Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das Nachlassgericht – Welche Aufgaben hat das Nachlassgericht?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nachlassgericht gibt keine Beratung zu Nachlassfragen
  • Aufgaben des Nachlassgerichts sind im Gesetz definiert
  • Nachlassgericht erteilt einen Erbschein und nimmt Erklärungen von Beteiligten entgegen

Dem so genannten Nachlassgericht sind durch das Gesetz zahlreiche Aufgaben im Zusammenhang mit der Abwicklung einer Erbschaft zugewiesen, §§ 342 ff. FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Dabei ist das Nachlassgericht kein eigenständiges Gericht, sondern als Abteilung bei den Amtsgerichten angesiedelt.

Nur in Baden-Württemberg wurden die Aufgaben des Nachlassgerichts nicht von den Amtsgerichten sondern bis 2017 noch von staatlichen Notariaten wahrgenommen.

Wohnort des Erblassers bestimmt die Zuständigkeit des Nachlassgerichts

Örtlich zuständig für eine Erbschaftsangelegenheit ist regelmäßig dasjenige Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz innehatte, § 343 FamFG.

Lebte der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland, so ist für diese Nachlasssache das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.

Das Nachlassgericht hat im Rahmen der Abwicklung einer Erbschaft einen im Gesetz fest umrissenen Aufgabenkreis.

Dabei hat das Nachlassgericht in erster Linie formale Rechtsakte zur Sicherstellung der Abwicklung einer Erbschaft vorzunehmen.

Das Nachlassgericht dient nicht als allgemeine Auskunftsstelle für Erben

Über diese durch Gesetz angeordneten Aufgaben hinaus mischt sich das Nachlassgericht nicht in die Abwicklung einer Erbschaft ein.

Es dient insbesondere nicht als allgemeine Anlaufstelle für Erben, Erblasser, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte, um deren Fragen im Einzelfall zu beantworten.

Die Abwicklung einer Erbschaft wird vielmehr nach deutschem Recht weitestgehend den beteiligten Personen überlassen, die sich gegebenenfalls Rat und Unterstützung bei einem Rechtsanwalt oder Notar suchen müssen.

Vom Nachlassgericht werden Erklärungen entgegen genommen

Das Nachlassgericht hat insbesondere rechtserhebliche Erklärungen von Beteiligten in Zusammenhang mit der Abwicklung einer Erbschaft entgegen zu nehmen.

Wenn man z.B. eine Erbschaft ausschlagen oder ein Testament anfechten will, dann ist das Nachlassgericht die richtige Adresse für eine solche Erklärung.

Nachlassgericht wird von Amts wegen tätig

Zahlreiche Aufgaben in Zusammenhang mit einer Erbschaft führt das Nachlassgericht aus, ohne dass es hierfür eines entsprechenden Antrages eines Beteiligten bedarf.

Ist z.B. eine Erbschaft ausgeschlagen worden oder ein Testament angefochten, dann ist es Aufgabe des Nachlassgerichts, denjenigen zu informieren, der als neuer Erbe nachrückt.

Auch eine Testamentseröffnung oder die Einziehung eines Erbscheins nimmt das Nachlassgericht von Amts wegen vor.

Nachlassgericht wird auf Antrag tätig

In anderen Fällen wird das Nachlassgericht nur dann tätig, wenn ein Beteiligter einen Antrag gestellt hat. So wird ein Erbschein z.B. nur dann erteilt, wenn dies von einem Erben bei Gericht beantragt wurde.

Auch über die Frage, ob ein Pflichtteilsanspruch gestundet werden kann, entscheidet das Nachlassgericht nur dann, wenn der Pflichtteilsschuldner einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

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