Die wichtigsten Aufgaben des Nachlassgerichts bei einem Erbfall
- Die Aufgaben des Nachlassgerichts sind im Gesetz abschließend definiert
- Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht einen Erbschein
- Das Nachlassgericht ist keine allgemeine Anlaufstelle für Beratungen in Erbsachen
Das Nachlassgericht spielt bei einem Erbfall eine zentrale Rolle.
Dabei weist das Gesetz dem Nachlassgericht – abschließend – mehrere wichtige Aufgaben zu.
Über diese konkret im Gesetz formulierten Pflichten hält sich das Nachlassgericht aber aus der Abwicklung eines Erbfalls heraus.
Das Nachlassgericht ist keine Beratungsstelle in Erbsachen
Das Nachlassgericht ist dementsprechend keine geeignete Anlaufstelle für Erben, Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer und sonstige Beteiligte, um diesen Personen im konkreten Fall mit Ratschlägen oder Hinweisen weiterzuhelfen.
Über den durch das Gesetz definierten Aufgabenkreis hinaus verweist das Nachlassgericht Ratsuchende dementsprechend regelmäßig an Anwälte bzw. Notare.
Für folgende Aufgaben steht das Nachlassgericht aber zur Verfügung:
Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen
Das Nachlassgericht überprüft nach dem Tod einer Person Testamente und Erbverträge und eröffnet sie.
Das Gericht überprüft dabei insbesondere, ob die gesetzlichen Formvorschriften für Testamente und Erbverträge im Einzelfall eingehalten wurden.
Im Rahmen der Testamentseröffnung setzt das Nachlassgericht alle Beteiligten von dem Inhalt des Testaments bzw. Erbvertrages in Kenntnis.
Das Nachlassgericht erteilt auf Antrag einen Erbschein
Das Nachlassgericht kann auf Antrag einen Erbschein ausstellen.
Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, das die Erben eines Verstorbenen offiziell bestätigt.
Mit einem Erbschein kann der Erbe über die Erbschaft verfügen, also zum Beispiel einzelne Nachlasswerte verkaufen oder verschenken.
Das Nachlassgericht setzt Testamentsvollstrecker ein
Falls im Testament vom Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, kann das Nachlassgericht die Bestellung und Überwachung dieser Person übernehmen, um so sicherzustellen, dass der Wille des Verstorbenen ordnungsgemäß umgesetzt wird.
Wenn sich der Testamentsvollstrecker für sein Amt als ungeeignet erweist oder er seine Pflichten verletzt, kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker aus seinem Amt auch wieder entlassen.
Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen
Das Nachlassgericht nimmt Testamente und Erbverträge in Verwahrung, um sicherzustellen, dass sie im Falle des Todes des Verfassers verfügbar sind und ordnungsgemäß eröffnet werden.
Die Verwahrung von notariellen Testamenten und Erbverträgen erfolgt von Amts wegen bei dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk die Notarin oder der Notar ihren/seinen Amtssitz hat.
Private Testamente können gegen eine geringe Gebühr ebenfalls beim Nachlassgericht in Verwahrung gegeben werden.
Das Nachlassgericht sichert den Nachlass
Bei Bedarf kann das Nachlassgericht Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses ergreifen.
Damit kann verhindert werden, dass Nachlassvermögenswerte verloren gehen oder missbraucht werden.
Das Nachlassgericht stellt die Erben fest
Wenn die Erben nicht eindeutig feststehen, kann das Nachlassgericht die notwendigen Schritte unternehmen, um die rechtmäßigen Erben zu ermitteln.
In aller Regel ordnet das Nachlassgericht bei unklarer Erbfolge und unbekannten Erben eine Nachlasspflegschaft an und gibt dem Nachlasspfleger auf, die unbekannten Erben zu ermitteln.
Sobald die Erben ermittelt sind, wird die Nachlasspflegschaft aufgehoben.
Das Nachlassgericht ordnet eine Nachlassverwaltung an
In bestimmten Fällen kann das Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung anordnen.
In diesen Fällen setzt das Gericht einen Nachlassverwalter ein, der die vorläufige Verwaltung des Nachlasses übernimmt
Der Nachlassverwalter übernimmt dann die geordnete Abwicklung des Nachlasses und stellt insbesondere sicher, dass Nachlassschulden beglichen werden.
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