Erlangung des Erbscheins ein sehr formalisiertes Verfahren durchlaufen muss.

Wer einen Erbschein als Nachweis für seine erbrechtliche Stellung erhalten will, der muss beim Nachlassgericht einen schriftlichen Antrag stellen oder den Antrag beim Gericht zu Protokoll zu geben.

Weiter legt § 352 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) fest, welche Angaben vom Antragsteller zu machen sind.

Beim Erbscheinsantrag müssen umfassende Angaben gemacht werden

Jeder, der einen Erbschein erhalten will, muss dem Nachlassgericht unter anderem folgende Informationen zukommen lassen:

  • Den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
  • den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
  • das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
  • ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde.

Diese Angaben hat der Antragsteller im Erbscheinverfahren aber nicht nur mitzuteilen, § 352 Abs. 3 FamFG sieht vielmehr vor, dass der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben nach durch öffentliche Urkunden nachzuweisen hat.

Man muss sich im Vorfeld eines Erbscheinsantrag demnach zahlreiche öffentliche Urkunden besorgen. Ohne diese Urkunden wird der Erbscheinsantrag abgewiesen.

Der Todeszeitpunkt des Erblassers kann am einfachsten nachgewiesen werden durch eine beglaubigte Abschrift aus dem Sterberegister oder durch die Sterbeurkunde.

Auszug aus Eheregister bezeugt Bestand der Ehe

Um das Verhältnis nachzuweisen, auf dem das geltend gemachte Erbrecht beruht, kann – je nach Sachlage – auf beglaubigte Abschriften aus dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsregister zurückgegriffen werden. Auch kann ein Auszug aus dem Familienbuch die Eheschließung sowie das Bestehen der Ehe bezeugen.

Die Abstammung als Kind von dem Erblasser kann durch eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, eine Abstammungs- oder Geburtsurkunde nachgewiesen werden.

Bei nichtehelichen Kindern ist eine Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft bzw. eine Ausfertigung eines Urteils bzw. Beschlusses über die Feststellung der Vaterschaft vorzulegen.

Soweit der Güterstand, in dem Eheleute gelebt haben, für das Erbrecht relevant ist, kann ist die Urkunde über den Ehevertrag, aus dem sich der Güterstand ergibt, vorzulegen.

Wegfall eines Erben durch Auszug aus Sterberegister nachweisen

Der Wegfall eines potentiellen Erben ist durch Sterbeurkunde bzw. beglaubigte Abschrift aus dem Sterberegister bzw. beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister im Falle der Scheidung nachzuweisen.

Soweit eine entsprechende Urkunde dem Nachlassgericht bereits vorliegt, genügt eine Bezugnahme auf die Urkunde im Erbscheinsantrag. Ansonsten hat man die Urkunde in Urschrift, als Ausfertigung oder als beglaubigte Abschrift vorzulegen.

Für die Erteilung von Personenstandsurkunden ist grundsätzlich das Standesamt zuständig, § 55 PStG. Zuständig ist dabei dasjenige Standesamt, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird.

Die Personenstandsurkunden können aber in aller Regel auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden. Die erforderlichen Daten werden dann regelmäßig elektronisch übermittelt.

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