Erbschaft ist mit Pflichtteil und einem Vermächtnis belastet – Worauf muss der Erbe achten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe trifft auf Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer
  • Erbe kann das Vermächtnis betragsmäßig kürzen
  • Erblasser kann das Kürzungsrecht im Testament ausschließen

Die Abwicklung einer Erbschaft ist für den betroffenen Erben zuweilen durchaus kompliziert.

Hat der Erblasser zum Beispiel in seinem Testament nahe Familienangehörige von der Erbfolge ausgeschlossen und damit Pflichtteilsansprüche begründet und wurden im Testament gleichzeitig Vermächtnisse zugunsten dritter Personen ausgesetzt, dann kann die Regulierung dieser Ansprüche für den Erben etwas unübersichtlich werden.

Treffen Pflichtteilsansprüche auf gleichzeitig angeordnete Vermächtnisse, dann ist zunächst einmal folgendes klar: Sowohl der Pflichtteilsberechtigte als auch der Vermächtnisnehmer haben einen so genannten schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung ihrer Forderungen.

Pflichtteilsansprüche müssen zwingend in voller Höhe bedient werden

Mit dem Pflichtteilsberechtigten muss sich der Erbe in aller Regel etwas intensiver beschäftigen. Er muss dem Pflichtteilsberechtigten insbesondere regelmäßig umfassend zu Bestand und Wert des Nachlasses Auskunft geben, bevor der Pflichtteilsberechtigte dann basierend auf diesen Auskünften eine bezifferte Forderung geltend machen kann.

Der Vermächtnisnehmer hat es da oft etwas einfacher. Er kann auf die zu seinen Gunsten in Testament oder Erbvertrag enthaltenen Anordnungen des Erblassers verweisen und den Erben nach Eintritt des Erbfalls schlicht auffordern, das Vermächtnis zu erfüllen.

Der Erbe, der gleichzeitig mit Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüchen konfrontiert wird, sollte allerdings immer berücksichtigen, dass es zu seinen Gunsten eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt, die ihm hinsichtlich des Vermächtnisanspruchs gegebenenfalls ein Kürzungsrecht zubilligt.

Vermächtnis kann vom Erben gegebenenfalls gekürzt werden

Nach § 2318 Abs. 1 BGB gilt nämlich folgendes:

Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird.

Nach § 2318 Abs. 1 BGB hat der Erbe demnach gute Chancen, Geld zu sparen. Er muss das gegen ihn gerichtete Vermächtnis oft nicht in voller Höhe bezahlen.

Zwar kann der Erbe ein gegen ihn gerichtetes Vermächtnis bei der Berechnung des Pflichtteils nicht mindernd ins Spiel bringen. Insoweit gilt nämlich der Grundsatz, dass Erbfallschulden, die auf das Testament bzw. den Erbvertrag des Erblassers zurückgehen, bei der Berechnung des Pflichtteils nicht abgezogen werden dürfen.

Allerdings hat der Erbe das Recht, das Vermächtnis anteilig zu kürzen, so dass der Pflichtteil im Ergebnis sowohl von ihm als auch vom Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird.

Beträgt der Nachlasswert beispielsweise 600.000 Euro, gibt es einen Pflichtteilsberechtigten mit einer Pflichtteilsquote von 50% und hat der Erblasser zugunsten des Tierschutzvereins ein Vermächtnis in Höhe von 200.000 Euro ausgesetzt, dann kann der Erbe das Vermächtnis um einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro kürzen. Das Vermächtnis des Tierschutzvereins schrumpft nach § 2318 Abs. 1 BGB um einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro.

Hat der Erblasser das Kürzungsrecht des Erben ausgeschlossen?

Dieses Kürzungsrecht des Erben nach § 2318 BGB gilt kraft Gesetz immer dann, wenn in einem Erbfall Pflichtteilsansprüche auf Vermächtnisse (und/oder Auflagen) treffen.

Bevor der Erbe aber den Vermächtnisnehmer mit der Vorschrift des § 2318 BGB konfrontiert, sollte er zwingend prüfen, ob nicht die Voraussetzungen des § 2324 BGB vorliegen und ihm sein Kürzungsrecht wieder aus der Hand genommen wurde.

In § 2324 BGB ist nämlich klargestellt, dass der Erblasser in seinem Testament bzw. Erbvertrag von § 2318 BGB abweichende Anordnungen treffen kann. Der Erblasser kann also zum Beispiel in seinem Testament anordnen, dass vom Erben zunächst das Vermächtnis in voller Höhe zu bedienen ist, bevor der Pflichtteilsanspruch auszugleichen ist.

In diesem Fall ist das Kürzungsrecht des Erben nach § 2318 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

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